Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchkG (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 7. Mai 2026 (FV260051-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 27. April 2026 (Datum des Poststempels) machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage nach Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.– an (Urk. 2 = Urk. 5/5). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum des Poststempels: 14. Mai 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/6) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Entscheid der Vorinstanz, von der Klägerin einen Kostenvorschuss zu verlangen, ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden. 2.2. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, gemäss dem Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 5. Mai 2026, sei das Beschwerdeverfahren kostenlos. Nun werde jedoch ohne Begründung ein Kostenvorschuss einverlangt. Sinngemäss macht die Klägerin geltend, es gehe vorliegend um dieselbe Betreibung wie um diejenige im Beschwerdeverfahren (Urk. 1). Aus dem genannten Beschluss kann die Klägerin jedoch nichts für das vorinstanzliche Verfahren ableiten. Für das Aufsichtsverfahren nach Art. 17 SchKG gelten nicht
- 3 dieselben Regeln wie für das von der Klägerin vor Vorinstanz angestrengte Verfahren nach Art. 85a SchKG. Die Klage nach Art. 85a SchKG unterliegt den Regeln der Zivilprozessordnung (ZPO). Je nach Streitwert wird das Begehren entweder im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) oder im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) behandelt. Für die Prozesskosten gelten die Art. 95 ff. ZPO. Eine Ausnahme der Kostenpflicht nach Art. 114 ZPO liegt nicht vor. Da Vor-instanz hat somit kein Recht verletzt, indem sie gestützt auf Art. 98 Abs. 1 ZPO einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten verlangte. Gegen die Höhe von Fr. 500.– bringt die Klägerin sodann nichts vor und diese sind angesichts des Streitwerts von Fr. 6'488.95 (Urk. 2 S. 2) auch angemessen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1–26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st