Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ160050-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 8. August 2016
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Beistandschaft / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Juli 2016; VO.2016.12/09 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ...)
- 2 - Erwägungen: 1. Die KESB ... errichtete für A._____ auf deren schriftlich und mündlich geäusserten Wunsch am 10. März 2016 eine Beistandschaft zum Suchen einer Wohnung und zum Erledigen der finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Mit einem Brief ihrer Ärztin vom 26. April 2016 und mit einer von einer Anwältin verfassten förmlichen Beschwerde vom 9. Mai 2016 focht A._____ den Beschluss der KESB an. Der Bezirksrat wies am 7. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (act. 4/2); dagegen richtet sich die heute zu behandelnde Beschwerde (act. 2). 2. Der Bezirksrat erwägt, die Beschwerdeführerin sei im Sinne des Prozessrechts mittellos und ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos. Hingegen hätte sie durchaus selber mitteilen können, dass sie sich im Stande fühle, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen, und sie brauche daher keine Anwältin. Die Beschwerde hält dagegen, es gehe um eine Sache von grosser Tragweite für die Betroffene, und der Bezirksrat stelle offenbar hohe Anforderungen an Eingaben. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, den von ihrer Ärztin verfassten Brief zu verbessern, und eine mündliche Anhörung sei nicht in Aussicht gestellt worden (act. 2 passim). Dem Bezirksrat ging am 27. April 2016 das Schreiben der Ärztin zu, welches ohne weitere Präzisierung auf einen "Entscheid vom 26.4.2016" Bezug nahm und rapportierte, die Patientin lehne "jegliche Einmischung von Seiten der KESB ab". Das war gewiss formell nicht genügend. Dass es um einen Entscheid der KESB ... ging, lag allerdings auf der Hand. Sowohl mit einem Telefon an die KESB als auch mit einer informellen Rückfrage bei der Ärztin hätte sich das klären lassen. Dann wäre auch klar geworden, dass es um eine Beistandschaft zum Ausgleichen administrativer Defizite ging. Und in dieser Situation hätte der Bezirksrat erkannt, dass ein (zwar in jeder Hinsicht korrekter) Text wie der in der Verfügung vom 27. April 2016 von einer administrativ unbeholfenen Person kaum verstanden
- 3 wird und nicht zur Verbesserung der prozessualen Mängel führt. Die Beschwerde argumentiert von da her mit Recht, dass das Vorgehen des Bezirksrats nicht Laien-freundlich war, was für die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung spricht. Richtig ist auch, dass die Frage einer Beistandschaft für die betroffene Person von erheblicher Tragweite ist, auch wenn es objektiv um eine sehr milde Massnahme geht. Für eine im Verkehr mit Behörden nicht gewandte Person ist es in aller Regel eine recht hohe Hürde, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Es bleibt ein gewisser Widerspruch, dass in der Beschwerde an den Bezirksrat betont wird, wie gut sich A._____ selber helfen kann, und wie sie ihre Angelegenheiten im Griff habe, und dass ihr anderseits aber der Widerspruch gegen die Errichtung der Beistandschaft nicht ausreichend möglich sei. Allerdings: A._____ hat offenbar nicht aus eigener Kraft ihre Angelegenheiten in die Hand genommen, sondern sich nur, wenn auch immerhin, an geeigneten Stellen Hilfe geholt: bei einem spezialisierten Arzt, bei einem Treuhänder und schon zuvor beim Sozialdienst ihres Arbeitgebers (BR-act. 1 S. 4 unten; KESB-act. 1). Ob das genügt, wird der Bezirksrat unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der schutzrechtlichen Massnahmen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) prüfen; objektiv bedarf es angesichts der desolaten finanziellen Lage, wie sie der Betreibungsauszug (KESB-act. 9) widergibt, zweifellos fachkundiger Unterstützung. Der beantragten Bestellung einer Rechtsbeiständin steht es aber nicht im Weg. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, und Frau Rechtsanwältin X._____ ist als unentgeltliche Vertreterin für A._____ im Verfahren des Bezirksrates zu bestellen. 3. Kosten sind nicht zu erheben. Für das Beschwerdeverfahren ist eine Entschädigung auszurichten, wie das primär verlangt ist (act. 2 S. 2); sie ist auf Fr. 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer anzusetzen. Damit erübrigt sich die eventuell verlangte Bestellung der Anwältin als unentgeltliche Vertreterin für das Verfahren vor der Kammer.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben, und Frau Rechtsanwältin X._____ wird für das Verfahren des Bezirksrates betreffend den Beschluss der KESB ... vom 10. März 2016 als unentgeltliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bestellt. 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
Urteil vom 8. August 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Bezirksrates vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben, und Frau Rechtsanwältin X._____ wird für das Verfahren des Bezirksrates betreffend den Beschluss der KESB ... vom 10. März 2016 als unentgeltliche V... 2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 3. Für das vorliegende Verfahren wird der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 800.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdor... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...