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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.09.2017 PQ170001

September 6, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,774 words·~19 min·8

Summary

Kindesschutzmassnahmen

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Urteil vom 6. September 2017

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligter

betreffend Kindesschutzmassnahmen

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 i.S. C._____, geb. tt.mm.2016; VO.2016.59 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des am tt.mm.2016 geborenen C._____. B._____, im vorliegenden Prozess als Verfahrensbeteiligter aufgenommen, ist der Vater von C._____. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (act. 11/29 S. 1, act. 11/67). Sie zogen eigenen Angaben zufolge nach rund einjähriger Bekanntschaft im Sommer 2015 zusammen (Prot. S. 7 unten). Seit Februar 2017 leben die Eltern getrennt. A._____ ist mit C._____ wieder zu ihrer eigenen Mutter gezogen, welche 54 Jahre alt ist (Prot. S. 14). Die Beschwerdeführerin will aber für sich und C._____ wieder eine eigene Wohnung in Winterthur suchen (Prot. S. 8). Herr B._____ verblieb in der (ehemals) gemeinsamen Wohnung, welche er nun mit einem Cousin teilt (Prot. S. 20). Die Eltern von C._____ sind sich nach wie vor freundschaftlich verbunden und lassen die Zukunft ihrer Beziehung im Moment offen (Prot. S. 16, S. 20 f.). Sie wollen aber auf jeden Fall zusammen für C._____ da sein. 2. Ein Teil der nachfolgenden Erwägungen findet sich bereits im Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2017 (act. 12); sie werden wiederholt, wo es der besseren Lesbarkeit des vorliegenden Endentscheides dient. Im Übrigen wird die Kenntnis des Inhaltes des Beschlusses vom 17. Januar 2017 vorausgesetzt. Die Parteien, im Rubrum als Beschwerdeführerin bzw. als Verfahrensbeteiligter bezeichnet, werden auch als Mutter oder Vater bezeichnet oder dann bei ihrem Namen genannt. 3.1. D._____ vom E._____ Winterthur, welche die Beschwerdeführerin auf freiwilliger Basis gestützt auf das Sozialhilfegesetz unterstützt (Prot. S. 9), informierte noch vorgeburtlich den Sozialdienst des Kantonsspitals Winterthur über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin. Der Sozialdienst des Spitals wiederum kontaktierte die Fachstelle F._____. Die Fachstelle F._____ ist eigener Darstellung zufolge eine Opferberatungsstelle und spezialisierte Einrichtung für Fälle von

- 3 - Kindsmisshandlung. Die F._____ beauftragte dann ihrerseits die G._____ AG mit einer Intensivabklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin. Konkret wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert während 6 Wochen à je zehn Stunden pro Woche zuzüglich 16 Hausbesuche durch die Hebamme mit anschliessender Vernetzung zur Mütterberatung. Zuvor konnte die Mutter mit C._____ am 19. April 2016 aus der Geburtsklinik nach Hause entlassen werden. Die F._____ hielt fest, die Eltern hätten sich mit der Intensivabklärung einverstanden erklärt, nachdem sie realisiert hätten, dass sie, die F._____, ansonsten Meldung an die KESB machen würde (act. 11/17). Nach der Durchführung der sechswöchigen Intensivabklärung durch die G._____ AG akzeptierten die Eltern die Kindesschutztätigkeit nicht mehr. 4.3. Die Gefährdungsmeldung der F._____ vom 8. Juni 2016 (act. 11/17) und der Schlussbericht der G._____ AG vom 6. Juni 2016 (act. 11/22) veranlassten die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 12. Juli 2016 ordnete die KESB eine Beistandschaft für C._____ nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an (act. 11/42 = act. 10/2/2). Insbesondere wurde dem Beistand der Auftrag erteilt, eng mit dem Kinderarzt und der Mütterberaterin zusammenzuarbeiten und umgehend eine sozialpädagogische Familienbegleitung in die Wege zu leiten, diese zu überwachen und für deren Finanzierung besorgt zu sein. Als Beiständin wurde H._____, c/o I._____ (I'._____) Winterthur ernannt. Sodann wurde gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung von mindestens einmal wöchentlich vier Stunden, für vorerst längstens ein Jahr, angeordnet. Die Eltern von C._____ wurden angewiesen, mit den beteiligten Fachpersonen der sozialpädagogischen Familienbegleitung mitzuarbeiten. Es wurde Vormerk genommen, dass die Eltern für die Kosten der Familienbegleitung aufkommen müssen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde wegen Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 11/42 S. 5 Disp.-Ziff. 1-7 und S. 5 Disp.-Ziff. 12.). 4.4. Der Bezirksrat Winterthur wies mit Urteil vom 25. November 2016 die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ab, soweit er auf die Beschwerde überhaupt eintrat, und bestätigte die Anordnungen der KESB vom 12. Juli 2016

- 4 vollumfänglich (act. 10/16 = act. 9 = act. 4/2, Disp.-Ziff. I). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid entzog auch der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Disp. Ziff. IV). 5. Die Beschwerdeführerin liess den Entscheid des Bezirksrates innert Frist anfechten. In ihrer Beschwerde an das Obergericht vom 30. Dezember 2016 stellt sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 25. November 2016 sei aufzuheben und es sei in Gutheissung der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Winterthur vom 12. Juli 2016, der Entscheid aufzuheben und von der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen abzusehen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates." 6.1. Mit Beschluss vom 17. Januar 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gutgeheissen. Demzufolge wurde der Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 die aufschiebende Wirkung wieder erteilt (act. 12 S. 8, Dispositivziffer 1). Damit greifen seit mindestens sieben Monaten keine Kindesschutzmassnahmen mehr (Prot. S. 9 unten f.; S. 25). Es wurden die Akten des Bezirksrates und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen beigezogen (act. 10/1-17 und act. 11/1-78). 6.2. Die dem Vater von C._____ angesetzte Frist, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (act. 12 S. 8, Dispositivziffer 2) liess dieser unbenützt ablaufen (act. 13/2). Mit Beschluss vom 6. April 2017 (act. 16) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (act. 14, act. 15/1-4), und A._____ und B._____ wurden auf den 28. April 2017 zu Anhörung durch eine Gerichtsdelegation vorgeladen (act. 16 S. 4; Prot. S. 6 ff). Im

- 5 - Nachgang zur Anhörung holte das Gericht im Einverständnis der Eltern Auskünfte beim Kinderarzt von C._____ ein. Dr. med. J._____ beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (act. 20 - act. 22). Die Mütterberaterin Frau K._____ gab anlässlich eines Telefonats mit der Referentin am 29. Juni 2017 Auskunft (act. 24). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nahm innert Frist zur Eingabe des Kinderarztes und dem Gespräch der Referentin mit der Mütterberaterin Stellung (act. 28). Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen (act. 27). Der Prozess ist spruchreif. II. 1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindswohl muss in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert sein, damit eine Kindesschutzmassnahme ihre Berechtigung hat. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Kindesschutzmassnahme sich einerseits auf das nach den konkreten Umständen Nötige beschränken muss, dass sie aber so stark zu sein hat, dass damit der Gefährdung auch wirklich begegnet werden kann. Es gilt die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus und ist nicht an die Vorbringen der Partei gebunden (§§ 65 und 67 EG KESR, BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 2. Der gewonnene Sachverhalt reicht nicht aus, um auf eine Kindswohlgefährdung von C._____ im Sinne von Art. 307 ff. ZGB zu schliessen, der mit autoritativer Kindesschutztätigkeit zu begegnen wäre. Die Vorinstanzen schlossen aufgrund der psychosozialen Situation der Beschwerdeführerin, die zudem in der Vergangenheit schwierig zu verarbeitende Situationen durchlebte (siehe zuletzt Prot. S. 17 oben), und aufgrund der Borderline Er-

- 6 krankung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11/28; act. 11/28/8 S. 1, act. 11/28/11 S. 11, act. 11/21), auf Überforderung im Alltag mit einem Neugeborenen und als Konsequenz davon auf eine Kindswohlgefährdung von C._____. Die Kindesschutzmassnahmen haben sich, wie soeben unter Ziffer II./1 hiervor ausgeführt, aber am Grundsatz der Subsidiarität zu orientieren. Die KESB soll nur dann intervenieren, wenn die Unterstützung der Kleinfamilie durch die Familie, andere nahestehenden Personen oder durch private oder öffentliche Dienste nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat ein kleines soziales Netz (Prot. S. 16 ff.) und nimmt Unterstützung in Anspruch, welche als genügend bezeichnet werden kann. 3. 3.1. Wie bereits erwähnt, stützt sich die KESB für ihren Entscheid auf zwei Gefährdungsmeldungen, welche kurz nach der Geburt von C._____ ergingen. Insgesamt kann dazu festgehalten werden, dass die Gefährdungsmeldungen Anfangsschwierigkeiten im Umgang mit einem Neugeborenen beschreiben, die sich aber im Laufe des Verfahrens nicht weiter aktenkundig in Richtung Kindsgefährdung aktualisiert haben. Die Gefährdungsmeldung der F._____ vom 8. Juni 2016 nennt als Indikation für eine sofortige Intervention vor allem einen schwachen Bindungsaufbau zwischen Mutter und Kind und einen unterdurchschnittlichen Blickkontakt, bzw. eine geringe Ansprache; die Eltern seien offensichtlich überfordert (act. 11/17 S. 3). Es blieb im Laufe des Verfahrens bei diesen sehr allgemeinen und wenig aussagenden Beobachtungen und Einschätzungen. So gab die Mütterberaterin auf Nachfragen des Gerichts an, C._____ habe das Bindungsverhalten der Mutter gespürt (act. 24). Konkret wird dann lediglich ausgeführt, C._____ sei mit Spielsachen überstülpt worden und er habe zu viel Essen erhalten (act. 24). Zusammenfassend hielt die Mütterberaterin fest, Frau A._____ habe Freude am Kind, sie könne es einfach nicht immer so zeigen. Solche Ausführungen über Kleidung, Ernährung können keine rechtsrelevante Kindswohlgefährdung dartun. Begriffe wie "Bindungsverhalten" und "Interaktion Mutter - Kind", aber auch "unterdurchschnittlicher Blickkontakt" bei einem wenig Wochen alten Baby, das zudem zu früh auf

- 7 die Welt kam (Prot. S. 12, S. 18), besagen als solche wenig, und es lassen sich ihnen keine rechtsrelevante Kindesgefährdung entnehmen. Die Einschätzung im Bericht der G._____ AG vom 6. Juni 2016 lässt sich nicht mit dem damaligen Alter von C._____ und den konkreten Umständen in Übereinstimmung bringen. C._____ war während des Beobachtungszeitraums durch die G._____ AG (Frau L._____ und Frau M._____, Prot. S. 14) zwischen rund 4 und 8 Wochen alt, eine Frühgeburt und erstes Kind nach drei Wochen Spitalaufenthalt im Haushalt der Eltern A._____-B._____. Zudem wurde für die Beschwerdeführerin die schmerzliche Erfahrung der Totgeburt ihres Kindes vor (damals) zwei Jahren wieder gegenwärtig (Prot. S. 17 f., S. 22). Die G._____ AG kam bereits im zweiten Lebensmonat von C._____ zum Schluss, es fehle C._____ durch den dauernden Wechsel von Angeboten oder Handlungen an Halt und Orientierung. C._____ zeige zunehmend Zeichen von Stresserleben, möglicherweise sogar dissoziativem Verhalten (act. 11/22 S. 4). Solche Ausführungen beschreiben Verhalten von älteren Kindern. Die weiteren Ausführungen der G._____ AG beschreiben eine Unbeholfenheit junger Eltern, die noch Mühe haben das richtige Mass an Betreuung und Wachsamkeit zu finden. So wird im Bericht festgehalten, dass gemäss Darstellung der Eltern C._____ ein Kolik-Baby sei, er schlafe nicht, er sei nervös, würde erbrechen, er habe Husten bzw. Keuchhusten und andere Beschwerden. Bei den Besuchen − so der Bericht der G._____ AG weiter − würden sich indes keine Anzeichen für die beschriebenen Symptome finden (act. 11/22 S. 4 oben). Die Zuschreibungen der Eltern würden zu Fehlinterpretationen führen, die sich ungünstig auf die Entwicklung des Kindes auswirkten. Eine rechtsrelevante Kindsgefährdung wird auch damit nicht umschrieben. 3.2. Die Beschwerdeführerin, welche als durchschnittlich intelligent und kognitiv nicht beeinträchtigt beschrieben wird (vgl. act. 11/28; act. 11/28/8 S. 1, act. 11/21) bezieht mutmasslich wegen der Borderline Erkrankung (und nicht wegen eines physischen Leidens) eine hälftige IV-Rente. Die Beschwerdeführerin betont, dass sich die Krankheit seit der Geburt von C._____ gebessert habe und neu beurteilt werden müsse; sie habe zwar noch ein bisschen etwas, aber das sei etwas anderes als Borderline (Prot. S. 13 oben). Ein psychiatrisches Teilgutachten des Medi-

- 8 zinischen Gutachterzentrums St. Gallen zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, hielt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Grads der Arbeitsfähigkeit im Jahre 2009 fest, dass die (dannzumal 20-jährige) Beschwerdeführerin an einer schweren Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus leiden würde (act. 11/28/11 S. 11). Es bestehen aber keine (ärztlichen) Berichte, die festhalten, dass Frau A._____ aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nur eingeschränkt erziehungsfähig sei. 3.3. Die Beschwerdeführerin nimmt die Hilfe von Frau D._____, c/o E._____ Winterthur, an. Der E._____ (E._____) übernimmt als Teil der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur die Begleitung von Personen, welche nach Sozialhilfegesetz persönliche Hilfe benötigen und dem E._____ von der Sozialberatung zugewiesen werden. Die Zusammenarbeit beruht auf freiwilliger Basis. Auf dieser Grundlage unterstützt Frau D._____ die Beschwerdeführerin. Frau D._____ ist nicht Erwachsenenbeiständin von Frau A._____ (Prot. S. 9). Gemäss Ausführungen von Frau A._____ anlässlich der Anhörung durch die Gerichtsdelegation kümmert sich Frau D._____ um die Bezahlung der Miete und der Krankenkasse und habe auch für andere Anliegen ein offenes Ohr (Prot. S. 19). Die Beschwerdeführerin schätzt Frau D._____ und ihre Unterstützung (Prot. S. 9) und sie steht dazu, dass sie in finanziellen Belangen Unterstützung bedarf (Prot. S. 19). Die Beschwerdeführerin hat neben einer angeblich verjährten Forderung der N._____ lediglich noch Schulden bei der G._____ AG (wegen der streitgegenständlichen Intensivabklärung) im Betrag von rund Fr. 5'000.-- (Prot. S. 16). Auch Herr B._____ sieht Frau D._____ als Vertrauensperson und schätzt ihre Unterstützung. Er erwähnt ihre Anwesenheit beim letzten Treffen mit der IV (Prot. S. 22). Wenn immer möglich ist diese niederschwellige und freiwillige Unterstützungsleistung durch Frau D._____ beizubehalten. Diese Art der Unterstützung, vor allem in administrativen und behördlichen Belangen der jungen Familie zur Seite zu stehen, erhält deren Selbständigkeit. Zu beachten ist, dass die Sichtweise der Eltern eine wichtige Rolle für die Entscheidung der Kindesschutzbehörde spielen bzw. für die Effektivität der Massnahmen. Die Eltern arbeiten oft nur mit Widerstand mit der KESB zusammen. Gleichzeitig sind das Kind und sein Schutz

- 9 unmittelbar von den Eltern abhängig. Das Gelingen einer (Kindesschutz- )Massnahme ist daher auch von der Motivation der Eltern, und bei fortgeschrittenem Alter auch von der Motivation des Kindes abhängig (Gehrlacher/Hauri/Iff, Fehler und kritische Zwischenfälle im Kinderschutz, ZKE 4/2016 S. 308). Die G._____ AG selbst hält fest, dass die Familienbegleitung von den Eltern A._____ - B._____ zunehmend als Kontrolle, und nicht als Hilfe empfunden worden sei. Die Beschwerdeführerin, aber auch der Vater, arbeiten mit Frau D._____ zusammen, eine Unterstützung durch einen Beistand oder eine Familienbegleitung lehnen sie demgegenüber klar ab. Die Beschwerdeführerin weist sodann zu Recht darauf hin, dass insbesondere auch eine Familienbegleitung finanziert werden muss. Wirtschaftliche Selbständigkeit, hier insbesondere Schuldenfreiheit, ist auch eine Erziehungsressource. Es sollte wenn immer möglich vermieden werden, durch den Erlass von Kindesschutzmassnahmen bzw. den damit einhergehenden Kosten neue Abhängigkeiten der Eltern zu schaffen. Herr B._____ arbeitet als Servicetechniker. Seine Arbeitseinstellung und sein Berufsstolz sind starke Pluspunkte (Prot. S. 21 f.). 3.4. Auch aus den weiteren Ausführungen der Eltern ergibt sich, dass ihre Kooperation und Akzeptanz vom Einfühlungsvermögen und auch von der Klarheit der mit der Hilfestellung betrauten Fachperson abhängig sind. Die Eltern waren froh um die Unterstützung durch die Hebamme O._____, deren Ratschläge sie entgegen nahmen (Prot. S. 10 f., S. 26). Dass die Eltern kooperieren, bejaht auch der Beistand (act. 11/59). Die Beschwerdeführerin beanstandet für die Zeit der Intensivabklärung zu viele Informationen und Ratschläge von Berufsleuten. Zu viele Informationen und Ratschläge können einen negativen Effekt haben auf das Selbstverständnis im Umgang mit dem eigenen Kind, was wiederum dem Wohl des Kindes abträglich ist (Prot. S. 11, S. 14, S. 26). Bevor das Obergericht der Beschwerde im Januar 2017 die aufschiebende Wirkung erteilte, wurde für das zweite Halbjahr 2016 die Familienbegleitung durch die P._____ installiert (Prot. S. 25). Die Eltern haben durch die P._____ trainierbare Fertigkeiten gelernt und eigenen Angaben zufolge positive Rückmeldungen erhalten (Prot. S. 25 unten f.). Anderes ist nicht geltend gemacht worden.

- 10 - Der Kinderarzt Dr. J._____ bestätigt aufgrund der Schilderungen der Eltern und der kurzen Eindrücke anlässlich der Konsultationen ein sowohl körperlich als auch emotional unauffälliges Kind (act. 28). Eine Unsicherheit der Eltern in einigen Belangen sei noch gegeben, inwiefern diese gewisse Unsicherheiten das "angemessene Mass" (wenn es das überhaupt geben sollte) für insbesondere das erste Kind beider Elternteile im Sinne einer zumindest temporären Überforderung übersteigen sollte, könne nicht abschliessend beantwortet werden. Eine generelle Überforderung könne eher verneint werden (act. 22 S. 2 Frage 5). Der Kinderarzt hält aber fest, dass die Eltern sich oft durch Telefonate in die Praxis absichern würden. Diese Ausführungen zeigen, dass die Eltern (noch) unsicher sind, sich aber auch allfälligen Problemen stellen und im Bedarfsfalle die nötige Hilfe holen. Mit der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Kinderarzt keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung festgestellt hat, auch nicht in den vergangenen rund 7 ½ Monaten, in denen keine Kindesschutztätigkeit bestanden hat (act. 28 S. 3 unten; Prot. S. 10). 4. 4.1. Im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens haben sich die Eltern von C._____ im Februar 2017 nach rund 1 ½ Jahren Zusammenleben räumlich getrennt. Herr B._____ verblieb, wie bereits erwähnt, in der ehemals gemeinsamen Wohnung, welche er nun mit einem Cousin teilt (Prot. S. 20). Frau A._____ lebt zur Zeit zusammen mit C._____ bei ihrer Mutter. Beide Elternteile sind in Winterthur wohnhaft geblieben und wollen in dieser Stadt auch wohnen bleiben. Sie betonen, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin zum Wohle von C._____ wahrnehmen möchten und sagen, dass sie derzeit ihre Konflikte besser zurückstellen können, wenn sie getrennt leben (Prot. S. 8 f., S. 21 f., S. 26 f.). Frau A._____ und Herr B._____ sehen die Trennung als eine Art konstruktive Zwischenzeit (Prot. S. 8, S. 15, S. 20). Sie geben übereinstimmend an, dass sie als Eltern immer noch gut zusammen funktionieren. Sie nehmen bspw. Kinderarzttermine zusammen wahr und verbringen die Freizeit zu dritt. Frau A._____ spricht mit C._____ schweizerdeutsch und Herr B._____ spricht mit C._____ spanisch (Prot. S. 22 oben). Mit Q._____, der Tochter der Cousine von Herrn

- 11 - B._____, hat Frau A._____ Kontakt; sie bezeichnet Q._____ und C._____ als beste Kollegen (Prot. S. 18, S. 21). C._____ trifft andere Kinder und macht möglicherweise bald in einer Spielgruppe mit (Prot. S. 17). Die Eltern sagen, dass sie schauen würden, als Familie für C._____ zusammen bleiben zu können (Prot. S. 20), und sie hoffen, als Paar wieder zusammen zu finden (Prot. S. 15, S. 20). Die finanziellen Verhältnisse würden der Kleinfamilie ein rechtes Leben erlauben, aber auch für sich selbst sind sie (derzeit) finanziell abgesichert: Herr B._____ erzielt mit einer 100 % Anstellung als Servicetechniker, welche auch Pikettdienst beinhaltet, einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4'799.-- (act. 14 S. 2, act. 15/3; Prot. 21 f.). Er ist ein guter Berufsmann, hat aber keinen Lehrabschluss und muss seine Energie auch dafür verwenden können, am Arbeitsplatz zu bestehen (Prot. S. 21). Frau A._____ erhält eine IV-Rente von Fr. 784.-- pro Monat für sich persönlich und Fr. 314.-- für C._____. Zusätzlich erhält sie existenzsichernde Zusatzleistungen (act. 14 S. 2, act. 15/1). 4.2. Die Eltern haben mit der Totgeburt ihres ersten Kindes und der Frühgeburt von C._____ innert kurzer Zeit viel zu bewältigen gehabt. Herr B._____ sagt, es sei einfach zu viel passiert (Prot. S. 20). Immer wieder auftretende Spannungen möchten sie vermeiden, indem sie sich zur Zeit im Alltag aus dem Weg gehen. Es ist den Eltern klar, dass sie zur Beilegung von Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht die Polizei zu Hilfe holen können (Prot. S. 24 unten f.). Auf der anderen Seite ist den Eltern zugute zu halten, dass sie Hilfe holen und die Situation nicht eskalieren lassen; Frau A._____ betonte mehrmals, dass sie Hilfe holt, falls sie solche benötigen würde (Prot. S. 15, S. 18 f.). Die Trennung kann für Frau A._____ und Herr B._____ eine Chance sein, jedenfalls stellt sie keine rechtsrelevante Kindesgefährdung dar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den dem Obergericht vorliegenden Berichten als umtriebig und manchmal auch unsicher beschrieben wird. Im eigenen Interesse nimmt die Beschwerdeführerin daher Hilfe (z.B. psychotherapeutische Hilfe) bei einer Person ihres Vertrauens an, um notwendige Ressourcen (inputs) für den Umgang insbesondere mit instabilen Stimmungslagen zu ge-

- 12 winnen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin zu bedenken, dass häufige Wohnortswechsel bei fortgeschrittenem Alter von C._____ seinem Wohl in hohem Masse abträglich sein würden. Beide Eltern haben auch zu bedenken, dass eine sich immer wieder ändernde Beziehung (sog. "on / off" Beziehung) für C._____ nicht einfach zu ertragen wäre. Frau D._____, c/o E._____, kann solche Unklarheiten im Gefühlshaushalt von Frau A._____ und Herrn B._____ nicht auffangen. Frau A._____ und Herr B._____ werden sich eigenverantwortlich und zum Wohle von C._____ um die Klärung ihrer Beziehung zu bemühen haben. 5. Zusammenfassend ist demnach die Beschwerde gutzuheissen und auf die angefochtene Kindesschutzmassnahmen ist zu verzichten. Die entsprechenden Entscheide der Vorinstanzen sind aufzuheben. III. Es sind für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR). Für eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin wie auch an den Verfahrensbeteiligten, B._____, aus der Staatskasse besteht keine gesetzliche Grundlage. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 wird gutgeheissen, und der Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 12. Juli 2016, wie auch das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016, werden ersatzlos aufgehoben. 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 22, act. 24 und act. 28 an den Verfahrensbeteiligten, B._____, die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen,

- 13 die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hinden

versandt am:

Urteil vom 6. September 2017 Erwägungen: II. 1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kinds-wohl muss in erh... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. November 2016 wird gutgeheissen, und der Entscheid der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 12. Juli 2016, wie auch das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. Novemb... 2. Für das obergerichtliche Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 22, act. 24 und act. 28 an den Verfahrensbeteiligten, B._____, die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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