Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch. Urteil vom 16. Juni 2015
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015; VO.2015.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. - 1.1 A._____ leidet an einer Halbseitenlähmung und bedarf zur Atmung der Hilfe eines Tracheostomas (operativ angelegte Öffnung der Luftröhre nach aussen) sowie zusätzlich manchmal der Sauerstoffzufuhr. Die Beschwerden sind Folge eines Hirninfarkts, den A._____ am 6. Januar 2014 erlitten hat. Daneben leidet A._____ an einem Schlafapnoesyndrom, an Diabetes und Bluthochdruck sowie weiteren Begleiterkrankungen (vgl. KESB-act. 13). Sie ist die unverheiratete Mutter zweier erwachsener Kinder, des Sohnes B._____ und der Tochter C._____, welche beide mietzinsfrei in der mütterlichen Liegenschaft (Zweifamilienhaus) wohnen, in der auch A._____ vor dem 6. Januar 2014 lebte (vgl. KESBact. 10 S. 1). 1.2 A._____ trat nach einem Rehabilitationsaufenthalt am 12. Juni 2014 in das Pflegezentrum D._____ ein (vgl. a.a.O.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 stellte das Pflegezentrum D._____ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (fortan: KESB) den Antrag auf Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme. Der Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, A._____ sei aufgrund ihrer Leiden nicht in der Lage, alle ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Für B._____, der seiner Mutter in finanziellen Dingen helfe, werde die Aufgabe immer schwieriger, weil A._____ nicht möchte, dass man sich in ihre Angelegenheiten einmische. Heimrechnungen seien nicht bezahlt worden und ebenso seien keine Ergänzungsleistungen für AHV/IV beantragt worden. Zudem sei es nicht möglich, mit B._____ verbindliche Abmachungen zu treffen (vgl. KESB-act. 1). Bis Oktober 2014 beliefen sich die Ausstände von A._____ beim Pflegezentrum auf mehr als Fr. 34'000.- (vgl. KESB-act. 12), weil B._____ die Überweisungen unterliess. Im April 2015 waren immer noch die Zahlungen für zwei Monate offen, weil der Sohn von A._____ die Zahlungen nicht regelmässig vornimmt (vgl. act. 7/13 und KESB-act. 24, S. 2).
- 3 - Am 27. November 2014 wurde A._____ im Beisein von E._____ vom Sozialdienst des Pflegezentrums D._____ durch die KESB befragt. Dabei beschwerte sie sich über ihren Sohn, der ihre Sachen offenbar unzuverlässig regle (vgl. KESB-act. 10, S. 1/2). Sie stimmte sodann der Errichtung einer Beistandschaft zu, allerdings erst nach längerem Zögern. Insbesondere hielt sie fest, sie werde nochmals ihren Sohn fragen, ob er das mit den Finanzen nicht doch regeln könne. Wenn die KESB innert einer Woche von ihr nichts höre, solle ein Beistand eingesetzt werden (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die KESB holte auch einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand von A._____ ein. Der Bericht wurde von Dr. med. F._____, Oberärztin am G._____ verfasst und hält fest, dass A._____ im Alltag ihr Bedürfnisse und Wünsche klar formulieren könne. Komplexe Fragen und Zusammenhänge überforderten sie hingegen schnell. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht in der Lage, finanzielle und administrative Angelegenheiten vollumfänglich selbständig wahrzunehmen (vgl. KESB-act 13). C._____, die Tochter von A._____, erklärte sich gegenüber der KESB am 17. Dezember 2014 mit der Errichtung einer Beistandschaft zwecks Regelung der finanziellen Angelegenheiten ihrer Mutter einverstanden; ihr Bruder B._____ sei damit überfordert gewesen. B._____ befürwortete seinerseits ebenfalls eine Beistandschaft (vgl. KESB-act. 15). 2. Am 15. Januar 2015 traf die KESB ihren Entscheid über den Antrag (vgl. KESB-act. 17 [= act. 7/3]), der in der Sache folgenden Wortlaut hat (a.a.O., S. 5): "1. Für A._____, geb. tt. November 1952, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gernäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB mit den folgenden Aufgabenbereichen für die Beiständin angeordnet: a) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig zu vertreten; b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig und in Absprache mit der Tochter C._____ zu vertreten; c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;
- 4 d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. 2. Der Beiständin wird die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A._____ zu öffnen." Als Beiständin ernannte die KESB H._____ von den Sozialdiensten Bezirk Dielsdorf. Der Beiständin wurde dabei u.a. der Auftrag erteilt, umgehend für A._____ Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beantragen und das Mietverhältnis bzw. Wohnrecht von B._____ und C._____ in der Liegenschaft von A._____ zu klären (vgl. a.a.O., S. 5 f.). 3. Mit diesem Entscheid war A._____ nicht einverstanden und sandte der KESB deshalb einen Brief zu, der auf den 24. Februar 2015 datiert ist. Ihren Brief hat A._____ als "Einsprache" übertitelt (vgl. act. 7/2). Die KESB überwies den Brief dem Bezirksrat Diesldorf (act. 7/1), der ihn als Beschwerde von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) gegen den Entscheid vom 15. Januar 2015 entgegennahm. 3.1 Am 2. April 2015 hörte eine Delegation der KESB die Beschwerdeführerin erneut (vgl. KESB-act. 7/24). Die Beschwerdeführerin lehnte dabei eine Beistandschaft rundweg ab. Sie führte aus, ihr Vermögen gehe die KESB nichts an, sie wolle nicht, dass jemand über sie entscheide. Sie sei normal im Kopf und ihr Sohn regle alles für sie. Ihr Haus habe sie ohnehin schon verkauft, weshalb sie in den nächsten Tagen eine Anzahlung erhalte und den Rest in zwei Jahren. Es gehe die KESB nichts an, an wen sie das Haus verkauft habe. Sie müsse noch zum Notar gehen. Sie wolle ohnehin nicht im Pflegezentrum bleiben; die IV zahle ihr eine Pflegeperson zu Hause; ihr Sohn kenne eine Pflegeperson. Sie habe keine Unterlagen für eine Anmeldung wegen Ergänzungsleistungen. Man solle ihr doch sagen, was sie genau einreichen müsse (vgl. a.a.O., S. 1). 3.2 Am 13. April 2015 teilte H._____ der KESB mit (vgl. act. 7/12), sie habe der Polizei erklären müssen, dass sie als Beiständin noch nicht tätig sein dürfe, weil der Entscheid der KESB noch nicht rechtskräftig sei. Anlass für diese Auskunft an die Polizei war eine Kontaktaufnahme der Polizei, die zum Haus der Beschwerde-
- 5 führerin aufgeboten worden war, um offenbar gegen einen Freund von C._____ ein Hausverbot auszusprechen oder durchzusetzen. Offenbar kam bei dieser Kontaktaufnahme der Polizei mit H._____ auch der Zustand des Hauses und der Wohnung der Beschwerdeführerin zur Sprache (desolat; Wohnung steht offen). Am 20. April 2015 erkundigte sich der Bezirksrat über den Aufwand, der für eine Betreuung der Beschwerdeführerin zu Hause nötig wäre. Ergeben hat sich, dass die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzt und auf eine Betreuung über 24 Stunden angewiesen ist (vgl. act. 7/13). 3.3 Mit Urteil vom 4. Mai 2015 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 15. Januar 2015. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 952.- auferlegte er der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6 [= act. 3 = act. 7/14], dort S. 8). 4. Über das Urteil vom 4. Mai 2015 beschwert sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 bei der Kammer (vgl. act. 2 f.). Die Beschwerdeschrift wurde der Post rechtzeitig übergeben. Nach ihrem Eingang am 4. Juni 2015 wurden die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten der KESB von Amtes wegen beigezogen. Die Beschwerde erweist sich, wie noch zu zeigen sein wird, sogleich als spruchreif, weshalb sich Weiterungen des Verfahrens erübrigen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Erwachsenenschutzsachen hat die Vorgaben des ZGB zum Verfahren in den Art. 450 ff. ZGB zu befolgen (vgl. auch Art. 314 ZGB), die Vorschriften des EG KESR (vgl. §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit diese zwei Gesetze nichts regeln – ergänzend die Vorschriften der ZPO und des GOG zu beachten (vgl. Art. 450 f. ZGB und § 40 EG KESR). Das hat u.a. folgende Auswirkungen: - Für Beschwerden i.S. der Art. 450-450c ZGB gelten etwa die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Soweit es an einer Pro-
- 6 zessvoraussetzungen fehlt (was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - Mit der Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit analog Art. 308 ff. ZPO bzw. Art. 319 ff. ZPO. Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). - Mit der Beschwerde ist zudem, wie mit jedem Rechtsmittel, nicht bloss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen, sondern es ist zudem mit entsprechenden Anträgen darzutun, wie in der Sache selbst zu entscheiden ist, soweit nicht die Aufhebung des Entscheides zugleich zur Entscheidung in der Sache führt. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen ist wiederum danach zu differenzieren, ob eine anwaltliche Vertretung besteht oder nicht. - Soweit es an einem konkreten Antrag und/oder an dessen Begründung fehlt, ist auf ein Rechtsmittel bzw. auf eine Beschwerde i.S. der Art. 450 ff. ZGB nicht einzutreten (vgl. wiederum ZR 110 [2011] Nr. 81). Zu beachten ist weiter, dass der Kanton Zürich seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindesschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen kennt, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des bezirksrätlichen Urteils. Aus der Begründung ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie mit der Beistandschaft nicht einverstanden ist, die von der KESB Mitte Januar 2015 angeordnet
- 7 wurde, und im Absehen von einer Beistandschaft der Entscheid in der Sache liegen soll. Ihre Beschwerde genügt somit den vorhin skizzierten Anforderungen für anwaltlich nicht vertretene Parteien knapp und es steht einem Eintreten darauf insoweit nichts entgegen. 2. - 2.1 Der Bezirksrat hat sich in den Erwägungen 4 und 5 seines Urteils einlässlich mit der Frage befasst, dass und weshalb für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft zu errichten sei (vgl. act. 6 S. 4-7). Er erwog im Wesentlichen – was hier knapp zusammengefasst wird – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach dem Hirninfarkt vom 6. Januar 2015 erlaube es dieser nicht mehr, alle ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen und sie sei deshalb auf Unterstützung angewiesen. Das bestreite die Beschwerdeführerin, der es aus gesundheitlichen Gründen schwer falle, komplexe Fragen und Zusammenhänge zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten, auch gar nicht. Ihr Sohn, den sie bevollmächtigt habe, für sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen, nehme diese Aufgaben nur unzuverlässig wahr, was die Beschwerdeführerin ebenfalls wisse (Zahlungsrückstände, Zusatzleistungen zu AHV/IV nicht beantragt, keine Bemühungen im Hinblick auf ein von der Beschwerdeführerin gewünschtes selbständiges Leben zu Hause). Eine Zusammenarbeit von Pflegezentrum und KESB mit dem Sohn der Beschwerdeführerin sei gescheitert. Eine Schutz- bzw. Hilfsbedürftigkeit, welche Voraussetzung für das Errichten einer Beistandschaft sei, liege bei der Beschwerdeführerin vor. Die von der KESB vorgesehenen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sei eine relativ milde Massnahme und mit Blick auf die umschriebenen Aufgaben der Beistandsperson, welche den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprächen, insgesamt das geeignete und verhältnismässige Mittel. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält in Ihrer Beschwerde im Wesentlichen fest (vgl. act. 2), sie leide seit Januar 2014 an einer körperlichen Behinderung. Sie leide aber weder an einer geistigen Behinderung noch an einer psychischen Störung und sei somit urteilsfähig. Ihr Sohn sei beruflich sehr engagiert und daher mit den Zahlungen zuweilen im Rückstand. Wegen seiner Überlastung werde ihm eine Frau I._____, Jg. 58, welche eine kaufmännische Ausbildung habe, administrativ
- 8 zur Seite stehen und sich auch der Hilflosenentschädigung annehmen. Zudem habe der Sohn einen Makler beauftragt und das Haus werde in absehbarer Zeit verkauft, was ihm eine enorme Erleichterung bzw. Arbeitsentlastung geben werde. Sie sei ebenso wie ihr Sohn überzeugt, dass er mit Unterstützung von Frau I._____ die Angelegenheiten bewältige. 3. Der Bezirksrat hat in den Erwägungen 4 des angefochtenen Urteils (vgl. act. 6 S. 4 f.) die rechtlichen Voraussetzungen der Errichtung einer Beistandschaft i.S. des Art. 394 ZGB unter Verweis auf die Art. 390 sowie 388 f. ZGB grundsätzlich zutreffend dargelegt. Ebenso hat er in den Erwägungen 5 seines Urteils (act. 6 S. 5 ff.) grundsätzlich zutreffend dargelegt, dass und weshalb aufgrund des unstrittigen bzw. als erstellt geltenden Sachverhaltes (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.1 und 1.2 sowie 3.1 und 3.2) diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Im Folgenden sind dem noch einige weitere Überlegungen anzufügen, die das bereits vom Bezirksart Erwogene ergänzen und vertiefen. 3.1 Die Errichtung einer Beistandschaft ist dann angezeigt, wenn eine Person hilfsbedürftig ist und zu ihrem Wohl und Schutz der Unterstützung bedarf (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB). Es ist nicht so, wie die Beschwerdeführerin meint, dass nur Menschen, die an einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung leiden und deshalb der Unterstützung bedürfen, hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes sind. Auch Menschen, die ausschliesslich an körperlichen Behinderungen leiden, sind je nach Art und Umfang ihrer Behinderung auf Unterstützung durch andere Menschen angewiesen, also hilfsbedürftig auch im Sinne des Gesetzes. Die Beschwerdeführerin stellt die ärztlichen Befunde zu ihrem Gesundheitszustand seit dem Hirnschlag im Januar 2014 (vgl. vorn Ziff. I/1.1 und KESBact. 13: Bericht von Dr. med. F._____) ebenso wenig in Abrede wie, dass sie wegen ihrer körperlichen Behinderung nur schon bei der Bewältigung des Alltages auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Sie stellt im Weiteren nur folgerichtig auch nicht in Abrede, dass sie ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten nicht selbständig besorgen kann, sondern auch bei der Besorgung dieser Angele-
- 9 genheiten gerade auf die Hilfe anderer Personen angewiesen ist. Diese Hilfe bzw. Unterstützung durch andere Personen dient sodann offensichtlich dem Wohl der Beschwerdeführerin, aber ebenso ihrem Schutz. Denn würde diese Hilfe bzw. Unterstützung durch verlässliche Regelung der Zahlungen nicht erbracht, wären weder ihr persönliches noch ihr medizinisches Wohlergehen hinreichend gesichert. Wie bereits der Bezirksrat erwähnte, führten ausbleibende Zahlungen in der Vergangenheit u.a. dazu, dass der Beschwerdeführerin vorübergehend nicht all die Medikamente zur Verfügung standen, die sie braucht (vgl. act. 6 S. 6/7 und act. 7/13). Bis heute ist zudem ungeklärt, ob und wie weit sich der Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder im eigenen Heim zu wohnen, überhaupt realisieren lässt, weil entsprechende Abklärungen und Vorkehrungen durch ihre Familie unterblieben sowie von der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst an die Hand genommen werden können. Im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, wieder im eigenen Heim wohnen zu können, ist zudem zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin heute den Verkauf ihres Hauses erwägt und entsprechende Massnahmen in Auftrag gegeben haben will (vgl. act. 2), nachdem sie im April 2015 der KESB gegenüber noch erklärt hatte, das Haus sei bereits verkauft worden (vgl. vorn Ziff. I/3.1, mit Verweisen). Wo die Beschwerdeführerin dann, wenn das Haus verkauft sein sollte, die eigene Wohnung wird haben können, in der sie zu wohnen wünscht, wird von ihr eben so wenig thematisiert wie der Widerspruch in ihren Ausführungen zum Hausverkauf selbst. Das alles stützt die ärztliche Feststellung von Dr. med. F._____, es sei für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Leiden schwierig, komplexe Zusammenhänge und Fragen zu überblicken, einzuordnen und zu beantworten (vgl. KESBact. 13 S. 1). Und es belegt ebenso die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin unter einem weiteren wesentlichen Aspekt. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft mit Vermögensverhaltung ist geeignet, der Beschwerdeführerin die zur Regelung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten offensichtlich erforderliche Hilfe zu bieten. Und sie geht in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auch nicht weiter, als es nötig ist, um die der Schutzbedürftigkeit entsprechende Hilfe bzw. Unterstützung zu erbringen. In-
- 10 soweit erscheint die Beistandschaft, die sachgemäss wie jede Beistandschaft immer auch eine Einmischung in das Private einer Person mit sich bringt, ebenfalls als verhältnismässig (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Ebenso das stellt die Beschwerdeführerin so richtigerweise nicht in Abrede. Sie stösst sich aber offensichtlich an der Einmischung an sich, die eine Beistandschaft mit sich bringt, was sehr verständlich und einfühlbar ist. Die Beschwerdeführerin stösst sich insoweit allerdings am grundsätzlich Unvermeidlichen einer jeden Beistandschaft. 3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich vor allem auf den Standpunkt, ihr Sohn B._____ sei in der Lage, auch ohne behördliche Massnahme alle die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen, neu mit Hilfe einer Frau I._____. Sie rügt damit der Sache nach, die Anordnung der Beistandschaft verstosse gegen den Grundsatz der Subsidiarität i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Eine behördliche Massnahme ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann anzuordnen, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint. Die Beschwerdeführerin leidet seit Januar 2014 an den gesundheitlichen Folgen des Hirnschlages. Die seit damals erforderliche Regelung der finanziellen Angelegenheiten wurde durch ihren Sohn sehr unzuverlässig besorgt. Wie schon angemerkt, kam es deswegen auch zu einer zeitweise ungenügenden medikamentösen Versorgung der Beschwerdeführerin. Die Frage, welche Zusatzleistungen aus AHV/IV der Beschwerdeführerin wegen des Hirnschlages und dessen Auswirkungen auf ihre Gesundheit zustehen, ist seit damals aktuell und bis heute nicht beantwortet, weil sich weder der Sohn der Beschwerdeführerin noch deren Tochter ernsthaft sowie einigermassen zielstrebig damit befasst haben und die von der KESB bestellte Beiständin bis heute ihr Amt noch nicht hat antreten können. Ungeregelt bzw. nie ernsthaft in Angriff genommen wurden von Sohn und Tochter zudem die genaueren Abklärung der Möglichkeiten, der Beschwerdeführerin eine Betreuung im eigenen Heim bieten zu können, geschweige denn die Umsetzung dieses Wunsches, soweit er realistisch sein sollte. Die Familie der Beschwerdeführerin bot m.a.W. bisher keine ausreichende Unterstützung. Dass der Sohn der Beschwerdeführerin beruflich sehr beansprucht und deswegen mit
- 11 der Übernahme der zusätzlichen Aufgaben überfordert ist, welche für die verlässliche Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin nötig sind, anerkennt die Beschwerdeführerin. Dass sich die berufliche Beanspruchung des Sohnes reduzieren wird oder schon reduziert hat, macht sie aber nicht geltend, weshalb insoweit nicht dargetan ist, ihre Familie vermöge wenigstens in Zukunft die nötige Unterstützung zu bieten. Die Beschwerdeführerin verweist letztlich einzig darauf, dass eine Frau I._____ dem Sohn bei der Erfüllung administrativer Aufgaben zur Seite stehen könne. Dass es sich bei Frau I._____ um eine ihr nahestehende Person handelt, behauptet die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Von daher kann offen bleiben, wer Frau I._____ ist, zumal es dem Sohn B._____ schon lange möglich gewesen wäre, sich bei irgendwelchen von ihm beauftragten Dritten Hilfe für die Bewältigung der administrativen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu holen. Offen gelassen werden kann daher ebenso, ob Frau I._____ überhaupt bereit wäre, B._____ Unterstützung bei der Unterstützung seiner Mutter in administrativen Dingen zu leisten, unter dessen Verantwortung. Belegt ist solches bis heute jedenfalls nicht. Nichts ändern würde sich übrigens selbst dann, wenn B._____ in administrativen Dingen entlastet würde, in Bezug auf die Besorgung der finanziellen Angelegenheiten. Diese würde B._____, der sie bis dato gerade unzuverlässig besorgte, weiterhin selber besorgen. Nicht zu übersehen ist weiter, dass die wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin einerseits und des Sohnes B._____ und der Tochter C._____ anderseits nicht unbedingt gleichlaufend sind. So leben Sohn und Tochter seit langem unentgeltlich im mütterlichen Haus. Dass insoweit sowie ebenfalls in Bezug auf einen allfälligen Verkauf des Hauses ein gewisser Interessenkonflikt gegeben ist, der eine familiäre Unterstützung der Beschwerdeführerin von vornherein als ungenügend i.S. des Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erscheinen lässt, kann nicht ganz von der Hand gewiesen werden, wie ebenfalls nicht von der Hand gewiesen werden kann, dass diesem Konflikt durch eine Beistandschaft mit einer neutralen Beistandsperson entgegengewirkt werden könnte. Das wäre immerhin dann von Belang, wenn nicht die nachstehenden Gründe gegeben wären: Nicht übergangen werden kann nämlich, dass C._____ und B._____ vor gut einem hal-
- 12 ben Jahr der KESB gegenüber die Errichtung einer Beistandschaft begrüssten (vgl. vorn Ziff. I/1.2, a.E., mit Verweis) und damit u.a. zu verstehen gaben, dass sie sich nicht in der Lage sahen, der Beschwerdeführerin die in administrativer und finanzieller Hinsicht nötige Unterstützung zu erbringen. Sie haben sodann darauf verzichtet, den Entscheid der KESB beim Bezirksrat anzufechten, obwohl ihnen dieser Entscheid zugestellt wurde und ihnen die Beschwerde an sich offen stand (vgl. auch act. 7/3 S. 6). Ein zwischenzeitlicher Sinneswandel von B._____ und C._____ ist insoweit nicht erkennbar und auch sonst nicht dargetan. Jedenfalls haben beide selbst gemäss allen vorliegenden Akten nie geäussert, sie hätten ihre Meinung geändert, und hat insbesondere B._____ selbst nie bekundet, er sei nunmehr bereit, die administrativen und finanziellen Angelegenheiten seiner Mutter mit der nötigen Verlässlichkeit zu besorgen, allenfalls mit Hilfe Dritter, die er entsprechend beauftragt und für die er verantwortlich ist. 3.3 Als Ergebnis aller vorstehenden Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft, wie sie von der KESB angeordnet wurde, weiterhin gegeben sind und diese Massnahme sowohl verhältnismässig ist als auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Denn die Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten namentlich durch ihre Familie reicht nicht aus oder ist in Bezug auf ihr nahestehende Personen gar nicht gegeben. Der Bezirksrat hat daher die Beschwerde vom 15. Januar 2015 mit Recht abgewiesen, und es erweist sich die dagegen gerichtete und hier geprüfte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das bezirksrätliche Urteil als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Einwendungen gegen die Person der von der KESB bestellten Beiständin erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund der gesamten Akten und des hier zur Beschwerde Erwogenen zu Recht macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, es sei eines ihrer Kinder, namentlich der Sohn B._____ bereit, als Beistand für sie die administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu besorgen. Dem stünde im Übrigen auch ein gewisser Interessenkonflikt entgegen.
- 13 - III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenverlegung, wie sie im bezirksrätlichen Urteil angeordnet wurde (die Kostenfestsetzung und -bemessung durch den Bezirksrat sind ohnehin unangefochten geblieben sind). Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind zudem der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 12 Abs. 1- 2 GebV OG i.v.m § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen und praxisgemäss im unteren Bereich des Rahmens zu halten, der Grundgebühren bis zu Fr. 13'000.- vorsieht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am:
Urteil vom 16. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und es wird das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 4. Mai 2015 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirk... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...