Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180036-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 4. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 17. Mai 2018; VO.2017.95 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 22. August 2017 wandte sich der damals 86-jährige B._____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) und ersuchte sinngemäss um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für seine Bekannte A._____. Zur Begründung führte er aus, dass er die von ihm seit mehreren Jahren für A._____ geleistete Unterstützung in schriftlichen Angelegenheiten aus gesundheitlichen Gründen und altershalber nicht mehr länger erbringen könne. Im Weiteren wies er auf gesundheitliche und finanzielle Probleme von A._____ hin (act. 5/9/1-2). 1.2 Nachdem die KESB verschiedene Abklärungen getätigt und unter anderem auch A._____ angehört hatte, ordnete sie für diese mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an. Als Beiständin ernannte sie C._____ vom Sozialzentrum D._____, Quartierteam E._____. Der Beiständin wurde u.a. aufgetragen, stets für eine geeignete Wohnsituation/Unterkunft für A._____ besorgt zu sein, für deren gesundheitliches Wohl sowie hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten (act. 5/9/27). 1.3 Gegen diesen Beschluss erhob A._____ beim Bezirksrat Zürich mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 eine als Einsprache bezeichnete Beschwerde (act. 5/1a-1b). An der Ablehnung der Beistandschaft hielt sie auch in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2017 zur eingeholten Vernehmlassung der KESB fest (act. 5/7). 1.4 Mit Schreiben vom 19. April 2018 übermittelte die KESB dem Bezirksrat die tags zuvor bei ihr eingetroffene Gefährdungsmeldung der Psychiatrischen Univer-
- 3 sitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK), wo A._____ im April 2018 aufgrund ihrer bekannten schizoaffektiven Störung zum zehnten Mal hospitalisiert war (act. 5/8). Die Gefährdungsmeldung erfolgte insbesondere, weil A._____ aufgrund von Fehlverhalten am Wohnort die Wohnungskündigung auf Ende April 2018 erhalten hatte und die Gefahr bestand, dass sie mit Ablauf der Kündigung ohne Obdach wäre (act. 5/9/42). 1.5 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 5. Oktober 2017 (act. 5/15 = act. 6). 2. 2.1 Gegen das Urteil des Bezirksrats reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 18. Juni 2018 rechtzeitig eine mit "Einspruch" überschriebene Beschwerde bei der Kammer ein (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von einer Beistandschaft. 2.2 Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen. Am 21. Juni 2018 ging eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Kammer ein, worin sie ihre ablehnende Haltung gegenüber der von der KESB angeordneten Beistandschaft bekräftigte (act. 7). 2.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der obergerichtlichen Referentin auf Freitag, 31. August 2018, zu einer Anhörung eingeladen (act. 10-12). Am 30. August 2018 teilte F._____ von der PUK mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 31. Juli 2018 erneut in der Klinik in stationärer Behandlung befinde und am kommenden Tag nicht zur Anhörung vor Obergericht erscheinen könne. Daraufhin wurde vereinbart, die Anhörung vor Ort in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich durchzuführen, was am 3. September 2018 durch die Referentin und die Gerichtsschreiberin erfolgte (act. 13; Prot. S. 4 ff.). An der Anhörung betonte die Beschwerdeführerin mehrmals, sie brauche die KESB nicht und wolle mit dieser nichts zu tun haben (Prot. S. 4, 5, 6, 7, 8, 10 und 11).
- 4 - 2.4 Am 12. September 2018 ging hierorts ein Beschluss der KESB vom 5. September 2018 ein, worin diese über die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin zu entscheiden hatte. Die Behörde hielt fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine psychische Störung vor, und es fehle ihr die Fähigkeit zur adäquaten Selbstfürsorge. Zwar läge es in ihrem wohlverstandenen Interesse, sich für eine fachgerechte Behandlung und Betreuung zu entscheiden. Allerdings sei es mangels akuter Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verhältnismässig, sie nach dem 10. September 2018, dem Ablauf der sechswöchigen ärztlichen Unterbringung gegen ihren Willen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu behalten (act. 14). 2.5 Der erwähnte Beschluss der KESB vom 5. September 2018 wurde der Beschwerdeführerin über die PUK zugestellt. Dessen Inhalt ist der Beschwerdeführerin damit bekannt. Im Dispositiv steht ausdrücklich geschrieben, dass der Entscheid auch der Kammer mitgeteilt wird (act. 14 S. 6). Eine nochmalige förmliche Zustellung des erwähnten Beschlusses an die Beschwerdeführerin zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist nicht erforderlich. 2.6 Ihren Entscheid vom 5. September 2018 teilte die KESB der Kammer offenbar auch deshalb mit, weil die Beschwerdeführerin an ihrer Anhörung vom 5. September 2018 erklärte, gegen die Errichtung der Beistandschaft Beschwerde erhoben zu haben, da sie gedacht habe, dass die Beistandsperson jemand von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sei; die Hilfe einer Mitarbeitenden des Sozialzentrums würde sie hingegen gerne annehmen (act. 14 S. 3). Ein Rückzug der Beschwerde an die Kammer kann in diesen Äusserungen nicht gesehen werden. Rückzugserklärungen müssen ausdrücklich, klar und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1.b). Zudem hat sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit schon mehrfach mit einer Beistandschaft einverstanden erklärt, so etwa bei ihrer Anhörung vom 27. September 2017 (act. 5/9/25) oder auch gegenüber Frau F._____ in der Psychiatrischen Universitätsklinik (act. 13), um anschliessend ihr Einverständnis doch wieder zu widerrufen. Darüber hinaus ist es zwar zutreffend, dass als Beiständin Frau C._____ vom Sozialzentrum D._____ vorgesehen ist. Diese ist aber gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig (Art. 410 f. ZGB),
- 5 und die KESB ist gegenüber Frau C._____ weisungsbefugt (§ 16 Satz 2 EG KESR), denn anordnende Behörde für eine Beistandschaft bleibt die KESB (Art. 389 ZGB). Es ist daher trotz der jüngsten Äusserungen der Beschwerdeführerin im Folgenden auf ihre Beschwerde einzugehen. II. 1. Der Bezirksrat hat erwogen, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven Störung. Im April 2018 habe sie bereits zum zehnten Mal in der PUK hospitalisiert und in der Vergangenheit auch mehrfach per fürsorgerischer Unterbringung dort platziert werden müssen. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer Sehschwäche. Sie habe sich offenbar bereits finanziell selbst geschädigt. Zudem sei ihr auf Grund ihres Fehlverhaltens die Wohnung gekündigt worden. Sie sei nicht in der Lage, selbständig eine konkrete Anschlusslösung für ihre weitere Unterbringung zu organisieren. Sie sei auch nicht im Stande, eine Drittperson zu finden resp. anzugeben, welche ihre Angelegenheiten für sie erledigen könne. Entgegen ihrem Dafürhalten sei eine Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste – ohne dass eine besondere Mandatierung seitens der KESB vorliege – nicht für die umfassende Verwaltung ihrer Finanzen und ihrer geschäftlichen Korrespondenz vorgesehen. Die Beschwerdeführerin sei für die Besorgung ihrer Angelegenheiten in umfassender Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen, was die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 394 i.V. mit Art. 395 ZGB erforderlich mache. Der Beschluss der KESB vom 5. Oktober 2017 sei daher zu bestätigen (act. 6 S. 5-7). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie in der PUK behandelt werden musste. Sie macht aber geltend, dass ihr behandelnder Arzt plötzlich unerreichbar gewesen sei und dass die Ärztin, welche im April 2018 die Gefährdungsmeldung an die KESB erstattete, nur ihren damaligen schlechten Zustand habe beurteilen können. Nach ihrem Aufenthalt in der PUK habe sie sich einen neuen Arzt suchen
- 6 müssen. Ihre neue Ärztin, Frau Dr. G._____, habe ihr neue Medikamente verordnet. Seit sie diese einnehme, gehe es ihr nun viel besser (act. 2 S. 1 f.). 2.2 Die Beschwerdeführerin erhält die neue Medikation seit Mai 2018. Trotzdem musste sie am 31. Juli 2018 durch den Notfallpsychiater Dr. H._____ erneut in die PUK eingewiesen werden. Beim Eintritt lag ein psychotisches Zustandsbild und Selbstgefährdung vor dem Hintergrund ihrer bekannten schizoaffektiven Störung vor (act. 14 S. 1). Bereits im April 2018 hatte sie bei einem manisch-psychotischen Zustandsbild in der PUK zum wiederholten Mal hospitalisiert werden müssen (act. 5/9/42 S. 3). Auch die neuen Medikamente sind offenbar nicht ausreichend, um den Schwächezustand der Beschwerdeführerin, der sich aus ihrer psychischen Erkrankung ergibt, dauerhaft zu beheben. Die von der KESB im Rahmen der Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung bestellte Gutachterin Dr. med. I._____ sprach von mangelhafter bis nicht vorhandener Medikamentencompliance bei gleichzeitig fehlender Krankheitseinsicht (act. 14 S. 2). Ob dies zur letzten Hospitalisation vom 31. Juli 2018 führte, braucht hier nicht geklärt zu werden. Immerhin fällt auf, dass die Beschwerdeführerin, von der Referentin nach dem Grund für ihren jüngsten Aufenthalt in der PUK gefragt, in erster Linie körperliche Beschwerden nannte (Prot. S. 6), was kaum zutreffen kann. Auch gab sie an, freiwillig in die PUK eingetreten zu sein (Prot. S. 6). Den Akten ist demgegenüber zu entnehmen, dass sie vom Notfallpsychiater mittels fürsorgerischer Unterbringung gegen ihren Willen eingewiesen werden musste (act. 13 S. 1). Unklar ist sodann, inwiefern sich die Beschwerdeführerin von ihrem psychotischen Erleben in der Vergangenheit distanzieren konnte. Die Frage, ob es zutreffe, dass sie gegenüber der Polizei von Schwarzer Magie gesprochen habe, bejahte sie und meinte, vielleicht sei sie schon krank gewesen. Gleichzeitig erzählte sie, jemand habe bei ihr und ihrem Sohn Schwarze Magie angewendet, und ihr Sohn habe ihr das schon gesagt, als er 17 Jahre alt gewesen sei (Prot. S. 9). Das Gespräch mit der freundlichen und zugewandten Beschwerdeführerin war zudem von häufigem Vorbeireden und Wiederholen von Denkinhalten gekennzeichnet. Dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung an einem Schwächezustand leidet, kann bei dieser Sachlage nicht in Abrede gestellt werden.
- 7 - 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Fehlverhaltens ihre Wohnung verlor. Worin ihr Fehlverhalten genau bestand, ergibt sich aus den Akten zwar nicht mit letzter Klarheit. Es darf aber angenommen werden, dass die Kündigung in direktem Zusammenhang mit ihrer Krankheit bzw. dem manischpsychotischen Zustandsbild vom vergangenen Frühling steht (s. Prot. S. 9). Nach den Akten musste die Polizei am 1. März 2018 an den Wohnort der Beschwerdeführerin ausrücken, weil diese ungeladen andere Wohnungen betrat und wirres Zeug redete (act. 5/9/37). Bereits einige Monate zuvor hatte die Beschwerdeführerin von der Verwaltung eine schriftliche Abmahnung erhalten, weil sich die anderen Mieter über sie und ihr Verhalten beschwert hatten (act. 5/9/14 und 5/9/25). Nach dem Erhalt der Kündigung gelang es ihr nicht, sich selbständig eine neue Wohnung oder Unterkunft zu suchen. Vielmehr war sie letztlich auf die Hilfe des Wohn-Coaching der PUK angewiesen, welches ihr – wohl im Sinne einer Übergangs- oder Notlösung – ein möbliertes Zimmer organisierte. Schon ihre frühere günstige und mittlerweile geräumte Wohnung hatte ihr ihr Bekannter B._____ dank seiner Beziehungen als Geschäftsführer einer grossen Wohnbaugenossenschaft vermitteln können (act. 5/9/1; s. auch act. 5/9/37, Rapport S. 3). Auch die weitere Suche nach einer passenden Unterkunft scheint die Beschwerdeführerin nicht selbständig angehen zu wollen; vielmehr zählt sie darauf, auch nach ihrem Austritt aus der Klinik weiterhin das Wohn-Coaching der PUK in Anspruch nehmen zu können (Prot. S. 7). Unabhängig davon, ob sie diese Vorstellung wird umsetzen können, zeigt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in einem zentralen Lebensbereich – Organisation ihrer Unterkunft – auf weitreichende Unterstützung und Hilfe durch Drittpersonen angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund muss ihre an sich plausibel klingende Darstellung in der Beschwerde, sie sei eine neue Wohnung am Suchen und gehe auf Besichtigungstermine (act. 2 S. 2), deutlich relativiert werden. Der Beschwerdeführerin ist durchaus zugute zu halten, dass sie sich selbst versorgt, wie sie geltend macht (act. 2 S. 2). Die rapportierenden Polizeibeamten stellten denn auch fest, dass der physische Zustand, die Körperhygiene und der Zustand der Wohnung soweit gut waren und keiner weiteren Massnahmen be-
- 8 durften, als sie im August 2017 und im März 2018 zur damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin ausrücken mussten (act. 5/9/6, Rapport S. 2; act. 5/9/37, Rapport S. 3). Auch die Vorinstanzen unterstellen der Beschwerdeführerin nichts anderes und haben namentlich keine Massnahmen in diesem Bereich getroffen. Sie haben aber zu Recht die schwierige Wohnsituation hervorgehoben und unter anderem daraus auf die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen. Beides ist dem Gesagten nach nicht zu beanstanden. 4. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise auf finanzielle Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin. Im letzten Jahr kam es zu einem ungeklärten Bargeldbezug von Fr. 4'840.– ab ihrem Konto (act. 5/9/1 und 5/9/24). Dieses Geld fehlte anschliessend für die Bezahlung von Rechnungen, wie B._____ glaubhaft ausführte (act. 5/9/1). Die Beschwerdeführerin lebt von einer bescheidenen IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen und verfügt über kein Vermögen (act. 5/9/21; act. 5/7/1). Einen Fehlbetrag in der Höhe von mehreren Tausend Franken kann sie sich daher schlicht nicht leisten. 5. Selbst die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie in administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist (act. 2 S. 2; act. 7; Prot. S. 8). Sie ist jedoch der Ansicht, dass ihr das Sozialamt resp. das Sozialzentrum D._____ diese Unterstützung gewähren könne. Ausserdem habe der bisherige Helfer – gemeint ist offensichtlich B._____ – einstweilen zugesagt, in allen notwendigen Belangen weiterzuhelfen, nachdem er nach sechsjähriger Betreuung viele Details kenne (act. 7). Selbst wenn B._____ dies zusagte, kann es sich dabei um keine dauerhafte und tragfähige Lösung handeln. Er hatte sich bereits vor einem Jahr, im Alter von knapp 86 Jahren, an die KESB gewandt, weil er "aus gesundheitlichen Gründen und altershalber" die von ihm seit mehreren Jahren für A._____ geleistete Unterstützung in schriftlichen Angelegenheiten nicht mehr erbringen könne (act. 5/9/1). Weshalb dies auf einmal anders sein sollte, nachdem B._____ zwischenzeitlich nochmals älter geworden ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Bezirksrat erwog sodann zutreffend, dass eine Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste – ohne dass eine besondere Mandatierung seitens der KESB vorliegt – nicht für die umfassende
- 9 - Verwaltung der Finanzen und der geschäftlichen Korrespondenz der Beschwerdeführerin vorgesehen ist, da ein solcher Auftrag die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Pflichten der Mitarbeiterin bei weitem übersteigt. Dem kann die Beschwerdeführerin nichts entgegensetzen; sie setzt sich in diesem Punkt mit dem angefochtenen Entscheid auch gar nicht auseinander. Insoweit kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 6. Weitere Personen, welche die erforderliche Unterstützung leisten und ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten für sie erledigen könnten, vermag die Beschwerdeführerin nicht anzugeben. Ihre anlässlich der Anhörung geäusserte Idee, ein (noch unbestimmtes) Treuhandbüro damit zu beauftragen (Prot. S. 7), dürfte bereits aus finanziellen Gründen scheitern und macht im Übrigen deutlich, dass die Beschwerdeführerin – möglicherweise krankheitsbedingt – unrealistische Vorstellungen von Art und Umfang ihrer effektiv benötigten Unterstützung hat. Einen Vorsorgeauftrag hat sie ebenfalls nicht erteilt, wie bereits die Abklärungen der KESB ergeben haben (act. 5/9/15). An der Anhörung wurde spürbar, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Sohn J._____ sehr hängt und ihn sehr vermisst. Er ist aber erst 20 Jahre alt und kann, jedenfalls zur Zeit, die umfassende Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten für seine Mutter nicht übernehmen (s. act. 5/9/6 und 5/9/37). Das dürfte unbestritten sein, schliesst aber selbstverständlich nicht aus, dass der Sohn zu einem späteren Zeitpunkt dazu in der Lage sein könnte, falls Mutter und Sohn das überhaupt in Erwägung ziehen. 7. Der Bezirksrat ist in seinem Entscheid von einer massiven Sehschwäche der Beschwerdeführerin ausgegangen und hat unter Bezugnahme auf frühere Aussagen der Beschwerdeführerin angenommen, sie sehe sehr schlecht, könne nur mit einer Lupe lesen und nicht mehr schreiben (act. 6 S. 5 mit Verweis auf act. 5/9/25 S. 1). Ob dies auch heute noch so zutrifft, erscheint zweifelhaft. Eine schwerwiegende Sehbehinderung konnte anlässlich der Anhörung vom 3. September 2018 jedenfalls nicht beobachtet werden. Zudem war die Beschwerdeführerin nicht nur in der Lage, den schriftlich eröffneten Entscheid des Bezirksrats zur Kenntnis zu nehmen und dagegen fristgerecht Beschwerde an die Kammer zu erheben, son-
- 10 dern sie konnte in den vergangenen Wochen auch ihre Wohnung räumen (act. 13). All das setzt eine mehr oder weniger erhaltene Sehfähigkeit voraus. Es ist daher gut möglich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihren Aussagen auf vorübergehende Seh- und Schreibprobleme nach der Operation des Grauen Stars bezog, wie sie sinngemäss vorbringt (act. 2 S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie aufgrund ihres durch die psychische Erkrankung bewirkten Schwächezustands sowohl in finanziellen als auch administrativen Angelegenheiten auf umfassende Unterstützung durch eine Drittperson angewiesen ist. 8. Gegen die konkreten Aufgaben der Beiständin, welche die KESB in ihrem Beschluss vom 5. Oktober 2017 festgelegt hat, hat die Beschwerdeführerin zu Recht keine Einwände erhoben, sind doch die umschriebenen Aufgaben auf die aktenkundigen Schwierigkeiten in den verschiedenen Lebensbereichen abgestimmt. 9. Daraus ergibt sich, dass die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung Bestand hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Umständehalber ist von der Erhebung einer Entscheidgebühr bei der offensichtlich mittellosen Beschwerdeführerin abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin C._____, SZ D._____, QT E._____, … [Adresse], und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung
- 11 der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Urteil vom 4. Oktober 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin C._____, SZ D._____, QT E._____, … [Adresse], und an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksr... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...