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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2015 PQ150050

September 3, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·268 words·~1 min·3

Summary

Faires Verfahren und rechtliches Gehör

Full text

BV 29 Abs. 1 und 2, ZPO 56, faires Verfahren und rechtliches Gehör. Zweite Rückweisung an den Bezirksrat, der das Gehör der betroffenen Partei erneut verletzte.

Es geht um den bereits unter der Nummer PQ150006 publizierten Fall.

(Erwägungen des Obergerichts:)

Die vorliegende Sache musste am 17. Februar 2015 an den Bezirksrat zurückgewiesen werden, weil dessen Verfahren grob fehlerhaft gewesen war. Der Bezirksrat hat in der Folge Abklärungen vorgenommen, die Beschwerdeführerin und die Kinder angehört und eine Aktennotiz über die Beurteilung der Situation durch die Kinderärztin zu den Akten genommen. Gegen das Urteil des Bezirksrates führt Pia B. rechtzeitig Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die von der KESB angeordnete Familienbegleitung aufzuheben. Der Bezirksrat hat die Beschwerdeführerin weder zur Anhörung der Kinder noch zur Stellungnahme der Kinderärztin Stellung nehmen lassen. Damit hat er ihren Anspruch auf rechtliches Gehör einmal mehr verletzt. Der angefochtene Entscheid ist ohne Weiterungen aufzuheben. Nur beiläufig sei erwähnt, dass das Protokoll der Anhörung der Kinder nicht unterzeichnet ist, und dass die Zustellung des Urteils per A-Post offenbar von keinem Hinweis begleitet wurde, die Frist zum Weiterzug sei mit dem Ablauf der Abholfrist am 23. Juli 2015 in Gang gesetzt worden. Das völlige Ungenügen des Bezirksrates in formeller Hinsicht ist umso bedauerlicher, als mindestens glaubhaft scheint, dass im Interesse der Kinder dringend eingegriffen werden sollte (die Kinderärztin hat den Verdacht auf Epilepsie bei einem der Kinder, und sie warnt vor lebensbedrohlichen Situationen). Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte wird gut daran tun, die weitere Behandlung der Sache eng mit den nötigen Ausbildungsmassnahmen im Bereich der Verfahrensführung zu unterstützen.

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 3. September 2015 Geschäfts-Nr.: PQ150050-O/U

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