Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
betreffend elterliche Sorge / Obhut
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 21. März 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2007; VO.2017.60 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (geb. tt. April 1981) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (geb. tt. November 1981) (nachfolgend Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2007). Die Beschwerdeführerin hat aus einer anderen Beziehung eine Tochter namens D._____ (geb. tt.mm.2011). 1.2. Nach der Geburt von C._____ zogen die Parteien nach E._____. Im Jahr 2009 trennten sich die Parteien. Nach der Trennung zog die Beschwerdeführerin mit C._____ nach F._____, wo sie heute noch lebt. Der Beschwerdegegner blieb in E._____. Mit Beschluss vom 14. Februar 2011 übernahm die damalige Vormundschaftsbehörde F._____ eine bereits in E._____ begründete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ zur Weiterführung (Vorakten VB F._____, act. 63). Mit Beschluss vom 27. August 2012 hob die damalige Vormundschaftsbehörde F._____ die väterliche Obhut auf und stellte C._____ unter die mütterliche Obhut (Vorakten VB F._____, act. 140). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 teilte der Bezirksrat Winterthur der Beschwerdeführerin die alleinige elterliche Sorge zu (act. 2 S. 3; Vorakten VB F._____, act. 147). 1.3. Im Sommer 2014 verschlechterte sich der psychische Zustand der obhutsund sorgeberechtigten Beschwerdeführerin. Sie musste sich für drei Monate in die Psychiatrische Klinik G._____ in H._____ begeben. Während dieser Zeit wurde C._____ und dessen Halbschwester D._____ von der Halbschwester der Beschwerdeführerin und deren Partner betreut (zit. aus act.9/61 S. 2). 1.4. Im März 2015 musste C._____ und seine Halbschwester D._____ aufgrund einer erneuten psychischen Krise der Beschwerdeführerin notfallmässig bei einer Pflegefamilie untergebracht werden. Da die Pflegefamilie die Kinder nicht langfristig betreuen konnte, beantragte die Erziehungsbeiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) mit Schreiben vom 3. Juli 2015, eine Unterbringung von C._____ bei sei-
- 3 nem nach wie vor in E._____ lebenden Vater - dem Beschwerdegegner - zu prüfen (act. 9/24). 1.5. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin für C._____ auf (Dispositiv-Ziffer 1), ordnete die Unterbringung von C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ an (Dispositiv-Ziffer 2), regelte den persönlichen Verkehr der Beschwerdeführerin mit C._____ (Dispositiv-Ziffer 3) und nahm Vormerk von der Fortführung der Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft (Dispositiv-Ziffer 4) (act. 9/61). Mit Urteil vom 26. Februar 2016 wies der Bezirksrat Winterthur eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 9/74). Seit dem 8. März 2016 lebt C._____ unter der Obhut des Beschwerdegegners in E._____ (act. 2 S. 5). 1.6. Mit Schreiben vom 14. März 2017 beantragte der Beschwerdegegner der KESB, die gemeinsame elterliche Sorge betreffend C._____ anzuordnen (act. 9/86). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2017 verlangte die Beschwerdeführerin, dass an ihrer alleinigen elterlichen Sorge festzuhalten sei und dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht angebracht sei (act. 9/95). 1.7. Am 31. Oktober 2017 fällte die KESB folgenden Entscheid: "1. C._____ […] wird unter die gemeinsame elterliche Sorge [der Beschwerdeführerin] und [des Beschwerdegegners] gestellt. 2. Die AHV-Erziehungsgutschriften sind den Eltern je zur Hälfte anzurechnen. 3. Die faktische Obhut über C._____ […] wird dem [Beschwerdegegner] zugeteilt. 4.-6. […] 7. Die KESB Basel-Stadt wird ersucht gemäss Art. 442 Abs. 5 ZGB i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZGB die Übernahme der für C._____ […] geführten Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu prüfen. 8. [Kostenfestsetzung auf -auflage]." 1.8. Am 4. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur und stellte folgende Anträge:
- 4 - "- Der Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017 […] sei in Ziff. 1, 2 und 3 sowie in Ziff. 7 und 8 aufzuheben. - Eventualiter, für den Fall, dass der Bezirksrat den Entscheid der KESB […] vom 31. Oktober 2017 bestätigt und die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern überträgt, sei unter Aufhebung der Ziff. 3 des Entscheides der [KESB] den Eltern die gemeinsame Obhut für C._____ […] zu übertragen. Für diesen Entscheid sei das Verfahren an die KESB […] zurück zu weisen." Mit Urteil vom 21. März 2018 wies der Bezirksrat Winterthur die Beschwerde ab. 1.9. Am 26. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 21. März 2018 und stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur […] vom 21. März 2018 sei aufzuheben. 2. Der Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017 sei in Ziff. 1, 2 und 3 sowie in Ziff. 7 und 8 aufzuheben. 3. Eventualiter, für den Fall, dass der Entscheid der KESB […] vom 31. Oktober 2017 bestätigt wird und die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern übertragen wird, sei unter Aufhebung der Ziff. 3 des Entscheid der [KESB] vom 31. Oktober 2017, den Eltern die gemeinsame Obhut für das Kind C._____ […] zu übertragen. 4. Alles unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der [KESB]. 5. Des Weiteren wird beantragt, der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen." 1.10. Die Akten der KESB (act. 9/1-112) und des Bezirksrates Winterthur (act. 8/1- 21) sowie die Vorakten der Vormundschaftsbehörde F._____ wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingeholt. Die Sache ist spruchreif. 2. Materielles 2.1. Gemeinsame elterliche Sorge 2.1.1. Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die gemeinsame elterliche Sorge umstritten. Wie erläutert stellte die damalige Vormundschaftsbehörde F._____ C._____ mit Beschluss vom 27. August 2012 unter die Obhut der Beschwerdefüh-
- 5 rerin, und der Bezirksrat Winterthur teilte mit Entscheid vom 26. Oktober 2012 die alleinige elterliche Sorge über C._____ der Beschwerdeführerin zu (vgl. oben, E. 1.2.). Hintergrund dieser Obhuts- und Sorgerechtsentscheide war der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit C._____ von E._____ nach F._____ gezogen war. Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund von psychischen Krisen phasenweise nicht mehr in der Lage war, C._____ - und seine Halbschwester D._____ - persönlich zu betreuen, wurde C._____ nach einem Aufenthalt bei einer Pflegefamilie schliesslich beim Beschwerdegegner untergebracht; seit dem 8. März 2016 lebt C._____ ununterbrochen unter der Obhut des Beschwerdegegners in E._____ (act. 2 S. 5). Aufgrund dieser neuen Verhältnisse entsprachen die KESB und der Bezirksrat gestützt auf Art. 298d Abs. 1 ZGB einem Antrag des Beschwerdegegners, die elterliche Sorge neu beiden Elternteilen gemeinsam zuzuteilen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien. 2.1.2. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten, gemäss welchem die gemeinsame elterliche Sorge auch bei unverheirateten Eltern die Regel bildet. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung konnte jeder nicht sorgeberechtigte Elternteil innert Jahresfrist die gemeinsame elterliche Sorge beantragen (Art. 12 Abs. 4 SchlTZGB). Nach Ablauf der Jahresfrist kann die altrechtliche Zuteilung der elterlichen Sorge nur unter den Voraussetzungen von Art. 298d Abs. 1 ZGB geändert werden. Gemäss dieser Bestimmung regelt die KESB die elterliche Sorge auf Begehren eines Elternteils neu, wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohles nötig ist. Ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Beurteilung des Kindeswohls entspricht derjenigen bei der Regelung des Sorgerechts im Rahmen von Art. 298b ZGB. Bei einem Wechsel von der Alleinsorge eines Elternteils zur gemeinsamen Sorge genügt es bei einer Abänderung nicht, dass eine andere Regelung der elterlichen Sorge ebenfalls mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die bisherige Zuteilung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernst-
- 6 haft zu gefährden droht bzw. dem Kind mehr schadet als ihre Änderung und der damit verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen (OGer ZH PQ170017, Urteil vom 13. April 2017, E. II.6.3; SCHWENZER/ COTTIER-BSK ZGB I, 5. A., Art. 298d N 2 - 4 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann insbesondere bei erheblicher und chronischer Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern die alleinige Sorge eines Elternteils zur Wahrung des Kindeswohls geboten sein (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.1.3. Im vorliegenden Fall bejahte der Bezirksrat zu Recht eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, weil der Wohnort von C._____ im März 2016 von F._____ nach E._____ verlegt worden war, womit sich dessen Lebensmittelpunkt nach E.____ verschoben hatte (act. 7 S. 9). Auch die Beschwerdeführerin teilt die Auffassung des Bezirksrates, dass sich durch den Wohnortwechsel von C._____ die Verhältnisse wesentlich geändert hätten (act. 2 S. 6). 2.1.4. Umstritten ist hingegen die Frage, ob die Änderung des Sorgerechts - d.h. im vorliegenden Fall die Begründung eines gemeinsamen Sorgerechts - zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Dazu führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdegegner zwar Mühe habe, seine administrativen Pflichten wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin jedoch unterdessen grundsätzlich akzeptiere, dass C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ lebe, sei es zwingend notwendig, dass der Beschwerdegegner die notwendigen Vertretungsrechte für seinen Sohn erhalte (act. 7 S. 9 f.). Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die gemeinsame elterliche Sorge zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sei; es sei nicht ersichtlich, dass die Alleinsorge der Beschwerdeführerin das Kindeswohl gefährden würde; im Gegenteil sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdegegner nicht ausreichend um C._____ kümmere und diesen sich mehrheitlich selbst überlasse (act. 2 S. 6 ff.). Wie ausgeführt lebt C._____ seit dem 8. März 2016 beim Beschwerdegegner in E._____, was von der Beschwerdeführerin unterdessen ausdrücklich akzeptiert wird (act. 8/1 S. 6 Ziff. 3a). Wenn aber C._____ unter der Obhut des Beschwerdegegners steht und die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist (zum Antrag auf alternierdende Obhut vgl. nachfolgende E. 2.2), muss der obhutsbe-
- 7 rechtigte Elternteil über die elterliche Sorge verfügen, damit er für das bei ihm lebende Kind die notwendigen Entscheide treffen und das Kind gesetzlich vertreten kann. Es widerspräche dem Kindeswohl, wenn der obhutsberechtigte Elternteil nicht über die elterliche Sorge und damit nicht über die Legitimation verfügen würde, für das unter seiner Obhut lebende Kind zu handeln. Daran ändert auch der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass der Beschwerdegegner bei der Wahrnehmung der Verantwortung für C._____ Mühe habe, dass der Beschwerdegegner C._____ in schulischen Belangen nicht unterstütze und dass er sich auch nicht um administrative Angelegenheiten kümmere, sondern ihr - der Beschwerdeführerin - alle wichtigen Entscheide überlasse (act. 2 S. 6 f.) Aufgrund der Akten ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, seinen administrativen Pflichten gegenüber C._____ nachzukommen. Allerdings kommt er aufgrund der gemeinsamen elterlichen Sorge erst in die Lage, mehr Verantwortung für C._____ zu übernehmen. In diesem Zusammenhang hielt der Bezirksrat zutreffend fest, dass der nach wie vor nötige Beistand nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB den Beschwerdegegner auf seine Pflichten als sorgeberechtigter Elternteil hinweisen und diesen zur Übernahme von Verantwortung motivieren könne (act. 7 E. 3.5 S. 10). Im Übrigen bleibt die Beschwerdeführerin im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge weiterhin für C._____ zuständig, so dass der Bezirksrat zu Recht festhielt, dass die gemeinsame elterliche Sorge die Situation für C._____ nicht verschlechtern würde (act. 7 E. 3.5 S. 10). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass C._____ beim Beschwerdegegner die Verwahrlosung drohe und dass der Beschwerdegegner unregelmässig in verschiedenen "Beizen" im Raum E._____ arbeite und C._____ zu seinen Arbeitsstellen teilweise auch in der Nacht mitnehme oder C._____ alleine zu Hause zurücklasse (act. 2 S. 6). Mit diesen Argumenten stellt die Beschwerdeführerin die Unterbringung von C._____ beim Beschwerdegegner - und damit die Obhutszuteilung - in Frage, obwohl sie unterdessen die Unterbringung von C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ ausdrücklich akzeptiert (act. 8/1 S. 6 Ziff. 3a). Ergänzend ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsbeiständin
- 8 in ihrem Rechenschaftsbericht vom 23. März 2017 (das heisst ca. ein Jahr nach dem Umzug von C._____ nach E._____) ausführte, dass der Beschwerdegegner seine Vaterrolle übernehme, auch wenn er in einzelnen Bereichen überfordert sei, und dass keine akute Gefährdung von C._____ bestehe (act. 9/84, Bericht S. 6). Zudem bestätigte die Beiständin auf telefonische Anfrage des Bezirksrates am 27. Februar 2018 (das heisst ca. zwei Jahre nach dem Umzug von C._____ nach E._____), dass sie aufgrund der Rückmeldungen der Lehrerin von C._____ und des Beschwerdegegners davon ausgehe, dass die Situation unverändert sei und dass es C._____ gut gehe (act. 8/9). Zwar ist nicht zu übersehen, dass diese Bestätigung in einem gewissen Kontrast zu verschiedenen Mails und Schreiben von C._____s Klassenlehrerin I._____ vom 10./11./12. März 2018 steht, in welchen die Lehrerin insbesondere unvollständiges Schulmaterial und Vergesslichkeit bei der Erledigung von Hausaufgaben beanstandet (act. 15/1-3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht aber kein Anlass, die Lehrerin von C._____ zu befragen (so act. 2 S. 9), weil auch unter der Annahme, dass sich der obhutsberechtigte Beschwerdegegner nicht ausreichend um die Angelegenheiten von C._____ gekümmert haben sollte, die gemeinsame elterliche Sorge geboten ist, damit der Beschwerdegegner in der Lage ist und motiviert werden kann, sich effektiv um die Angelegenheiten von C._____ zu kümmern. Unbehelflich ist schliesslich auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die fehlende Kommunikation zwischen den Parteien, weil sich der Beschwerdegegner schlichtweg nicht für die Angelegenheiten von C._____ interessiere (act. 2 S. 7 f.). Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin selbst festhält, dass die Eltern über die Betreuungszeiten kommunizieren könnten (act. 2 S. 7); an anderer Stelle führt sie sogar aus, dass die Parteien bei der Regelung der Kinderbetreuung gut Regelungen treffen könnten (act. 2 S. 9 unten). Dies bestätigte auch der Besuchsrechtsbeistand im Rechenschaftsbericht vom 23. März 2017, wonach sich die Eltern weitgehend einvernehmlich über die Besuchstermine und modalitäten hätten einigen können und Kommunikationsstörungen erst dann aufgetreten seien, wenn Erziehungs- und Schulangelegenheiten dazwischen gekommen seien (act. 9/84 S. 9). Damit liegt kein Fall von erheblicher und chronischer Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Eltern vor, die nach der
- 9 - Rechtsprechung eine Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil zur Wahrung des Kindeswohls verlangt (BGE 141 III 472 E. 4.6). 2.1.5. Insgesamt stellten die KESB und der Bezirksrat C._____ zu Recht unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien. Aufgrund des Obhutswechsels zum Beschwerdegegner ist unbestritten von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse auszugehen (E. 2.1.3). Und aufgrund der Obhut des Beschwerdegegners drängt sich zur Wahrung des Kindeswohl auf, dass auch der obhutsberechtigte Beschwerdegegner über die elterliche Sorge verfügt, damit er seine Verantwortung für C._____ wahrnehmen kann (E. 2.1.4). Der Bezirksrat wies die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 zu Recht ab. 2.2. Alternierende Obhut 2.2.1. Nebst der elterlichen Sorge ist die Frage der Obhut über C._____ umstritten. Nachdem die Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 und 2015 aufgrund von psychischen Krisen phasenweise nicht mehr in der Lage war, C._____ persönlich zu betreuen und dieser nur vorübergehend bei einer Pflegefamilie untergebracht werden konnte, lebt C._____ nun seit dem 8. März 2016 ununterbrochen unter der Obhut des Beschwerdegegners in E._____. Formell stellte die KESB C._____ mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 unter die Obhut des Beschwerdegegners. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren führte die Beschwerdeführerin ausdrücklich aus, dass sie heute akzeptiere, dass C._____ beim Beschwerdegegner in E._____ lebe, damit kein erneuter Wegzug und Schulwechsel von C._____ erforderlich werde (act. 8/1 S. 6). Für den Fall, dass der Bezirksrat C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien stelle, beantragte sie im Eventualstandpunkt jedoch die alternierende Obhut über C._____, weil sie trotz räumlicher Distanz stark in die Betreuung und Versorgung von C._____ eingebunden sei (act. 8/1 S. 12). 2.2.2. Der Bezirksrat lehnte im angefochtenen Urteil die Anordnung einer alternierenden Obhut ab. Zur Begründung führte der Bezirksrat im Wesentlichen aus, dass der Lebensmittelpunkt von C._____ in E._____ sei, auch wenn die Be-
- 10 schwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung C._____ jeweils unter der Woche am Mittwoch Nachmittag und während der Ferien betreue. Da einerseits die geographische Distanz zwischen E._____ und F._____ sehr gross sei und andrerseits die Beziehung der Eltern untereinander eher als angespannt zu betrachten sei, erscheine es in der konkreten Situation angebracht, die faktische Obhut dem Beschwerdegegner zuzuteilen (act. 7 S. 11 f.). 2.2.3. In Bezug auf die Obhutsregelung kommt die Zuteilung der alleinigen Obhut an einen Elternteil verbunden mit der Regelung der persönlichen Verkehrs des andern Elternteils oder die Anordnung einer alternierenden Obhut mit einer Regelung der Betreuungsanteile beider Elternteile in Frage (Art. 298b Abs. 3bis und Abs. 3ter ZGB). Nach der Rechtsprechung muss das Gericht im Einzelfall gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose prüfen, ob eine alternierende Obhut voraussichtlich dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 2 S. 614 f.). Dabei hat die Rechtsprechung die einzelnen Kriterien definiert, die für diese Beurteilung massgebend sind. In erster Linie ist die Erziehungsfähigkeit beider Eltern zu prüfen, und zwar in dem Sinn, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information; insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierdenen Obhut die Fähigkeit der Eltern zu Kooperation und Kommunikation in Kinderbelangen voraus. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinn fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor der Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f. mit Hinweis auf nicht amtl. publ. Entscheide). 2.2.4. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit ist bei beiden Elternteilen von gewissen Defiziten auszugehen (Beschwerdeführerin: psychische Krisen; Beschwerdegegner: insbes. Mühe bei der Wahrnehmung der Verantwortung in administrativen Belangen), weshalb dieses Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob eine alternierende Obhut im Kindeswohl liegt, nicht entscheidend ist. Entscheidend ist
- 11 vielmehr, dass die räumliche Distanz zwischen E._____ und F._____ sehr gross ist und die Beziehung der Eltern - abgesehen von Absprachen bezüglich den Besuchskontakten - angespannt ist. Es ist daher nicht zu sehen, inwiefern eine alternierende Obhut im Kindeswohl liegen sollte. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinweist, dass bei einer Obhut des Beschwerdegegners über C._____ die nach wie vor notwendige Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach E._____ übertragen werden könnte und damit einer gewissen Kindeswohlgefährdung, die nach wie vor bestehe, angemessen begegnet werden könne. 2.2.5. Der Bezirksrat wies damit auch die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 zu Recht ab. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass der Bezirksrat auch die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 7 (Übernahmeersuchen bezüglich Beistandschaften an KESB Basel-Stadt) und Dispositiv Ziffer 8 (Kostenfestsetzung und -auflage) zu Recht abwies. Weshalb der Bezirksrat die Beschwerde gegen Dispsitiv Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 31. Oktober 2017 (hälftige Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften) hätte aufheben sollen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist das Urteil des Bezirksrates vom 21. März 2018 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Umständehalber ist im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil dem Beschwerdegegner kein Aufwand entstanden ist. 3.2. Da auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege mit Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandlos. Hingegen ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu entsprechen, da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, da von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und da aufgrund der Schwierigkeit des Falles eine fachkundige Vertretung erforderlich ist. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin ist mit separatem Beschluss nach
- 12 - Vorlage ihrer Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen nach Massgabe der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV OG) vom 8. September 2010 zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1-5, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
Beschluss und Urteil vom 19. Juli 2018 Erwägungen: 1. Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte 2. Materielles 2.1. Gemeinsame elterliche Sorge 2.2. Alternierende Obhut 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird mit Bezug auf die Gerichtskosten abgeschrieben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/1-5, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akte... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...