Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ150026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Urteil vom 1. Juni 2015
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverzögerung betr. Beistandschaft i.S. C._____, geb. tt.06.1920 (VO.2014.34)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ und B._____, die Beschwerdeführer, sind die beiden Nachkommen von C._____, geboren am tt. Juni 1920. Diese drei bilden die Erbengemeinschaft im Nachlass von D._____, ihrem Vater bzw. Ehemann, welcher am tt.mm.1998 gestorben ist (act. 6/10/1). Zum Nachlass gehört eine Parzelle in der Gemeinde E._____, welche vom Gestaltungsplan "F._____" erfasst wird. Das Verfahren, das zu diesem Gestaltungsplan führte, wurde im Herbst 2009 mit der Genehmigung durch die Baudirektion des Kantons Zürich abgeschlossen. Im Rahmen der Publikation von Bauvorhaben zweier Personen, welche ebenfalls Parzellen im Einzugsgebiet des Gestaltungsplans besitzen, stellte die Gemeinde E._____ auf entsprechenden Hinweis des Beschwerdeführers 2 einen Mangel bei der Einleitung und Durchführung des Gestaltungsplanverfahrens fest: Betreffend die Parzelle der Erbengemeinschaft im Nachlass von †D._____ liegt einzig die Zustimmung des Beschwerdeführers 2 zum Gestaltungsplan vor. Da dieser über keine Vollmacht der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft verfügte, mangelt es an der Zustimmung der Beschwerdeführerin 1 und der Mutter der Beschwerdeführer. Die Gemeinde E._____ ging davon aus, dass dieser Mangel behoben und die Zustimmung der Mutter der Beschwerdeführer (und der Beschwerdeführerin 1) nachträglich eingeholt werden muss, und beantragte am 11. März 2014 bei der KESB Dübendorf (KESB) die Einsetzung eines Vertretungsbeistandes mit der Begründung, C._____ sei zufolge einer Demenzerkrankung hinsichtlich dieses Geschäfts nicht handlungsfähig (act. 6/7/2). 1.2. Nachdem eine Delegation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (KESB) am 14. April 2014 C._____ angehört hatte (act. 6/7/5), entschied die KESB am 20. Mai 2014 wie folgt (act. 6/7/9): "1. Für C._____, geb. tt.06.1920, von E._____, ZH, wohnhaft in G._____, mit Aufenthalt in H._____, … [Adresse], wird eine Vertretungsbeistandschaft
- 3 nach Art. 394 Abs. 1 ZGB angeordnet und dem Beistand der Auftrag erteilt, die Interessen von C._____ im Zusammenhang mit dem privaten Gestaltungsplan "F._____", E._____, zu wahren und sie bei allen erforderlichen Handlungen mit der Befugnis zur Substitution im Verhinderungsfalle umfassend zu vertreten, insbesondere hat der Beistand zu prüfen, ob eine nachträgliche Zustimmung zum Gestaltungsplan im Interesse der verbeiständeten Person liegt oder ob allenfalls andere Möglichkeiten bestehen. 2. Als Beistand mit den in Dispositiv-Ziff. 1 genannten Aufgaben wird Rechtsanwalt lic. iur. I._____, … [Adresse], ernannt, mit dem Auftrag: a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; b) per 30.09.2014 einen Zwischenbericht und spätestens per 30.04.2015 Rechenschaftsbericht zu erstatten und über den Stand der Angelegenheit zu informieren sowie über die Aufhebung oder Weiterführung der Beistandschaft und nötigenfalls die Anordnung anderer Erwachsenenschutzmassnahmen Antrag zu stellen. 3./4. (Kosten) 5. (Rechtsmittel) 6./7. (Mitteilungen)" Zur Begründung hielt die KESB fest, dass C._____, welche im Pflegeheim …, H._____, lebe, auf umfassende Pflege angewiesen und kaum noch in der Lage sei, auch nur elementare Fragen zu beantworten, weshalb ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB zu bejahen sei. Ihre Hilfsbedürftigkeit umfasse sämtliche Lebensbereiche. Mit dem Aufenthalt im Pflegeheim sei die Personensorge gewährleistet. Ihr Sohn, der Beschwerdeführer 2, kümmere sich um die administrativen Belange. In diesen Bereichen seien keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nötig. Handlungsbedarf bestehe in der Angelegenheit Gestaltungsplan "F._____". Da C._____ urteilsunfähig sei und weder eine vor Eintritt der Urteilsunfähigkeit erteilte Vollmacht an eine Person vorliege, noch Vertretungsrechte
- 4 für diese Angelegenheit von Gesetzes wegen bestünden, sei die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft erforderlich. 1.3. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführer beim Bezirksrat Uster (Bezirksrat) Beschwerde gegen diesen Entscheid der KESB mit dem Antrag, die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB sei ersatzlos zu streichen (act. 6/1). Am 28. Juli 2014 liess sich die KESB zur Beschwerde schriftlich vernehmen; sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 6/6). Mit Eingabe an den Bezirksrat vom 28. August 2014 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der KESB Stellung; an ihrem Antrag hielten sie fest (act. 6/9). Die KESB verzichtete gemäss Mitteilung vom 3. Oktober 2014 auf eine weitere Vernehmlassung (act. 6/12). Der Präsident des Bezirksrats setzte die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 darüber in Kenntnis (act. 6/13). Mit Eingabe vom 24. Februar 2015 beklagten sich die Beschwerdeführer beim Bezirksrat darüber, dass über ihre Beschwerde noch nicht entschieden worden sei und forderten den Bezirksrat auf, den "Zustand der Ungewissheit zu beenden und unsere Beschwerde innerhalb kürzester Frist zu behandeln" (act. 6/14). Der Bezirksrat antwortete auf diese Kritik und Aufforderung mit Schreiben an die Beschwerdeführer vom 4. März 2015 (act. 6/15). 1.4 Am 16. April 2015 erhoben die Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2): "1. Der Bezirksrat Uster ist anzuweisen, das von uns ergriffene Rechtsmittel per sofort zu behandeln und einen Entscheid zu fällen 2. Unter gänzlicher Kostenfolge zulasten des Bezirksrates Uster" Die Akten des Bezirksrats (act. 6/1-15), darin enthalten die Akten der KESB (act. 6/7/1-13), wurden beigezogen. Der Bezirksrat liess sich mit Schreiben vom 5. Mai 2015 aufforderungsgemäss zur Beschwerde vernehmen (act. 9 f.). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht (act. 11 f.). Mit Eingabe vom 16. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer 2 unter Beilage der
- 5 amtlichen Todesurkunde der Kammer mit, dass C._____ am tt.mm.2015 verstorben sei, und nahm gleichzeitig zur Vernehmlassung des Bezirksrats Stellung (act. 13 f.). Durch den Tod der Mutter, so der Beschwerdeführer 2 zu den Auswirkungen auf das Verfahren, sei die Vertretungsbeistandschaft zwar eo ipso hinfällig geworden. Er poche aber darauf, dass die Verletzung des Beschleunigungsgebotes ausdrücklich festgestellt werde, und ersuche darum, dass die angefallenen Gerichts- und anderen Kosten nicht den Beschwerdeführern auferlegt werden. 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer werfen dem Bezirksrat Rechtsverzögerung vor. Eine derart begründete Beschwerde ist an keine Frist gebunden, sondern jederzeit möglich (Art. 450b Abs. 3 ZGB). Es handelt sich bei den Beschwerdeführern um "der betroffenen Person nahestehende Personen" im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, und sie sind somit zur Beschwerde befugt. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit sind die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. 2.2. Mit dem Tod von C._____ ist die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, wie sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat bildet, hinfällig geworden. Das Verfahren vor dem Bezirksrat ist soweit bekannt noch pendent. Der Bezirksrat wird das Verfahren (als gegenstandslos) abzuschreiben und bei dieser Gelegenheit insbesondere über die Kostenfolgen (Kosten der KESB und des Bezirksrats) zu befinden haben. Dabei wird in erster Linie zu berücksichtigen sein, wie in der Sache − Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft − mutmasslich entschieden worden wäre (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: KUKO ZPO-SCHMID, Art. 107 N 9). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist durch den Tod von C._____ somit nicht gegenstandslos geworden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer 2 trotz Versterbens seiner Mutter die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes verlangt und ein solcher Antrag zulässig ist (PQ130010, Entscheid der Kammer vom 16. Mai 2013 S. 3 f.).
- 6 - 2.3. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und des Bezirksrats wird nachfolgend soweit eingegangen, als dies erforderlich erscheint. 3. 3.1. Art. 29 Abs. 1 BV räumt einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Gerichtsbehörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (Entscheid des Bundesgerichts 5A_714/2014 vom 2. Dezember 2014). 3.2. Der Wiedergabe des Prozessverlaufs (vgl. obige Erwägung Ziff. 1.3.) lässt sich entnehmen, dass der Bezirksrat das Verfahren bis Mitte Oktober 2014, als sein Präsident die Beschwerdeführer über die Mitteilung der KESB vom 3. Oktober 2014 informierte (act. 6/13), beförderlich führte. Seither ist kein Prozessschritt, der auf eine Förderung oder den Abschluss des Beschwerdeverfahrens abzielt, aktenkundig. Der Bezirksrat erachtet das Verfahren als spruchreif (act. 6/15). Ausstehend ist demnach der Endentscheid, der sich aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung, wie schon erwähnt, im Wesentlichen noch auf die Kostenfolgen beschränken und in diesem Zusammenhang die Prozesschancen zu berücksichtigen haben wird. 3.3. Der Bezirksrat begründet den Stillstand des Verfahrens mit unvorhersehbaren Personalausfällen im Jahre 2014 und mit einer stark angestiegenen Geschäftslast. Die Bezirksratsschreiberin J._____, angestellt mit einem 70%- Pensum, sei ab dem 26. Mai 2014 vollständig ausgefallen. Deren Nachfolgerin, K._____ habe ihre Arbeit per 1. Januar 2015 aufgenommen, und zwar mit einem
- 7 - Pensum von 90%. Die juristische Sekretärin L._____, welche mit einem 90%- Pensum angestellt sei, sei vom 6. März 2014 bis am 15. April 2014 (sechs Wochen) krankheitsbedingt vollständig ausgefallen. Danach habe sie bis Ende September 2014 ein halbes Pensum, also ein Pensum von 45%, geleistet, seither betrage ihr Arbeitspensum 70%. Ab Ende Juni 2014 habe der Bezirksrat an einem Tag pro Woche, gegen Ende 2014 an zwei Tagen pro Woche auf die Unterstützung einer a.o. Bezirksratsschreiberin zählen dürfen. Während dieser Zeit habe eine weitere juristische Sekretärin, M._____, ihr bisheriges Pensum von 35% auf 60% erhöht. Trotz dieser Massnahmen sei es nicht gelungen, die Pendenzen und die neu eingegangenen Geschäfte innerhalb nützlicher Frist zu erledigen. Vorrang hätten die Fälle mit den einschneidendsten Konsequenzen gehabt wie etwa strittige Kindesschutzmassnahmen oder verweigerte wirtschaftliche Hilfe. Zu diesen Personalausfällen sei eine eindrückliche Zunahme von Rechtsmitteln zu verzeichnen gewesen. Im Jahre 2014 hätten die Rechtsmittel gegenüber den Vorjahren um 50% zugenommen. Dieser Trend halte auch im laufenden Jahr an (act. 9 f.). 3.4. Aus den Angaben zu den personellen Ressourcen ergibt sich, dass dem Bezirksrat zur Vorbereitung seiner Geschäfte ordentlicherweise drei juristische Mitarbeiterinnen mit einem Pensum von insgesamt 195% (70%, 90% und 35%) zur Verfügung stehen. Im letzten Jahr musste der Bezirksrat wegen Ausfällen über längere Zeit mit einem stark reduzierten Personalbestand arbeiten: im Frühjahr (Ausfall L.____) standen ihm für sechs Wochen nur 105 Stellenprozente zur Verfügung, ab Mitte April 2014 bis Juni 2014 (teilweise Wiederaufnahme der Arbeit durch L._____ im Umfang von 45%) 150%, ab Ende Juni bis Ende September 2014 (Ausfall …, Erhöhung des Pensums von M._____ um 25%, Einsatz a.o. Bezirksratsschreiberin im Umfang von 20%) 125%, ab Oktober bis Ende 2014 (Ausdehnung des Pensums der a.o. Bezirksratsschreiberin auf 40% und weitere Ausdehnung des Pensums von L._____ auf 70%) 170%. Im gleichen Zeitraum nahm die Arbeitslast deutlich zu, waren doch rund 40% mehr Rechtsmitteleingänge zu verzeichnen als im Durchschnitt der Vorjahre (act. 10). Dass der Personalausfall und die Zunahme von Rechtsmitteleingängen zu einer Verzögerung in der Bearbeitung der Rechtsmittel und damit zu einer starken Zunahme der Penden-
- 8 zen führten, ist nachvollziehbar. Diese Entwicklung war nicht vorhersehbar, weshalb dem Bezirksrat kein Fehler in der Organisation und Führung vorgeworfen werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu erwähnen, dass der Bezirksrat, obschon er seit anfangs Jahr wieder mit Vollbestand (195%) arbeitet, zum Abbau der Pendenzen bei der zuständigen Direktion zusätzliches juristisches Personal beantragte. Auch die Konzentration auf die Fälle mit schwerwiegenden Auswirkungen für die Betroffenen erweist sich als angezeigt. 3.5. Diese Ausführungen mögen die Verzögerung bei der Behandlung des Rechtsmittels der Beschwerdeführer durch den Bezirksrat erklären, aus Sicht der Beschwerdeführer rechtfertigen diese Umstände die lange Verfahrensdauer dennoch nicht (act. 13). Sie erachten das Vorhaben, für ihre (inzwischen verstorbene) Mutter eine Beistandschaft zu errichten, zum einen als unnötig − die Gemeinde E._____ habe sich widersprüchlich verhalten, wenn sie auf der Zustimmung der Mutter zum Gestaltungsplan beharrt, die Bautätigkeit auf den betroffenen Parzellen aber gar nicht stoppt − und zum anderen als Demütigung. Sie heben die besondere Situation ihrer Mutter hervor − sie sei dement und in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen −, was den Bezirksrat hätte veranlassen sollen, schnell (noch zu Lebzeiten der Mutter) in der Sache zu entscheiden und diese von der Beistandschaft zu befreien. Mögliche Erklärung für die zögerliche Behandlung durch den Bezirksrat sei, dass er, der Beschwerdeführer 2, im Zusammenhang mit einer Baubewilligung, welche auf der Grundlage des Gestaltungsplans "F._____" erteilt worden sei, beim Bezirksrat eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Gemeinde E._____ eingereicht habe. Der Bezirksrat habe diese kommentarlos, ohne sich mit seinen Argumenten zu befassen, abgewiesen. Mit dem Hinweis darauf, dass das Verfahren wegen der Gefahr baldigen Ablebens der Mutter gegenstandslos zu werden drohe, machten die Beschwerdeführer sodann sinngemäss Dringlichkeit geltend (act. 2). 3.6. Den Vorwurf, der Bezirksrat verzögere das Beschwerdeverfahren deshalb, weil er, der Beschwerdeführer 2, sich bereits in anderer Angelegenheit, welche ebenfalls mit dem Gestaltungsplan "F._____" zu tun habe, beschwert habe, und zwar erfolglos, begründen die Beschwerdeführer allein mit dem Umstand, dass
- 9 jener Entscheid ohne nähere Begründung erfolgt sei. Dass dieser Entscheid des Bezirksrats vom Beschwerdeführer 2 angefochten und später aufgehoben bzw. korrigiert worden wäre, machten die Beschwerdeführer indessen nicht geltend. Aus den konkret geltend gemachten Gründen lässt sich nicht auf Ressentiments des Bezirksrats schliessen und sind solche bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser acht zu lassen. 3.7. Ob Anlass für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Mutter der Beschwerdeführer bestand oder nicht, ist Thema des pendenten Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat, aktuell noch im Rahmen der Regelung der Kostenfolgen, und braucht bzw. darf im Rahmen der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht beurteilt (zu) werden. Zur Beurteilung der Dauer des Verfahrens vor dem Bezirksrat reicht es aus, die Schwierigkeit des Falles und die Wirkungen des Entscheids der KESB vom 20. Mai 2014 zu würdigen. 3.7.1. Die Errichtung einer Beistandschaft, jedenfalls einer Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 ZGB, gehört zu den üblichen Geschäften der KESB und dürfte auch im Tätigkeitsbereich des Bezirksrats als erste Beschwerdeinstanz regelmässig Thema sein. Aufgrund der Bedeutung einer solchen Massnahme, insbesondere wenn sie gegen den Willen der Betroffenen und/oder der ihr nahe stehenden Personen angeordnet wird, sind die tatsächlichen Verhältnisse allerdings sorgfältig abzuklären bzw. zu würdigen. In gewissen Fällen können sich zudem rechtlich schwierige Fragen stellen. Der Schwächezustand von †C._____ und deren Hilfsbedürftigkeit in der Angelegenheit Gestaltungsplan "F._____" scheinen aufgrund der vorliegenden Akten keine besonderen Probleme zu bieten. Schwieriger erweist sich die Frage nach dem Sinn bzw. der Notwendigkeit einer Massnahme, gehört doch der Umgang mit den (formellen und materiellen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu den Gestaltungsplänen nicht zum Alltagsgeschäft des Bezirksrates. Die Angelegenheit ist nach dem Gesagten zwar nicht komplex, es handelt sich aber auch nicht um einen Standardfall. 3.7.2. Ausgehend von der Darstellung der Beschwerdeführer empfand †C._____ die von der KESB angeordnete Massnahme als Schmach. Dabei handelt es sich um ein persönliches (subjektives) Empfinden, das zwar zu berück-
- 10 sichtigen aber nicht zum Massstab behördlichen Handelns zu nehmen ist. Auch wenn die Empfindung von †C._____ in gewissen Teilen der Bevölkerung verbreitet ist (und zwar nicht nur in den älteren Generationen), so ist dem die Haltung und der Auftrag des Gesetzgebers entgegen zu setzen, hilfsbedürftigen Personen mit der Anordnung angemessener Massnahmen beizustehen, nötigenfalls auch gegen deren Willen. Objektiv betrachtet haftet deshalb einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme, wie sie für †C._____ in Aussicht stand, nichts Ehrenrühriges an. Hinzu kommt, und diesem Aspekt ist in der hier zu beurteilenden Situation erhebliche Bedeutung zuzumessen, dass der Beschwerde, welche die Beschwerdeführer beim Bezirksrat anhängig machten, von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Eine gegenteilige Anordnung, wie dies nach Art. 450c ZGB möglich wäre, trafen weder die KESB noch der Bezirksrat und solches stand auch nicht in Aussicht. Der Entscheid der KESB vom 20. Mai 2014 ist damit weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar und zeitigte bislang keinerlei Wirkungen. Dringlichkeit in dem Sinne, dass umgehend Handlungen im Interesse von †C._____ hätten ausgeführt oder unterbunden werden müssen, lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Gefahr (wie sie sich nun tatsächlich realisierte), dass †C._____ vor Abschluss des Verfahrens sterben könnte und das Verfahren deswegen vor dem Bezirksrat gegenstandslos würde, vermochte keine besondere Dringlichkeit zu begründen. Im Ergebnis wirkt sich die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gleich aus wie eine Aufhebung des Entscheids der KESB: die Vertretungsbeistandschaft kommt nicht zur Anwendung. 3.8. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat wurde ca. Mitte Juni 2014 anhängig gemacht und ist damit seit rund elf Monaten pendent. Bis Mitte Oktober 2014, wurde das Verfahren zügig vorangetrieben. Seither, also während sieben Monaten, erfolgte kein Prozessschritt mehr. Die Verzögerung in der Bearbeitung des Falles, nach Angaben des Bezirksrats ist das Verfahren spruchreif, ist auf unvorhersehbare Gründe, einerseits Personalausfälle über längeren Zeitraum, andererseits starke Zunahme der Geschäftslast, zurückzuführen und nicht auf mangelhafte Organisation des Betriebs oder falsche Priorisierung oder ungenügende Prozessleitung. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, †C._____ in ihren Rechten nicht eingeschränkt wurde und keine besondere Dringlichkeit
- 11 vorliegt, ist trotz der bereits sieben Monate dauernden Untätigkeit des Bezirksrats in seinem hier zu beurteilenden Geschäft Nr. VO.2014.34/3.02.03 eine unangemessen lange Verfahrensdauer und damit eine Rechtsverzögerung noch zu verneinen. Der Fall ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht mit demjenigen im Geschäft Nr. PQ130010 vergleichbar, in welchem die Kammer eine sechs Monate dauernde Untätigkeit rügte: dort ging es um Kinderbelange (der Vater, welcher seit Jahren keinen regelmässigen Kontakt mehr zu seinen Kindern hatte, ersuchte um die Anordnung von Massnahmen zur Durchsetzung seines Besuchsrechts), und es lagen keine ausserordentliche Gründe vor, welche die Verzögerung erklärten. Wie sein Schreiben an die Beschwerdeführer vom 4. März 2015 zeigt, ist sich der Bezirksrat seiner Pflicht bewusst, diesen Fall "sobald als möglich" zum Abschluss zu bringen (act. 6/15). Um die Beschwerdeführer nicht im Ungewissen zu lassen, ist dem Bezirksrat zu empfehlen, ihnen einen konkreten Zeitrahmen zu nennen, bis wann sie mit dem Endentscheid rechnen können. Um nicht eine weitere, dannzumal wohl erfolgreiche Rechtsverzögerungsbeschwerde zu provozieren, ist ein Rahmen von maximal acht Wochen ins Auge zu fassen. 3.9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Umstand, dass es als Verfahrensbeteiligter schwierig ist, die angemessene Dauer des Prozesses unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren einzuschätzen, und der Kammer ein grosses Ermessen zusteht, ist bei der Bemessung der Entscheidgebühr (zum Rahmen vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG) Rechnung zu tragen.
- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.− festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil
versandt am:
Urteil vom 1. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.− festgesetzt und den Beschwerdeführern je zur Hälfte, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uste... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...