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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.12.2018 PQ180082

December 6, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,551 words·~13 min·8

Summary

Einforderung Rechtsstaatlichkeit KESB

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ180082-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 6. Dezember 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Einforderung Rechtsstaatlichkeit KESB Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 24. Oktober 2018; VO.2018.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: 1. - 1.1 A._____ ist umfassend verbeiständet im Sinne von Art. 398 ZGB. Als Beiständin amtet seit 2014 B._____. Sie ist verpflichtet, regelmässig der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan: KESB) Rechenschaft abzulegen. Daher reichte sie der KESB für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 ihren Rechenschaftsbericht ein und legte ebenso die dazugehörige Rechnung vor. Mit Entscheid vom 9. August 2018 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht und die dazugehörige Rechnung, hielt den Stand des von der Beiständin verwalteten Vermögens per 31. Dezember 2017 fest und setzte die Entschädigung der Beiständin fest, die sie A._____ ebenso auferlegte wie die Gebühren für den Entscheid vom 9. August 2018 (vgl. act. 7/4). 1.2 Über diesen Entscheid beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat Dielsdorf mit einem Schriftsatz vom 11. September 2018 (vgl. act. 7/1-4). Der Schriftsatz wurde der Post am 13. September 2018 übergeben und ging am 17. September 2018 beim Bezirksrat ein (vgl. act. Postcouvert, akturiert als act. 7/4). Der Bezirksrat stellte in einer Verfügung vom 1. Oktober 2018 fest, die bei ihm eingereichte Rechtsmittelschrift enthalte keinen genügenden Antrag und keine genügende Begründung (vgl. act. 7/5 S. 2). Er setzte dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 132 ZPO eine Nachfrist an, im Wesentlichen um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll, und um darzulegen, aus welchen Gründen das verlangt werde. Er verband diese Auflagen mit dem Hinweis, bei Säumnis oder nicht hinreichendem Befolgen würde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. act. 7/5 S. 2). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 trat der Bezirksrat dann auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Kosten für sein Beschwerdeverfahren (vgl. act. 6 [= act. 7/8]). Der Beschluss vom 24. Oktober 2018 wurde A._____ zunächst erfolglos als eingeschriebene Postsendung an die von ihm als Wohnadresse bezeichnete C._____-Strasse … in D._____ zugestellt, nicht hingegen an die von A._____ genannte Postadresse "Postlagernd, E._____-Post …, F._____". Es folgte danach noch eine Zustellung per A-Post an die Wohnadresse, zusammen mit einem Brief.

- 3 - In diesem Brief wurde auf den erfolglosen Zustellungsversuch hingewiesen sowie vermerkt, der Beschluss und die damit verbundene Beschwerdefrist behielten nach wie vor Gültigkeit (vgl. act. 7/13). 1.3 Mit einem undatierten Schreiben (act. 2) und diversen Beilagen dazu (vgl. act. 3) gelangte A._____ an das Obergericht des Kantons Zürich. Er fordert darin Rechtsstaatlichkeit ein und führt "Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom tt.Okt.2018, dem Tag, nach meinem 68. Geburtstag, genau 18 Jahre (3x6 … 666 = Zahl des Teufels) …"(act. 2 S. 1, oben). Das Schreiben war von A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) der Post am 24. November 2018 übergeben worden. Nach dem Eingang der Beschwerde wurden die Akten des Bezirksrates beigezogen (vgl. 4). Über die Beschwerde kann – wie zu zeigen sein wird – sogleich entschieden werden. Auf den Beizug der Akten auch der KESB wurde daher verzichtet. 2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 2.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den

- 4 - Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid ihrer Auffassung nach unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375 zur Berufung). An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass vom vernünftigen und loyalen Leser unschwer und eindeutig verstanden werden, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten. Weil die Beschwerde ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss sie nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten. Aus diesem muss hervorgehen, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei an der Stelle der Vorinstanz (in der Sache) zu entscheiden hat. Ein blosser Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, genügt daher in aller Regel nicht. Bei Laien wird kein formeller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zu Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen schriftlich und – wie gesehen – abschliessend begründet sowie mit Anträgen versehen bei der Beschwerdeinstanz zu erheben (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 144 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Ausgeschlossen sind daher auch Nachfristen zur Ergänzung der Beschwerdebegründung oder der Antragstellung. Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel; ist eine diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht

- 5 einzutreten. Zu diesen allgemeinen Voraussetzungen gehört, dass der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens durch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt wird, das zum angefochtenen Entscheid führte, sowie durch den angefochtenen Entscheid selbst. 3. - 3.1 Der Bezirksrat begründete sein Nichteintreten auf die bei ihm erhobene Beschwerde damit, es sei der Beschwerdeführer den Auflagen gemäss Verfügung vom 1. Oktober 2018 nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. act. 6). 3.2 Der Beschwerdeführer fordert in seiner Beschwerdeschrift an die Kammer (act. 2) – wie vorhin gesehen – Rechtsstaatlichkeit ein, verbunden mit dem Bemerken, Amtsbetrug verjähre nicht. Ausdrücklich erwähnt er in seiner nicht einfach zu lesenden Beschwerdeschrift weiter, es gehe um eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates vom tt. Oktober 2018. Er bezieht sich danach allerdings auf ein Urteil des Obergerichts vom 24. Oktober 2000, "wo unter Falschbeurkundung und ignorierens des Volkswillens von 23600 Leuten, mit Stadtrat G._____ und H._____ † sowie … Direktor I._____, die 1988 für Weiterbetrieb der unersetzbaren … [Name]-Anlage des J._____ unterschrieben haben, meine Entrechtung beschlossen wurde" (a.a.O., S. 1). Und der Beschwerdeführer führt dazu noch einiges aus, bevor er danach eine Art von Rückblick auf seine Berufskarriere vorträgt, die mit der ersten …bewilligung im Jahr 1976 beginnt (vgl. a.a.O., S. 1 f.). Diese Karriere endete offenbar vor 18 Jahren, hält der Beschwerdeführer doch auf S. 2 der Beschwerdeschrift dann fest: "Als ich meine monatl. Fr. 850.- Hypozinsen an … [Bank] nicht zahlen konnte, hat mich das Obergericht entrechtet. Dagegen habe ich mich seit 18 Jahren regelmässig beschwert, und nicht gegen einen Beschluss von KESB und Bezirksrat" (a.a.O., S. 2). Der Beschwerdeführer führt hernach u.a. aus, an seiner Domiziladresse verschwinde die Post, und er fährt schliesslich folgendermassen fort. "So ist das Theater mit den Rosstäuschertricks des Bezirksrates mit verpassten Fristen wegen nicht erhaltener Post und verpasstem rechtlichen Gehör und Nachfrist zur Änderung eines Entscheids, Nichtig zu erklären: Ich habe seit jeher klar die Aufhebung der Entrechtung gefordert, was alles Aktenkundig ist. Mein letzter Weiter-

- 6 zug an das Bundesgericht wurde von einem Richter, von K._____, anstatt einem Gremium formaljuristisch abgewiesen. Den materiellen Inhalt hat …-Partei- Papperlapapp-Pappkamerad L._____ von …-Psycho … M._____ einige Tage später als "Tabakpolizei" angekündet" (a.a.O., S. 2). Diesen Worten folgen weitere Ausführungen zu allerlei wie CAMEL-Marlboro, Philipp Morris, Präsident N._____ oder Giftzwerg Senator O._____, und es wird auch der Empfang "meines" Bundesgerichtsurteils am 23. September 1996 erwähnt (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeschrift schliesst mit den Worten: "Wer zu spät kommt, straft das Leben. Also Handeln Sie. Besten Dank" (a.a.O.). 3.3 - 3.3.1 Gewiss kann daraus gelesen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Beschluss des Bezirksrates vom tt. Oktober 2018 nicht einverstanden ist und diesen aufgehoben haben möchte. Unschwer erkennbar ist ebenfalls, dass er als Grund dafür die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Bezirksrat geltend macht. Mit Sicherheit lässt sich aus der Beschwerdeschrift überdies ableiten, dass der Beschwerdeführer sich mit der Beschwerde an die Kammer gegen seine "Entrechtung" wehren will. Um eine "Entrechtung" ging es allerdings im Verfahren der KESB, das zum Entscheid vom 9. August 2018 geführt hatte, gar nicht (vgl. vorn Erw. 1.1). Weil sich die Beschwerde an den Bezirksrat nur gegen diesen Entscheid der KESB richten konnte, hat es im bezirksrätlichen Verfahren, das zum Beschluss vom 24. Oktober 2018 führte, ebenfalls nicht um die "Entrechtung" gehen können. Sie kann ebenso wenig zum Thema bzw. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor der Kammer gemacht werden. Die Beschwerde an die Kammer erweist sich folglich, soweit es um die Entrechtung geht, als unzulässig, und es ist insoweit auf sie nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit seiner Entrechtung letztlich genau meint. Möglich ist, dass es ihm um seine umfassende Verbeiständung geht, die vor Jahren angeordnet worden war, und/oder um anderes, das offenbar (vgl. act. 2 S. 2) vor 18 Jahren angeordnet wurde wegen Hypothekarzinsschulden des Beschwerdeführers bei der … [Bank]. Aus der Begründung lässt sich auch nicht erschliessen, wie nach Auffassung des Beschwerdeführers in der Sache seiner "Entrechtung" durch die Kammer an der Stelle des Bezirksrates befunden werden sollte. Insofern fehlt es auch an einem hinreichen-

- 7 den Antrag, was ebenfalls zu einem entsprechenden Nichteintreten auf die Beschwerde führt. 3.3.2 Mit der "Entrechtung" durfte sich der Bezirksrat in seinem Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht befassen, weil sie nicht Gegenstand des Entscheids der KESB war, den der Beschwerdeführer beim Bezirksrat angefochten hat. Um diese ging es dem Beschwerdeführer indes im bezirksrätlichen Verfahren ebenso, wie es ihm heute darum geht. Trat der Bezirksrat auf die Beschwerde – wenn auch mit anderer Begründung – nicht ein, kann das im Ergebnis nicht beanstandet werden. Was die Rüge des Beschwerdeführers angeht, es sei ihm das rechtliche Gehör durch Rosstäuschertricks des Bezirksrates mit verpassten Fristen bzw. Nachfrist zur Änderung usw. verletzt worden, so gilt es zum einen zu beachten, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist abschliessend zu begründen ist und kein Raum für eine Nachfrist zur Begründung bleibt (vgl. Erw. 2.3). Möglich ist nur die Verbesserung einer Rechtsschrift i.S. des Art. 132 ZPO, also in formeller bzw. formaler Hinsicht. Die Nichtbeachtung der entsprechenden Auflagen führt sodann nicht zu einem Nichteintreten, sondern es gilt die Rechtsmitteleingabe als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO); ein wegen einer solchen Eingabe bereits angelegtes Verfahren ist dann einfach abzuschreiben. Die Fristansetzung des Bezirksrats vom 1. Oktober 2018 war daher falsch. Dem Beschwerdeführer gereicht das aber selbst dann nicht zum Nachteil, wenn die Kammer den Beschluss des Bezirksrates wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufheben würde, wie er es beantragt. Denn am weiteren Bestehen der von ihm in der Beschwerde an die Kammer gerügten "Entrechtung", die gar nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens sein konnte, änderte das nichts. Der Beschwerdeführer beanstandet dem Sinn nach auch, dass der Bezirksrat Zustellungen an die von ihm – dem Beschwerdeführer – in der Beschwerdeschrift bezeichnete Wohnadresse zustellte. Denn bei Zustellungen an diese Adresse verschwinde die Post. Der Beschwerdeführer hat indes, wie seine Beschwerde an die Kammer zeigt, sehr wohl Kenntnis vom Beschluss des Bezirksrates vom tt. Oktober 2018 erlangt – über die Umstände äussert er sich in der Beschwerde allerdings nicht. Fest steht, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer

- 8 auch mit A-Post an die Wohnadresse zugesandt wurde und ihn folglich so offenkundig erreicht hat. Die Darstellung des Beschwerdeführers, an seine Wohnadresse zugestellte Post verschwinde, ist damit widerlegt. Im Übrigen gehen die Vorschriften für die Zustellung von gerichtlichen Urkunden bei natürlichen Personen wie dem Beschwerdeführer von einer Zustellung an die Wohnadresse aus. Anlass für eine Zustellung an eine Postlageradresse, wie sie der Beschwerdeführer mit ergänzenden Adressangaben wünschte, bestand daher für den Bezirksrat nicht. Die Beschwerde ist daher im hier erörterten Zusammenhang abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3.3.3 Der Beschwerdeführer bringt in act. 2 auch sonst nichts vor, was das Nichteintreten des Bezirksrates als falsch erscheinen liesse. Es bleibt daher bei dem in dieser Erw. 3 gezeichneten Ergebnis. Und es erübrigt sich daher der Hinweis, dass der Bezirksrat letztlich – wie in der Verfügung vom 1. Oktober 2018 vermerkt – deshalb nicht auf die Beschwerde eintrat, weil er in dieser weder hinreichende Anträge noch eine hinreichende Begründung erkannte – mit diesem weiteren Gesichtspunkt befasst sich der Beschwerdeführer in act. 2 ebenfalls nicht. 4. Das bezirksrätliche Kostendispositiv wird mit der Beschwerde richtigerweise nicht angezweifelt – es fehlte dem Beschwerdeführer, dem vom Bezirksrat keine Kosten auferlegt wurden, insoweit ohnehin an der Rechtsmittelvoraussetzung der Beschwer. Weil der Beschwerdeführer unterlag, stellte sich zudem die Frage nach einer Parteientschädigung gar nicht. Letzteres gilt ebenso für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, für das umständehalber ebenfalls keine Gerichtskosten zu erheben sind.

- 9 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Beiständin B._____ (Amtsvormundschaft P._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Urteil vom 6. Dezember 2018 Erwägungen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Beiständin B._____ (Amtsvormundschaft P._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...