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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2014 PQ140034

June 16, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,133 words·~16 min·4

Summary

Entscheidgebühr für Wechsel Mandatsträger

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ140034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil. Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2014

in Sachen

1. A._____, 2. B._____,

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

2 vertreten durch A._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Entscheidgebühr für Wechsel Mandatsträger von B._____ Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 28. April 2014; VO.2013.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil)

- 2 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Beschluss der damals zuständigen Sozialbehörde der Gemeinde C._____ vom 8. August 2012 wurde für B._____ (Beschwerdeführerin 2), geb. tt.mm.1924, eine Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB errichtet und D._____ als Beistand mit genau umschriebenen Aufgaben ernannt (act. 4/1 = act. 8/8/26). Mit Beschluss der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (nachfolgend KESB Hinwil) vom 29. Oktober 2013 wurde die bestehende Massnahme per 1. Januar 2014 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB umgewandelt und neu E._____, C._____, als Beiständin mit im Einzelnen umschriebenen Funktionen bestimmt (act. 4/9 = 8/2 = 8/8/62 Dispositiv Ziff. 1 - 3). Der bisherige Beistand wurde aus dem Amt entlassen und aufgefordert den Schlussbericht mit Rechnung innert angesetzter Frist zu erstellen und der KESB Hinwil einzureichen (Dispositiv Ziff. 5). Die Gebühren für den Entscheid in der Höhe von Fr. 800.00 wurden der Beschwerdeführerin 2 auferlegt (Dispositiv Ziff. 6). Der Entscheid ging der Beschwerdeführerin 2 am 7. November 2013 zu (act. 8/8/62 Anhang). 2. Am 2. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführerin 2 und deren Tochter und Beschwerdeführerin 1, A._____, Beschwerde gegen die Kostenauflage (act. 8/1). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB Hinwil es sei festzustellen, ob ihr Beschluss vom 29. Oktober 2013 aufgrund der Beschwerde vollumfänglich oder nur hinsichtlich Dispositv Ziff. 6 nicht in Rechtskraft erwachsen sei; im weiteren beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 8/7). Der Bezirksrat Hinwil hielt in den Erwägungen seiner Präsidialverfügung vom 15. Januar 2014 fest, dass die Beschwerde umfassend aufschiebende Wirkung habe und gab der Beschwerdeführerin 1 Gelegenheit sich zur Vernehmlassung der KESB Hinwil zu äussern (act. 8/9). Die Stellungnahme erging am 31. Januar 2014 (act. 8/12), das

- 3 - Urteil des Bezirksrates Hinwil am 28. April 2014. Es wurde den Beschwerdeführerinnen am 6. Mai 2014 zugestellt (act. 8/13 = act. 7). 3. Am 28. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. Sie beantragen (act. 2): "Das Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 28. April 2014 sei aufzuheben und es sei der Bezirksrat Hinwil bzw. die KESB Hinwil anzuweisen, die in Ziffer 6 des Entscheides der KESB Hinwil vom 29. Oktober 2013 enthaltene Gebühr auf die Kasse der KESB Hinwil zu nehmen; unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirksrates Hinwil." sowie prozessual: "Es sei festzustellen, dass die Entscheidziffern 1 - 5 des Entscheides vom 29. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind, der dort angeordnete Beistandswechsel also stattfinden kann." Am 2. Juni 2014 wurden die Akten des Bezirksrates und der KESB Hinwil beigezogen (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

II. Gegenstand des Verfahrens und Prozessuales 1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB) und ihre Beschwerde erging innert Frist. Es ist darauf einzutreten. 2. Die Vorinstanz erwog, es sei fraglich ob die Beschwerdeführerin 2 prozessfähig sei; aufgrund der Akten sei zu folgen, dass sie urteilsunfähig sei und keine eigene ausdrückliche Zustimmung zur Prozessführung habe geben können, weshalb für die Prozessführung im Namen der Beschwerdeführerin 2 eine Zustimmung der KESB hätte eingeholt werden müssen. Aus dem Verhalten der KESB Hinwil schliesst sie alsdann auf das (ausnahmsweise) Vorliegen einer stillschweigenden solchen Zustimmung (act. 7 S. 4). Die Beschwerdeführerinnen

- 4 gehen im vorliegenden Beschwerdeverfahren demgegenüber davon aus, dass die übliche Vertretungsordnung im Prozess gegen den Beistand bzw. die KESB wegen Interessenkollision nicht spiele, sich indes die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin 1 für die Beschwerdeführerin 2 aus Ziff. 2.8 des von Beistand und KESB genehmigten Pflegevertrages ergebe (act. 2 S. 7). In beiden Fällen erweist sich die Prozessführung im Namen der Beschwerdeführerin 2 als zulässig. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 3.1. Die Beschwerdeführerinnen wehren sich sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren einzig gegen die Kostenauflage im Beschluss der KESB Hinwil vom 29. Oktober 2013 (act. 8/1 und act. 2 S. 2). Im Übrigen blieb der Beschluss der KESB Hinwil unangefochten. 3.2. In prozessualer Hinsicht verlangen die Beschwerdeführerinnen, es sei festzustellen, dass die Entscheidziffern 1 - 5 des Beschlusses der KESB Hinwil vom 29. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen seien (act. 2 S. 2). Sie machen geltend, in der Präsidialverfügung des Bezirksratspräsidenten vom 15. Januar 2014 seien die Untersuchungs- mit der Offizialmaxime verwechselt worden und der Beistandswechsel sei so zu Unrecht auf Monate hinaus blockiert worden, was auch im Urteil des Bezirksrates nicht klar gestellt worden sei (act. 2 S. 6). Der Bezirksratspräsident hatte in der erwähnten Verfügung erwogen, dass die Beschwerde umfassend aufschiebende Wirkung habe (act. 8/9). Im angefochtenen Urteil hielt der Bezirksrat fest, er habe mit Präsidialverfügung von der Feststellung der Teilrechtskraft, wie sie damals die KESB Hinwil festgestellt haben wollte (act. 8/7), abgesehen (act. 7 S. 3). Damit wurde – ohne dass dies im Entscheiddispositiv seinen Niederschlag gefunden hat – sinngemäss über das Begehren der KESB Hinwil befunden. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, es sei im vorinstanzlichen Verfahren keine Klarstellung erfolgt, erweist sich insoweit als unzutreffend. Dies zeigt sich auch darin, dass sie selbst im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren davon ausgehen, es sei der Beistandswechsel zu Unrecht blockiert. Entsprechend stellten sie auch einen

- 5 formellen Antrag auf Feststellung der Rechtskraft (act. 2 S. 2 i.V.m. S. 6), was nach dem Gesagten als zulässig zu erachten ist. 3.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen und sie stellt fest, was Gegenstand des Verfahrens ist. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Letzteres ist vorliegend unbestrittenermassen nicht geschehen. Die Suspensivwirkung bedeutet, dass der Eintritt der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit gehemmt ist. Der Aufschub kommt indes nur im Umfang der Beschwerdeanträge zum Tragen (STECK, FAMKOMM ERWACHSENENSCHUTZ, 2013, Art. 450c ZGB N4 mit Hinweisen auf die BOTSCHAFT, 7086; SCHMID, ERWACHSENENSCHUTZ, Art. 450c ZGB N 1 u.a.). Vorliegend ist davon einzig die Kostenauflage, d.h. Ziff. 6 des Beschlusses der KESB Hinwil vom 29. Oktober 2013 betroffen (act. 8/1 und act. 2), weshalb Rechtskraft und Vollstreckbarkeit nur insoweit aufgeschoben sind. Im Übrigen ist der Beschluss nach Ablauf der erstinstanzlichen Beschwerdefrist rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.

III. Materielles 1. Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil fest, dass gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR die Gebühren und die weiteren Kosten des Verfahrens den Verfahrensbeteiligten auferlegt würden und die Beschwerdeführerinnen als solche zu gelten hätten. Dabei spiele es keine Rolle, wer das Verfahren vor der KESB verursacht habe und ob die KESB von sich aus oder auf Antrag tätig geworden sei. Dabei liess er offen, ob für den Beistandswechsel ein mündlicher Antrag der Beschwerdeführerin 1 vorlag oder nicht. Grundsätzlich könne die KESB für ihre Amtstätigkeit Gebühren verlangen. Alsdann begründete er unter Hinweis auf die getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anpassung der Massnahme an das neue Recht einerseits und dem Beistandswechsel andererseits, dass die

- 6 von der KESB im Beschluss vom 29. Oktober 2013 erhobenen Gebühren dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ohne weiteres genügten (act. 7 S. 6 - 9). 2. In ihrer Beschwerdebegründung schildern die Beschwerdeführerinnen zunächst, dass die KESB Hinwil im August 2012 trotz anderweitiger Vorschläge den Treuhänder D._____ zum Beistand der Beschwerdeführerin 2 ernannt habe. Da die Beistandschaft von Unzulänglichkeiten und Versäumnissen geprägt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin 1 dies mit Schreiben vom 12. August 2013 angezeigt und um geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen ersucht, worauf mit Entscheid vom 29. Oktober 2013 der Beistandswechsel erfolgt sei. Gegen die Kostenauflage im Beschluss der KESB Hinwil hätten sie, die Beschwerdeführerinnen, deshalb Beschwerde erhoben, weil sie nicht für die Amtsführung des Beistandes verantwortlich seien. In der Beschwerdeantwort (recte: Vernehmlassung) der KESB Hinwil seien die Versäumnisse des Beistandes vertuscht worden und der Bezirksrat habe dies im angefochtenen Urteil ohne weitere eigene Abklärungen einfach übernommen. Dass der Beistandswechsel auf die Versäumnisse und Unzulänglichkeiten in der Amtsführung des Beistandes zurück zu führen sei, ergebe sich aus den Gesprächen und Schreiben ohne weiteres. Die Wiederherstellung einer korrekten Beistandschaft habe über den Beistandswechsel ergehen müssen. Da die Beschwerdeführerin 2 weder für die Auswahl bzw. Instruktion noch für die Amtsführung verantwortlich sei, könnten ihr für den Entscheid betr. Beistandswechsel keine Kosten auferlegt werden (act. 7 S. 3/4). Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, es treffe entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht zu, dass die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Gesprächs vom 11. September 2013 einen Antrag auf einen Beistandswechsel gestellt habe. Wenn die KESB dies so verstanden habe, hätte es sich dabei um eine persönliche Meinungsäusserung der Beschwerdeführerin 1 gehandelt, welche nicht als solche der Beschwerdeführerin 2 umgedeutet werden könne. Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, sei dieser in der Folge vollständig gutgeheissen worden, weshalb der Beschwerdeführerin 2 keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen (act. 7 S. 5). Auch der zweite von der Vorinstanz genannte Grund für die Kostenauflage, nämlich die Notwendigkeit zur

- 7 - Korrektur des Pflegevertrages, rechtfertige keine Kostenauflage, weil sich der Korrekturbedarf aus Fehlern des Beistandes ergeben habe. Die Kostenauflage sei auch in dieser Hinsicht offensichtlich falsch (act. 7 S. 6/7). Die Beschwerdeführerinnen schliessen mit der Bemerkung, die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kostenverteilung liessen minimalste juristische Gedankengänge vermissen, weshalb grösste Zweifel bestünden, ob der Bezirksrat fähig sei, Beschwerden wie diejenige vom 2. Dezember 2013 in einer rechtsstaatlich angemessenen Weise zu behandeln (act. 7 S. 7). 3. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit (Art. 450a ZGB) gerügt werden. Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei jeweils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E.4.3.1; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E.2, m.w.H.). 4.1. Vorab erscheint es mindestens als fraglich, ob die abschliessende Bemerkung in der Beschwerdeschrift, wonach die generelle Eignung der Vorinstanz zur Behandlung von Beschwerden der erhobenen Art in Frage gestellt wird, in der getätigten allgemeinen Art nicht als ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO zu qualifizieren ist. Fest steht, dass sich die Beschwerde nicht mit der Höhe der von der KESB im angefochtenen Beschluss erhobenen Gebühr befasst, sondern vielmehr die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als unnötig betrachtet. Auch auf die detaillierte Begründung der Vorinstanz wofür die Gebühren erhoben wurden, geht die Beschwerde nicht ein. Sie blieben damit unbeanstandet. 4.2. Allein die Kostenauflage durch die KESB an die Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerde als "offensichtlich falsch" bezeichnet; dies zusammengefasst mit der Begründung, dass der Beistandswechsel durch das Verhalten des Beistandes selbst bzw. die KESB (falsche Auswahl bzw. Instruktion) verursacht worden sei.

- 8 - Dass die KESB Hinwil für ihren Beschluss Gebühren erheben durfte, wird von den Beschwerdeführerinnen zu Recht nicht in Frage gestellt. Aufgrund des verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzips bedürfen Gebühren eines Verwaltungsoder eines Rechtsmittelverfahrens einer formellgesetzlichen Grundlage. Diese Grundlage für die Gebührenerhebung für Verfahren vor der KESB bildet § 60 EG KESR. Die Bestimmung hält zunächst fest, dass keine Kostenvorschüsse auferlegt werden (Abs. 1). Sie definiert sodann den Kostenrahmen, führt die Bemessungsfaktoren auf (Abs. 2 - 4) und bestimmt in Abs. 5 die Grundsätze der Kostenverteilung: Danach auferlegt die KESB Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens, wobei sie auf die Erhebung von Verfahrenskosten, die weder eine am Verfahren beteiligte Person noch Dritte veranlasst haben, verzichten kann (§ 60 Abs. 5 EG KESR). Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt und die Beschwerdeführerinnen haben zu Recht auch nicht in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführerin 2 am Verfahren der KESB beteiligt war. Der fragliche Beschluss der KESB befasste sich neben dem Beistandswechsel auch mit der Umwandlung der Massnahme (Anpassung an das zwischenzeitlich in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrechts). Dass in diesem Umfang die Kostenauflage der KESB unzutreffend sein soll, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Die Beschwerde erweist sich insoweit ohne weiteres als unbegründet. Mit Bezug auf den Teil, welcher auf den Beistandswechsel fällt, hat sodann die Vorinstanz zu Recht auf § 47 EG KESR hingewiesen, wo dargelegt ist, auf welche verschiedenen Arten ein Verfahren bei der KESB rechtshängig gemacht werden kann. Dazu gehört insbesondere auch die Verfahrensanhebung von Amtes wegen. Auch in diesen Fällen kommt die Kostenauflage gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR zur Anwendung und es werden Verfahrensbeteiligte unter Umständen mit Kosten belegt, ohne dass sie mit der Verfahrensanhebung etwas zu tun gehabt hätten. Gebühren bilden das Entgelt für eine bestimmte Amtshandlung und sollen dem Gemeinwesen den dadurch entstandenen Aufwand decken. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ging es bei der Kostentragungspflicht für

- 9 den fraglichen Beschluss nicht darum, für "Versäumnisse der Hinwiler Behörden Kosten auferlegt zu bekommen" (act. 2 S. 4). Wenn die Beschwerdeführerinnen damit sinngemäss geltend zu machen scheinen, dass es des Beschlusses nicht bedurft hätte, wenn die KESB bereits im August 2012 ihrem Beistandsvorschlag gefolgt wäre, dann kann das im vorliegenden Verfahren nicht zielführend sein. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen die Ernennung des Beistandes im August 2012 kein Rechtsmittel ergriffen worden war und die Beschwerdeführerinnen machen selber geltend, den Wechsel nicht beantragt zu haben, dies obwohl sich die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Schreiben vom 12. August 2013 an die KESB Hinwil (act. 8/8/40) über die Mandatsführung beschwerte. Mit dem Beistandswechsel waren sie dann durchaus einverstanden und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser jedenfalls in deren Sinn war. Über die Art und Weise der Mandatsführung des bisherigen Beistandes sowie die Aufsicht über dessen Tätigkeit durch die KESB war im Beschluss vom 29. Oktober 2013 nicht zu befinden und es wurde der bisherige Beistand auch nicht – wie die Beschwerdeführerinnen behaupten (act. 2 S. 3) – wegen Unzulänglichkeiten und Versäumnissen des Amtes enthoben, sondern es wurde eine neue Beiständin ernannt und der bisherige Beistand aus dem Amt entlassen (act. 8/2 S. 4 und 5). Dass der Beistandswechsel wegen Unzulänglichkeiten in der Mandatsführung und falsche Wahl bzw. Instruktion desselben durch die KESB "notwendig wurde", wie die Beschwerdeführerinnen schreiben (act. 2 S. 4), wurde im Verfahren vor der KESB nicht geklärt. Dazu war die KESB Hinwil aber auch nicht gehalten, nachdem sie aufgrund des von der Beschwerdeführerin 1 im Schreiben vom 12. August 2013 konstatierten Vertrauensverlustes (act. 8/8/40 S 3) den Beistand mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin konfrontiert (act. 8/8/42 und act. 8/8/43) und dieser sich mit einem Mandatswechsel einverstanden erklärt hatte (act. 8/8/45). Ob die Beschwerdeführerin 1 anlässlich des Gesprächs vom 11. September 2013 einen Antrag auf einen Beistandswechsel gestellt hat, wie dies in der Aktennotiz der KESB Hinwil erwähnt ist (act. 8/8/44) oder nicht, kann sodann nicht entscheidend sein, da eine Kostenauflage an die Verfahrensbeteiligten auch erfolgen konnte, wenn dies nicht der Fall gewesen

- 10 wäre. Wenn es sich nur um eine Meinungsäusserung der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat, welche nicht der Beschwerdeführerin 2 angerechnet werden könne, dann ist den Beschwerdeführerinnen entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdeführerin 2 bereits damals aufgrund des Pflegevertrages zu vertreten berechtigt war, weshalb dieser das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 auch angerechnet werden konnte. Schliesslich lässt sich auch nicht damit argumentieren, dass – sollte ein entsprechender Antrag wirklich gestellt worden sein – diesem im Beschluss der KESB gefolgt wurde und deshalb keine Kosten auferlegt werden konnten. Die Beschwerdeführerinnen verweisen hier zusätzlich auf Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 ZPO, welche indes nicht zur Anwendung gelangen, da das EG KESR in § 60 Abs. 5 die Regeln für die Kostenauflage regelt und diese den nur subsidiär anwendbaren Bestimmungen der ZPO vorgehen (§ 40 Abs. 1 und 3 EG KESR). Im vorliegenden Verfahren vor der KESB, das sich vom Zweiparteienverfahren im Zivilprozess unterscheidet, geht es denn auch nicht darum, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, sondern wie gesehen darum, das Entgelt für den Aufwand der Behörden zu überbinden. Insgesamt bringen die Beschwerdeführerinnen nichts vor, was die Kostenauflage der KESB als unrechtmässig, unrichtig oder unangemessen erscheinen lässt. Die Beschwerde erweist sich damit auch insoweit als unbegründet, als sie die Kostenauflage für den Beistandswechsel an die Beschwerdeführerin 2 betrifft.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Den Beschwerdeführerinnen ist mit Bezug auf ihren prozessualen Antrag zu folgen. Sie unterliegen aber mit ihrer Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen daher ausgangsgemäss aufzuerlegen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 29. Oktober 2013 hinsichtlich Ziff. 1 - 5 am 9. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an Beschwerdeführerinnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 16. Juni 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 29. Oktober 2013 hinsichtlich Ziff. 1 - 5 am 9. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an Beschwerdeführerinnen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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