Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2018 PQ170100

January 23, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,544 words·~23 min·8

Summary

Entschädigung Beiständin

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170100-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 23. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Entschädigung Beiständin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. November 2017 i.S. B._____; VO.2016.28

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) vom 14. Juni 2016 zur Beiständin von B._____ ernannt. Dessen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung wurde mit diesem Entscheid in eine Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung umgewandelt (BR-act. 2). Mit Entscheid der KESB vom 2. November 2016 wurde die Beistandschaft wieder als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung geführt und neu eine (Berufs-)Beiständin ernannt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Schlussbericht einzureichen (KESB-act. 65/5; BR-act. 3). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 genehmigte die KESB den Schlussbericht, entliess die Beschwerdeführerin als Beiständin und setzte deren Entschädigung auf CHF 1'100.00 (zuzüglich allfällige Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von CHF 1'447.60, insgesamt auf CHF 2'557.60 fest (BR-act. 4 = KESB-act. 72/1). 2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entschädigung "auf gar keinen Fall einverstanden" und erhob entsprechend Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung der Vernehmlassung, mit welcher die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (BR-act. 9), liess die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – eine Replikschrift einreichen (BR-act. 12). Nachdem die KESB auf eine Duplik verzichtet hatte, wies der Bezirksrat Dielsdorf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2017 ab (BR-act. 20 = act. 4 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2017 zugestellt (BR-act. 21). 3. Am 21. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates vom 17. November 2017, Urteilsziffern I. bis III., sei aufzuheben. 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

- 3 - 3. Eventualiter sei die Beschwerde vom 14. 12. 2016 gutzuheissen; es sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 9'770.-- (Entschädigung nach Zeitaufwand), subeventualiter eine Entschädigung von CHF 7'500.-- (Entschädigung pauschaliert) zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zuzüglich 8,0% MWst.)." Die Akten der Vorinstanzen wurden am 22. Dezember 2017 angefordert (act. 5) und gingen am 10. Januar 2018 hierorts ein (act. 8/1-22 und act. 10/1-80). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf betreffend die Entschädigung einer Beistandsperson. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär kommen sinngemäss die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging innert Frist, sie ist begründet und mit Anträgen versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67;

- 4 - BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Begründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38). 3. Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut der zweitinstanzlichen Beschwerde (act. 2) in weiten Teilen wörtlich der Replikschrift im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren entspricht (BR-act. 12). Insoweit genügt die Beschwerde den genannten Anforderungen nicht. 4. Die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung von Beistandspersonen werden im angefochtenen Entscheid und von der Beschwerdeführerin übereinstimmend dargelegt und sind unbestritten: Gemäss Art. 404 ZGB hat die Beistandsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Die KESB legt die Höhe fest und berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Das EG KESR regelt – als gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassene kantonale Ausführungsbestimmung – die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft für volljährige Personen: Für die zweijährige Berichtsperiode ist die Führung einer Beistandschaft mit zwischen CHF 1'000 und CHF 25'000 zu entschädigen (§ 21 Abs. 1 EG KESR). Gemäss der gestützt auf § 21 Abs. 4 EG KESR erlassenen Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV, LS 232.35) legt die KESB eine Pauschalentschädigung in der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichtsperiode fest und berücksichtigt eine kürzere Berichtsperiode angemessen (§ 2). § 3 der Verordnung listet die bei der Entschädigung zu berücksichtigenden Kriterien auf und § 4 legt den Rahmen fest für die die vier Kategorien "gering, mittel, hoch oder ausserordentlich hoch". 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 4/5 und BR-act. 12 S. 3/4) und verlangt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid.

- 5 - 5.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er verletzt worden, führt dies grundsätzlich ungeachtet der Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Rüge ist deshalb vorweg zu prüfen (BGer 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 V 557 E. 3; 139 I 189 E. 3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich dem angefochtenen Entscheid der KESB nicht entnehmen lassen, wie die Entschädigung der Beiständin festgelegt worden sei und es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum beabsichtigten Abweichen vom Entschädigungsantrag zu äussern. Dies stelle einen schweren formellen Fehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können. Mit der Rüge habe sich der Bezirksrat seinerseits überhaupt nicht befasst und damit seinerseits das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, was zur Rückweisung führen müsse (act. 2 S. 4/5). Der Bezirksrat hat die Rüge der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 7 S. 5) und ausgeführt, dass kein Anspruch darauf bestehe, dass die Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes gewährt werde und demnach auch keine Veranlassung seitens der Vorinstanz bestanden habe, die Beschwerdeführerin vorgängig der beabsichtigten Pauschalentschädigung zu informieren; es liege keine Gehörsverletzung vor (act. 7 S. 7). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in der zweitinstanzlichen Beschwerde hat sich damit der Bezirksrat mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und begründet, weshalb er diesen für unbegründet hält. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch den Bezirksrat ist nicht ersichtlich. 5.4 Das rechtliche Gehör umfasst die Begründungspflicht eines Entscheides und auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGer 5A_359/2009, Urteil vom 4. August 2009, E. 2.2; 5A_780/2008, Urteil vom 9. Februar 2009, E. 2.2). Die Begründungspflicht verlangt, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen. Es ist indes

- 6 nicht nötig, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGer 5A_987/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 IV 179 e. 2.2; 141 III 28 E. 3.24 u.w.). Auch Entscheide der KESB sind gemäss § 59 Abs. 1 EG KESR den am Verfahren beteiligten Personen mit schriftlicher Begründung zuzustellen. Auf eine schriftliche Begründung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Personen vollständig entsprochen wird. Der Inhalt des Entscheides richtet sich im Übrigen nach § 58 EG KESR; dessen Abs. 2 verweist auf Art. 238 ZPO. Die Festsetzung der Entschädigung für die Beschwerdeführerin, welche Teil des Beschlusses der KESB vom 1. Dezember 2016 war (BR-act. 4), wurde nicht begründet, was nach dem Gesagten nur dann als zulässig erscheint, wenn dem Begehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen wurde. Der Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB unmittelbar nach Erhalt des Entscheides wie auch ihrer Beschwerde lässt sich unschwer entnehmen (vgl. KESB-act. 73 und 74), dass der Entscheid nicht ihren Anträgen entsprach. In der Aufwandzusammenstellung, welche die Beschwerdeführerin dem Schlussbericht angehängt hatte (KESB-act. 69), hatte sie ihren Zeitaufwand zwar nicht in einen konkreten Entschädigungsanspruch umgerechnet, aber implizit eine Entschädigung nach Zeitaufwand verlangt, wie sie auch in ihren Beschwerden ausgeführt hat (BR-act. 12 S. 3 und act. 2 S. 3). Dem hat die KESB nicht entsprochen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, ihren Entschädigungsentscheid zu begründen, und es genügt nicht, wenn sich die Art und Weise, wie die Entschädigung berechnet wurde, dem Prüfbericht (KESB-act. 69, Anhang) entnehmen lässt. Soweit die Beschwerdeführerin (wie bereits vor Vorinstanz) geltend macht, dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der KESB lasse sich nicht entnehmen, wie die Entschädigung festgelegt wurde (act. 2 S. 4 und BR-act. 12 S. 4), erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung somit als berechtigt. Letztlich offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob eine Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits vor Erlass des Entschädigungsentscheides notwendig gewesen wäre. Eine generelle solche Pflicht anzunehmen, erwiese sich als nicht sachgerecht und unverhältnismässig. Dies jedenfalls solange, als die Festsetzung der

- 7 - Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen der KESB und im Rahmen der für die Bemessung massgebenden Grundlagen erfolgt und der Beistandsperson die Grundlagen der Entschädigungsbemessung bekannt sind oder bekannt gemacht wurden. In der Praxis wird sodann empfohlen, bei der Übertragung und Instruktion des Mandats die konkrete Betreuungstätigkeit so gut wie möglich zu planen und den mutmasslichen Aufwand abzuschätzen, um so die Entschädigung im Voraus vereinbaren zu können, wobei eine später notwendige Anpassung vorbehalten bleiben muss (vgl. HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 404 N 5 unter Hinweis auf KOKES, Praxisanleitung Rz 6.47). Festzuhalten ist des weiteren, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Berichtsformulars die Gelegenheit bekam, sich zusammen mit dem Schlussbericht zu ihrem Zeitaufwand und den Spesen zu äussern, was sie denn auch tat (KESB-act. 68 und 69). Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit hinreichend gewahrt gewesen, wenn im KESB-Entscheid unter Angabe der entsprechenden Grundlagen begründet worden wäre, aus welchen Gründen ihrem Antrag nicht entsprochen wurde. Wenn die KESB den geltend gemachten Zeitaufwand teilweise nicht für notwendig i.S. von § 3 Abs. 1 lit. a ESBV hielt, wie ihre Vernehmlassung vor Vorinstanz den Anschein macht (vgl. BR act. 9 S. 2), hätte sie eine gestützt auf diese Einschätzung vorgenommene Kürzung der beantragten Entschädigung kurz begründen müssen. 5.5 Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung ist indes nicht zu folgen: Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren sich einzig gegen den bezirksrätlichen Entscheid richtet, und dieser enthält (wie gesehen) mit der Begründung der Abweisung der erstinstanzlichen Beschwerde gleichzeitig eine Begründung für die zugesprochene Entschädigung. Damit konnte der Mangel des KESB-Verfahrens geheilt werden, zumal dem Bezirksrat – wie im Übrigen auch der zweiten Beschwerdeinstanz – umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt (BGer 5A_359/2009, a.a.O., E. 3; BGE 133 I 201 E. 2.2). Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung gegen die Vorinstanz richtet, ist er unbegründet (vgl. vorne Ziff. 5.3), weshalb eine Rückweisung nicht in Betracht kommt. Auch dass die Vorinstanz ihrerseits die Sache nicht zu neuem

- 8 - Entscheid an die KESB zurückwiese, ist indes nicht zu beanstanden. Im Hauptantrag ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen. 6. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin (eventualiter) eine Entschädigung nach Zeitaufwand, macht aber nicht geltend, dass sie nach den massgeblichen Bemessungsgrundlagen hierauf Anspruch habe. Sie weist darauf hin, dass die ESBV (neben der Pauschalentschädigung) auch eine Entschädigung nach Zeitaufwand vorsehe; so in Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien (act. 2 S. 5). Dass solch besondere Fachkenntnis in ihrem Fall erforderlich war bzw. zur Anwendung gelangte, macht sie aber nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich ihr Begehren auf Ausrichtung einer Entschädigung nach Zeitaufwand im Sinne von § 5 ESBV ebenfalls als unbegründet. Gestützt auf die unbestrittenermassen massgebliche Verordnung (§ 2 ff. ESBV) steht ihr für ihre Bemühungen als Beiständin eine Pauschalentschädigung und Spesenersatz zu. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe im Schlussbericht darauf hingewiesen, dass die Arbeit sowohl in persönlicher wie auch in quantitativer Hinsicht sehr aufwändig gewesen sei und einen hohen Einsatz erfordert habe (BR-act. 12 und act. 2 S. 2). Dem Prüfbericht in den KESB-Akten lasse sich sodann entnehmen, dass die Rechnung intern geprüft und von einem ausserordentlich hohen Aufwand ausgegangen worden sei. Die geltend gemachten Spesen seien als effektiv belegt und im geforderten Betrag zugesprochen worden. In ihren Empfehlungen gingen die KESB-Behörden von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 200 Stunden für eine zweijährige Berichtsperiode aus; diesen Wert habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits während ihres knapp halbjährigen Amtes um mehr als 20% überschritten. Die Wohnsituation des Verbeiständeten habe völlig neu gestaltet werden müssen, was aufgrund der ungünstigen Grundbedingungen nur mit grossem Aufwand zu bewältigen gewesen sei. Auch wenn die Vermögensverwaltung nicht zur Aufgabe erklärt worden sei, lasse sich dem Schlussbericht entnehmen, dass auch in dieser Hinsicht wie auch in persönlicher Hinsicht Ausserordentliches zu leisten gewesen sei (act. 2 S. 5 und BRact. 12 S. 5 f.).

- 9 - Vor zweiter Beschwerdeinstanz macht die Beschwerdeführerin sodann neu geltend, sie habe bereits während ihrer Amtsführung die Verantwortlichen der KESB verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Mandat einen sehr grossen Aufwand verursache, da eine ausserordentliche Situation mit besonderer Verantwortung vorliege. Von den zuständigen Personen sei sie nur vertröstet worden, ohne je hinreichende Unterstützung und Ratschlag erhalten zu haben. Zu keinem Zeitpunkt sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass ihr ausserordentlicher Aufwand nicht in angemessener Weise entschädigt werde (act. 2 S. 6). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor zweiter Beschwerdeinstanz Neues vorbringt, ist vorab festzuhalten, dass sie damit nicht mehr gehört werden kann, zumal nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist, dass die Vorbringen nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten eingebracht werden können (vgl. dazu 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2). Unklar bleibt aber auch, was sie daraus ableiten will, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen dazu erübrigten. 7.3 Der Bezirksrat legte im angefochtenen Entscheid dar, dass gestützt auf die vorgenannte Verordnung sowie die Richtwerte der Empfehlungen für die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (gemäss den Beschlüssen der KESB-Präsidien-Vereinigung vom 24. Juni 2013 und vom 3. Juni 2016; vgl. https://www.kesb-zh.ch/sites/.../empfehlungenentschaedigungbeistand_20160603.pdf), dort Ziff. 2.2, die Entschädigung von CHF 1'100.00 für die rund 6-monatige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf eine zweijährige Berichtsperiode CHF 4'400.00 entspreche. Es handle sich um eine Entschädigung für eine Vertretungsbeistandschaft mit mittlerem bzw. erhöhtem Schwierigkeits- und Zeitaufwand, womit die KESB den zusätzlichen Aufwand angemessen berücksichtigt habe (act. 7 S. 7). Der geltend gemachte Aufwand wird im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt; aus der Begründung ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dieser sei im Rahmen der ESBV in Verbindung mit den vorgenannten Empfehlungen angemessen abgegolten. 7.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht explizit auseinander. Sie bestreitet aber mit ihrem Einwand insbesonde-

- 10 re die Angemessenheit der zugesprochenen Entschädigung. Gestützt auf den ausserordentlichen Umfang ihrer Bemühungen geht sie davon aus, dass die pauschale Entschädigung gemäss ESBV im Rahmen von CHF 8'000 (hoch) bis CHF 25'000 (ausserordentlich hoch) anzusiedeln sei (vgl. § 4 ESBV). Sodann beanstandet sie die lineare Kürzung pro rata temporis; dies mit der Begründung, dass der Hauptaufwand regelmässig zu Beginn eines Mandats anfalle (act. 2 S. 6). Des weitern macht sie geltend, der weder von der KESB noch vom Bezirksrat in Frage gestellte zeitliche Aufwand von 244 Stunden werde mit der pauschalierten Entschädigung mit CHF 4.51 pro Stunde entschädigt, was einer sachgerechten und wirksamen Ausübung des Amtes eines Beistandes bei weitem nicht gerecht werde. Eine Entschädigung, welche den effektiven Zeitaufwand gänzlich ausser Acht lasse, könne im Ergebnis willkürlich sein, was vorliegend offensichtlich der Fall sei. Die ESBV und die Empfehlungen dazu seien nicht verfassungsund gesetzeskonform, da bei strikter Anwendung der Pauschalen keine angemessene Entschädigung der Beistandsperson resultiere. Als Korrektiv dazu sei ergänzend auf den Zeitaufwand abzustellen und dieser zumindest als Prüfmassstab für eine angemessene Entschädigung zu berücksichtigen. Indem weder KESB noch Bezirksrat ein Abweichen von § 4 ESBV geprüft und sich auch nicht die Frage gestellt hätten, ob die strikte Anwendung zu einem gesetzeskonformen Resultat führe, hätten sie ihr Ermessen unterschritten und fehlerhaft entschieden. Angemessen sei zumindest eine Entschädigung, wie sie im Eventual- bzw. im Subeventualantrag beantragt werde (act. 2 S. 7). 7.5 Die Kantone haben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung für Beistände ein weites Ermessen. Eine angemessene Entschädigung nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die massgeblichen Kriterien umrissen, es sind dies die Art und die Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und allenfalls die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert (BGer 5D_148/2009 E. 3.1 vom 15. Dezember 2009; 5A_319/2008 E. 4.1 vom 23. Juni 2008, auf welche REUSSER, in BSK

- 11 - ZGB I, 5.A. in N 18 zu Art. 404 verweist). In der Praxis sind zwei Modelle vertreten, nämlich Pauschalentschädigungen pro Berichtsperiode und Entschädigungen nach Stundenansatz, wobei beide Modelle in der Regel Mandate von unterschiedlicher Komplexität auch unterschiedlich behandeln. Die kantonalen Ansätze sind dabei sehr unterschiedlich. Eine Übersicht findet sich bei ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar, 2.A., 2015, N 5 und 6 zu Art. 404 ZGB. Die im Kanton Zürich massgebliche ESBV kennt wie gesehen sowohl die Pauschalentschädigung (§ 2 - 4 ESBV) wie auch die Entschädigung nach Zeitaufwand (§ 5 ESBV). Letztere fällt nach dem Gesagten im zu beurteilenden Fall ausser Betracht. 7.6 § 4 ESBV setzt den Rahmen für die Entschädigung und unterscheidet aufgrund der Kriterien Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortung vier Kategorien: gering, mittel, hoch und ausserordentlich hoch. Dieser Unterscheidung entspricht auch das Berichtsformular (KESB-act. 69 S. 7); die Beschwerdeführerin kreuzte dort die Kategorie "ausserordentlich hoch" an. Die gestützt auf die ESBV erlassenen Empfehlungen unterscheiden bei den Richtwerten für die Grundpauschalen nach der Art der Beistandschaft, wobei in Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 jeweils die Aufgaben bzw. Leistungen umschrieben sind, welche mit der Grundpauschale abgegolten sind. Gemäss Ziff. 2.3.1 kann die Grundpauschale u.a. dann angemessen erhöht werden, wenn die Aufgaben und Leistungen mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden oder gemäss Ziff. 2.3.2 für zusätzliche, besondere Aufgaben, die im Mandat enthalten sind. Besondere Aufgaben stehen im zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion: Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass bzw. welche Handlungen der Beschwerdeführerin als Beiständin nicht unter die Grundpauschale fallen sollen. Es handelte sich um eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit folgenden Aufgaben (BR-act. 2): - bei der allfälligen Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft zur Seite stehen, bzw. bei Bedarf einen Untermietvertrag mit der Lebenspartnerin abschliessen und

- 12 - Unterstützung/ wo nötig Vertretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen; - bei Bedarf Suche nach einer ergänzenden Tagesstruktur und Unterstützung / wo nötig Vertretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen; - Unterstützung / wo nötig Vertretung im Bereich gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung bei der Organisation von Arztterminen; - Unterstützung / wo nötig Vertretung in allen administrativen Angelegenheiten. Damit ist die Grundpauschale nach den Empfehlungen der KESB grundsätzlich im Bereich der Vetretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB anzusiedeln, welche bei ein bis zwei Aufgaben eine Grundpauschale von CHF 2'400.00 bis CHF 3'600.00 vorsehen (für 2 Jahre mit durchschnittlichem Aufwand von rund 200 Stunden). Umfasst die Beistandschaft wie diejenige der Beschwerdeführerin mehr als zwei Aufgaben und war der Aufwand wie gesehen ausserordentlich, dann ist dem gemäss den Empfehlungen mit einem Zuschlag Rechnung zu tragen; dies nach den Kriterien von § 3 Abs. 2 ESBV (darunter die Art der übertragenen Aufgaben oder der Aufwand). Genau dieses Vorgehen lässt sich dem Prüfbericht (KESB-act 69) entnehmen: Ausgehend vom höchsten Betrag im Rahmen der Richtwerte für die Grundpauschale bei einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB von CHF 3'600.00 wurde ein Zuschlag von CHF 300.00 festgesetzt. Das Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden und es trifft auch der Einwand nicht zu, dass der hohe Aufwand "in keiner Weise" berücksichtigt wurde. Angesichts des bekannten und konkret (wie gesehen) weder von der KESB noch vom Bezirksrat in Frage gestellten sehr hohen Aufwandes der Beschwerdeführerin bei der Führung der Beistandschaft sowie unter Berücksichtigung, dass die Vertretungsbeistandschaft nicht nur zwei Aufgabenbereiche umfasste, sondern 4, erweist sich der Zuschlag im konkreten Fall indes als zu gering, und auch die Richtwerte gemäss den Empfehlungen führen zu keiner angemessenen Entschädigung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Die Entschädigung beliefe sich auf die Stunde umgerechnet auf rund CHF 4.50 pro Stunde. Die Anwendung dieser Richtwerte führen deshalb im konkret zu beurteilenden Fall nicht zu einer angemessenen Entschädigung. Eine Korrektur liesse sich im Rahmen der Höhergewichtung des Mehraufwandes in dem Sinne erreichen, dass die Einordnung der konkret zu entschädigenden Beistands-

- 13 führung gemäss § 4 ESBV korrigiert wird, so wie dies die Beschwerdeführerin beantragt. Dabei wird die Art der Beistandschaft wie sie als Kriterium den Empfehlungen zugrunde liegt, nicht berücksichtigt. Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem Subeventualantrag die Hälfte der maximalen Entschädigung für Beistandschaften, die nach Zeitaufwand / Schwierigkeit und Verantwortung als hoch eingestuft werden, mithin CHF 7'500.00. Dabei erweist sich der Einwand, dass am Anfang der Beistandschaft jeweils umfangreichere Bemühungen anfallen, weshalb der beschränkten Beistandsdauer mit einer Reduktion um 50% Rechnung zu tragen sei, als sachgerecht. Obwohl die Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich geltend macht, ergibt sich aus der Aufwandzusammenstellung (KESB-act. 69) nämlich, dass mit den Aufwendungen z.B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Töffs und der Neuorganisation der Wohnsituation aufwändige Bemühungen getätigt wurden, welche als einmalig bezeichnet werden können. Mit der subeventualiter beanspruchten Entschädigung würde der Aufwand pro Stunde mit rund CHF 30.00 abgegolten, was als noch angemessen qualifiziert werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnten Empfehlungen zusätzliche Eigenleistungen der Beistände gemäss Ziff. 2.3.1 Abs. 3 mit CHF 40.00 pro Stunde entschädigen. Ob die in der ESBV bzw. die in den Empfehlungen genannten Pauschalen bzw. Rahmen für die Bemessung der Entschädigung generell als nicht verfassungsbzw. gesetzeskonform qualifiziert werden müssen, kann offen bleiben. Solange – wie dies auch die Beschwerdeführerin letztlich ebenfalls tut – im Rahmen dieser Grundlagen im Einzelfall eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden kann, wäre dies jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. Zutreffend erscheint indes, dass bei den Grundpauschalen gemäss Ziff. 2.2 jedenfalls teilweise eine nicht mehr als angemessen zu qualifizierende, zu tiefe Entschädigung resultierte, wenn von einem durchschnittlichen Aufwand von 200 Stunden pro Berichtsperiode ausgegangen wird, wie dies in den Empfehlungen in Ziff. 2.2.2 festgehalten ist. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit im Sinne des Subeventualantrages als begründet. Dispositiv Ziff. I des bezirksrätlichen Urteils vom 17. November

- 14 - 2017 sowie Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 sind daher aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festgesetzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beiständin erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Dielsdorf."

III. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise – mit ihrem Subeventualantrag. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten sowohl des bezirksrätlichen wie auch des obergerichtlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei erweist sich die vom Bezirksrat festgesetzte Entscheidgebühr als sachgerecht. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Alsdann ist die Beschwerdeführerin für das bezirksrätliche und das obergerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens, mithin zur Hälfte zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsschriften in den beiden Beschwerdeverfahren weitgehend identisch sind (BR-act. 12 und act. 2), weshalb die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu reduzieren ist. Die Entschädigung bemisst sich nach § 5 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 96 ZPO). Die volle Grundgebühr ist angesichts der Überschaubarkeit der Materie und des Aufwandes auf CHF 2'600.00 festzusetzen, die Entschädigung für das bezirksrätliche Verfahren damit auf CHF 1'300.00 und diejenige für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 900.00. Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. I - III des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. November 2017 werden aufgehoben. 2. Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 15 - "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festgesetzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beiständin erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Dielsdorf." 3. Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im Übrigen der Bezirksratskasse belassen. 4. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Obergerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das bezirksrätliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 104.00) aus der Bezirksratskasse zugesprochen; für das obergerichtliche Verfahren wird ihr aus der Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 72.00) zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 16 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 23. Januar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Dispositiv Ziff. I - III des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. November 2017 werden aufgehoben. 2. Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festgesetzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. ... 3. Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im Übrigen der Bezirksratskasse belassen. 4. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Obergerichtskasse genommen. 5. Der Beschwerdeführerin wird für das bezirksrätliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'300.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 104.00) aus der Bezirksratskasse zugesprochen; für das obergerichtliche Verfahren wird ihr aus der Obergerichtska... 6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PQ170100 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2018 PQ170100 — Swissrulings