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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.11.2017 PQ170090

November 28, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,930 words·~15 min·7

Summary

Genehmigung Rechenschaftsbericht

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170090-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 28. November 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

betreffend Genehmigung Rechenschaftsbericht Beschwerde gegen das Urteil Nr. 337 des Bezirksrates Bülach vom 25. Oktober 2017, i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2017.43 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: 1. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Parteien ordnete der Einzelrichter am Bezirksgericht Bülach mit Verfügung vom 9. Januar 2015 für das gemeinsame Kind der Parteien, den am tt.mm.2008 geborenen C._____, eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB an. Der Beistand wurde mit der Aufgabe betraut, den Eltern mit Rat und Tat beizustehen, insbesondere der Mutter in der Organisation des Familienhaushaltes und in ihrer Beziehung zum Kind und ihr als Ansprechsperson in Kinderbelangen zur Verfügung zu stehen (vgl. KESB act. 33 und 40). In Umsetzung dieser Anordnung setzte die KESB Bülach Nord mit Entscheid vom 10. Februar 2015 D._____ als Beiständin ein (KESB act. 37). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 bestätigte die Kammer die vom Bezirksgericht Bülach angeordnete Erziehungsbeistandschaft (KESB act. 51). Im Rahmen des Berufungsverfahrens der Parteien gegen die am 16. Dezember 2015 vom Bezirksgericht Bülach ausgesprochene Scheidung wurde die Obhut über C._____ neu dem Vater übertragen, und ordnete die Kammer mit Urteil vom 10. Mai 2017 die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft bis auf Weiteres an. Die Aufträge an die Beiständin wurden teilweise neu gefasst und nunmehr auch auf Art. 308 Abs. 2 ZGB gestützt (vgl. KESB act. 82). 2. Mit Datum vom 31. März 2017 legte die Beiständin D._____ der KESB Bülach Nord den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 vor (KESB act. 77). In diesem referiert sie nach Darlegung der Ausgangslage, des Auftrages und der Ziele, der stattgefundenen Kontakte mit den Eltern und der vorhandenen Unterlagen die Situation und Entwicklung, namentlich die Wohnsituation, Betreuung und Erziehung von C._____, ferner dessen Gesundheit sowie Kontakte und Beziehung zu den Eltern, dessen soziales Umfeld und Freizeitgestaltung, die schulischen Belange und das religiöse Umfeld. Daneben resümiert sie die Aussagen von C._____ und schildert die Haltung der Eltern zur Massnahme, zu den Aufträgen und zur Situation und gibt in einem weiteren

- 3 - Abschnitt ihre Beurteilung und Prognose ab. Endlich stellt sie weitere Anträge und hält abschliessend fest, dass der Vater über die Berichterstattung und die Anträge informiert und mit der Weiterführung und den zusätzlichen Aufträgen einverstanden sei, die Mutter hingegen mitgeteilt habe, sie sei für eine weitere Zusammenarbeit mit der Beiständin nicht mehr erreichbar, weshalb der Inhalt des Berichtes mit ihr nicht habe besprochen werden können (KESB act. 77). 3. Mit Entscheid vom 22. August 2017 (KESB act. 92) genehmigte die KESB Bülach Nord diesen Bericht (Ziff. 1). Weiter schrieb sie die Anträge der Beiständin als gegenstandslos ab (Ziff. 2), ordnete die Weiterführung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (Ziff. 3), ernannte D._____ ergänzend als Beiständin nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ (Ziff. 4) und übertrug D._____ neu, mit C._____ in regelmässigem Kontakt zu stehen und sich über dessen Situation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen (Ziff. 5 lit. a), den Eltern bei der Erziehung mit Rat und Tat beizustehen und insbesondere den Vater in der Organisation des Familienhaushaltes und in seiner Beziehung zu C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 5 lit. b), den Eltern als Ansprechspartnerin in Kinderbelangen zur Verfügung zu stehen (Ziff. 5 lit. c), die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässig Kontakte zu den involvierten Fachstellen (Ziff. 5 lit. d), im Fall des Wegzugs der Mutter aus der Schweiz die Eltern bei der einvernehmlichen Anpassung der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und C._____ zu unterstützen und falls erforderlich bei der Behörde diesbezüglich Antrag zu stellen (Ziff. 5 lit. e), nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Ziff. 5 lit. f) und der KESB Bülach Nord per 31. Januar 2019 ordentlicherweise den Rechenschaftsbericht einzureichen (Ziff. 5 lit. g). Sodann nahm die KESB Bülach Nord davon Vormerk, dass die Prüfung einer Übertragung der bestehenden Beistandschaft an die neu örtlich zuständige Kindesschutzbehörde aufgrund der Neuzuteilung der Obhut durch das Obergericht des Kantons Zürich Gegenstand eines separaten Verfahrens ist (Ziff. 6). Die von der Mutter gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde (BR act. 2) wies der Bezirksrat Bülach mit Urteil vom 25. Oktober 2017 ab (act. 8). Dage-

- 4 gen richtet sich die Beschwerde der Mutter (act. 2). Innerhalb der Beschwerdefrist reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe samt Beilagen ein (act. 9 und act. 10/1-5). Weitere Anordnungen sind nicht zu treffen. Das Verfahren ist spruchreif. Dem Vater als Beschwerdegegner ist mit dem Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschriften zuzustellen. 4.1. Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 450 ff.) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum KESR (EG KESR) (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des GOG (§ 40 Abs. 2 EG KESR). Subsidiär gelten für alle Verfahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 4.2. Befugt ein Rechtsmittel zu erheben ist, wer durch einen Entscheid einer Behörde beschwert ist, d.h. ein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt. Dieses Interesse muss zudem aktueller Natur und im Zeitpunkt des Entscheides der Rechtsmittelinstanz noch gegeben sein. Die Beschwer kann formeller Art sein, wenn der Entscheid der Erstinstanz von den Rechtsbegehren der rechtsmittelwilligen Partei abweicht, oder aber auch materieller Art, wenn der erstinstanzliche Entscheid die Rechtsstellung der rechtsmittelwilligen Partei tangiert, indem er in seinen rechtlichen Wirkungen für diese nachteilig ist und diese daher ein Interesse an dessen Abänderung hat (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30-32). 4.3. Im Rechtsmittelverfahren kann sodann nur das beurteilt werden, was bereits vor Vorinstanz zur Beurteilung anstand. 4.4. Wer ein Rechtsmittel ergreift, hat sodann in seiner Rechtsmittelschrift konkret anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein und wie er abgeändert werden soll. Dabei hat sich die rechtsmittelführende Partei mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Bei Laien werden

- 5 dabei nur minimale Anforderungen gestellt, d.h. es genügt, wenn zumindest sinngemäss erkennbar ist, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (Reetz/ Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34-36). 5.1. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge (act. 2 S. 1): "1. Der Rechenschaftsbericht für C._____ für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 soll nicht genehmigt werden, da dieser vor allem verdrehte, unwahre Tatsachen und eine Verleumdung von mir als Mutter darstellt, und so auch manipulativ ist. 2. In diesem Zusammenhang soll es weiter anerkannt werden, dass das Verfahren bei der KESB gegen mich betreffend meinen Sohn C._____ unfair und missbräuchlich gewesen war und immer noch ist, und so mein Recht auf faires Verfahren in diesem Zusammenhang verletzt wurde. 3. D._____ soll nicht "ergänzend als Beiständin für C._____ ernannt werden", sie soll überhaupt nicht mehr als Beiständin für meinen Sohn agieren, wegen Vertrauensverlust und Vertrauensbruch, weil zumindest meine Kommunikation als Mutter mit dieser Person nicht mehr zumutbar ist. 4. D._____ soll in diesem Zusammenhang keine weiteren Aufträge betreffend meinen Sohn mehr bekommen. 5. Weiter beantrage ich eine unentgeltliche Prozessführung."

5.2. unentgeltliche Prozessführung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat dabei ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache und über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerde mit keinem Wort zu ihren finanziellen Verhältnissen. Auch legt sie keinerlei Unterlagen vor, die es erlaubten, sich ein plausibles Bild über ihre Einkünfte und den Bedarf für ihren Lebensunterhalt zu machen. Bei dieser Ausgangslage lässt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin als mittellos zu bezeichnen ist, nicht beantworten. Dies wird zur Abweisung ihres Gesuches um Gewährung der

- 6 unentgeltlichen Rechtspflege führen; da auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. 5.3. übrige Anträge 5.3.1. Antrag 2 der Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin neu und kann, da er vor Vorinstanz nicht Gegenstand des Verfahrens war, im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass allein die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes Thema des Beschwerdeverfahrens ist und daher das Verfahren vor der KESB nicht zu prüfen ist (vgl. auch nachfolgende Ziffer 5.3.2.). Auf diesen Antrag kann demnach nicht eingetreten werden. 5.3.2. Es verbleiben die Anträge 1, 3 und 4 a) Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer ersten Beschwerdeschrift vorab ausführlich die Umstände, die ihrer Ansicht nach zur Errichtung der Beistandschaft durch das Bezirksgericht Bülach im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens geführt haben. Sie ist der Meinung, es seien bei dieser Entscheidung unwahre Informationen über sie als Person massgebend gewesen; zudem habe die KESB ihren Angaben weniger geglaubt als denjenigen ihres ehemaligen Ehegatten; sie selber sei nie ernst genommen worden; die KESB habe ihre Aufgabe als Schutzbehörde nicht wahrgenommen. Mit der Beiständin habe sie sich nie über Kindererziehung unterhalten und sie habe dieser nie das gesagt, was diese schreibe; vielmehr sei das, was sie angeblich gesagt habe, frei erfunden oder aus den Akten der KESB kopiert (act. 2 S. 2-4). In ihrer Beschwerdeergänzung nimmt die Beschwerdeführerin sodann ausführlich Bezug zu den Akten der KESB und schildert aus ihrer Sicht in chronologischer Abfolge die Geschehnisse, die ihrer Meinung nach zu Unrecht zur Errichtung der Beistandschaft geführt haben und der Zerstörung ihrer Beziehung zu C._____ gedient haben sollen (act. 9). b) Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid zunächst zutreffend Ziel und Zweck des Rechenschaftsberichtes dargelegt. Dieser dient einerseits als Rechenschaftsablage gegenüber der Behörde und dient dazu, die Amtsführung des Bei-

- 7 standes zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Anderseits dient die Rechenschaftsablage als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für eine allfällige Anpassung oder Aufhebung der Massnahme (act. 8 S. 4 Ziff. 3.1.). Der Rechenschaftsbericht gibt ferner in der Beurteilung und Prognose das wieder, was der Beistand als Quintessenz aus seiner bisherigen Tätigkeit zieht und wie er daraus die künftige Entwicklung beurteilt. Eine solche Beurteilung ist letztlich immer auch subjektiv gefärbt und beruht auf den vom Beistand gemachten Erfahrungen im konkreten Mandat. Wie der Bezirksrat richtig festgehalten hat, können diese Beurteilungen inhaltlich umstritten sein oder von einer Partei als falsch oder unwahr abgelehnt werden. Sinn der Berichterstattung ist es jedoch nicht, dem Berichtsinhalt Beweiskraft zu verleihen (act. 8 S. 4 Ziffer 3.1.). Der Bezirksrat hält in der Folge auch richtigerweise fest, dass mit der Genehmigung des Rechenschaftsberichtes die KESB einzig zum Ausdruck bringe, dass sie die Betreuung durch den Beistand/die Beiständin für die entsprechende Periode als richtig befinde. Die Genehmigung bzw. Nicht-Genehmigung berühre die Verantwortlichkeit der Beistandsperson nicht, stelle keine Décharge-Erteilung dar und entfalte insbesondere Dritten gegenüber keine Wirkung (a.a.O. S. 4/5). Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren beiden Beschwerdeschriften nicht auseinander. Soweit sie die im Vorfeld der Errichtung der Beistandschaft getroffenen Abklärungen als zu ihrem Nachteil einseitig ausgefallen, unwahr, sie verleumdend und hetzerisch bezeichnet (act. 2 S. 3, 4; act. 9), kann nicht darauf eingegangen werden, da im heutigen Verfahren die Errichtung der Beistandschaft als solche nicht zu überprüfen ist. Nicht anders verhält es sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift, in der sie namentlich den Inhalt des im Jahre 2013 zu Handen der KESB Bülach Nord erstatteten Abklärungsberichtes (vgl. KESB act. 14/1) heftig kritisiert, als unwahr oder frei erfunden bezeichnet (act. 9 S. 4 f. lit. d). In diesem Sinne kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer zunächst eingereichten Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 oben) bleibt unklar, welche Angaben sie

- 8 gegenüber der Beiständin nicht gemacht haben will. Diese beschreibt in ihrem Rechenschaftsbericht lediglich, dass die Mutter mit der Kindesschutzmassnahme nicht einverstanden und daher für eine Zusammenarbeit nicht erreichbar sei (KESB act. 77 S. 4 "Beurteilung, Prognose"). Beides trifft offensichtlich zu, da die Beschwerdeführerin selber beantragt, dass die bisherige Beiständin nicht mehr für ihren Sohn agieren soll (act. 2 S. 1). Sodann war sie nicht bereit, den Rechenschaftsbericht der Beiständin bei der KESB zu besprechen (KESB act. 78 und 80). Dem Ansinnen der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Beschwerdeschrift, es müssten im Rechenschaftsbericht die Ausführungen der Beiständin gestrichen werden, wonach sie als Mutter nicht in der Lage sei, Zusammenhänge zwischen ihrer Belastungssituation und den Entwicklungsaufgaben von C._____ herzustellen, sowie, sie fände, ein Kind brauche vor allem viele Möglichkeiten eigene Erfahrungen zu machen und weniger Vorgaben und Grenzen (act. 9 S. 7 letzter Abschnitt), kann nicht gefolgt werden, weil es sich bei diesen Ausführungen der Beiständin um deren subjektive Einschätzung in der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin handelt, die der Überprüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens des Rechenschaftsberichtes entzogen ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beiständin in ihrem Bericht sich über die erzieherischen Fähigkeiten des Vaters durchaus kritisch äussert (KESB act. 77 S. 4/5), und der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bericht sei einseitig und negativ zu ihren Ungunsten ausgefallen (act. 2 S. 6), nicht zutrifft. Die von der Beiständin als problematisch beurteilten Aspekte in der Einstellung bzw. Haltung des Vaters bezüglich Ernährung, Religion, Selbständigkeit von C._____ (KESB act. 77 S. 5) führten denn auch zu einer Erweiterung des Aufgabenbereiches der Beiständin durch die KESB, indem diese regelmässigen Kontakt zu C._____ zu halten und sich über dessen Situation, Bedürfnisse und Wünsche ins Bild zu setzen hat und zugleich die Entwicklung von C._____ begleiten muss, insbesondere durch regelmässige Kontakte zu den involvierten Fachstellen (vgl. KESB act. 93 = BR act. 1). Diese engmaschigere Begleitung von C._____ entspricht im Übrigen auch nicht etwa der uneingeschränkten Intention des Vaters, der sich anlässlich seiner Anhörung vor der KESB diesbezüglich ambivalent äusserte, indem er sich einerseits mit der Erweiterung des Aufgabenbereichs der Beiständin einverstanden erklärte und an-

- 9 derseits angab, von Seiten der Beiständin keine Unterstützung zu benötigen (KESB act. 81). c) Schliesslich stellte der Bezirksrat Bülach Erwägungen zur Obhutsumteilung an und hielt ausdrücklich fest, dass diese nicht gestützt auf Empfehlungen der Beiständin, sondern vielmehr aus finanziellen Gründen erfolgt sei. Dementsprechend hielt der Bezirksrat fest, der Vertrauensverlust der Beschwerdeführerin in die Beiständin sei nicht auf deren Verhalten zurückzuführen (act. 8 S. 7/8). Diesen Ausführungen stellt die Beschwerdeführerin einzig ihre eigene Sichtweise gegenüber (act. 2 S. 7 unten), ohne sich mit den Erwägungen des Bezirksrates auseinanderzusetzen; dies ist ungenügend, so dass insofern auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. d) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Aufgabenerweiterung der Beiständin (Antrag 4). Dabei geht es ihr offenbar weniger um den Inhalt der der Beiständin neu übertragenen Aufgaben als vielmehr um die Person der Beiständin (act. 2). Allerdings setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den erwähnten Ausführungen des Bezirksrates auseinander und vermag offenbar nicht zu erkennen, dass der Aufgabenbereich der Beiständin ausgedehnt wurde, weil diese wie oben unter b) ausgeführt in den Einstellungen des Vaters gewisse Problematiken feststellte, welche sie veranlassten, der KESB zu beantragen, sie sei zu beauftragen, die Entwicklung von C._____ zu begleiten, insbesondere durch regelmässige Kontakte zu den involvierten Fachleuten (KESB act. 77 S. 5). Wenn die Beschwerdeführerin die bisherige Beiständin wegen Vertrauensverlusts ersetzt/ abgelöst haben will, so muss sie sich entgegenhalten lassen, dass die Beiständin sie nach eigener Darstellung gar nicht kennt (act. 2 S. 6 unten), so dass ein ernsthaftes Zerwürfnis nur schwer vorstellbar ist, zumal anhand des Rechenschaftsberichtes zwischen der Beiständin und der Beschwerdeführerin allein einzig im Mai und September 2015 je ein Gespräch stattfand, während beim ersten Gespräch im März 2015 auch der Vater anwesend war (KESB act. 77 S. 2); zu jener Zeit lebte C._____ zudem noch bei der Mutter und Beschwerdeführerin. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

- 10 - 5.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, 9 und 10/1-5, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 28. November 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben. 2. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, 9 und 10/1-5, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, j... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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