Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP260011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 1. April 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vm 25. August 2025; Proz. FV240058
- 2 - Erwägungen: 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob am 21. Dezember 2024 (Datum Poststempel) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) und verlangte sinngemäss, es sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm Fr. 6'158.93 nebst 5 % Zins seit 25. Juli 2024 sowie Zins zu 5 % auf Fr. 4'500.-- seit 25. Juli 2024 zu bezahlen und es sei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf zu beseitigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (act. 5/1 und Prot. VI S. 7 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. August 2025 zog der Beschwerdeführer die Klage im Umfang der Forderung von Zins zu 5 % auf Fr. 4'500.-- zurück. Der Beschwerdegegner verlangte seinerseits widerklageweise die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 5'851.-- unter Kostenfolge (act. 5/14 S. 2; Prot. VI S. 15, 17 f., 25 f.). Mit Verfügung und Urteil vom 25. August 2025 schrieb das Einzelgericht die Klage im Umfang der Forderung von Zins zu 5 % auf Fr. 4'500.-- seit 25. Juli 2024 als durch Rückzug erledigt ab und verpflichtete den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer Fr. 691.80 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2024 zu bezahlen unter Beseitigung des Rechtsvorschlages in diesem Umfang. Im Mehrbetrag wies es die Klage ab. Die Widerklage wurde vollumfänglich abgewiesen und die auf Fr. 2'791.50 festgesetzte Entscheidgebühr zu 45 % dem Beschwerdeführer und zu 55 % dem Beschwerdegegner auferlegt (act. 5/21 = act. 4). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2026 (überbracht) ein als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel an die Kammer (act. 2). Er beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei eine erneute Verhandlung unter Beizug eines Dolmetschers anzuordnen (act. 2 S. 1). Zudem verlangt der Beschwer-
- 3 deführer in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist (act. 2 S. 1). 3. Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.-- sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Das vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel ist mit einem Streitwert von Fr. 6'158.93 folglich als Beschwerde entgegenzunehmen, da nach der Praxis der Kammer ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt wird (OGer ZH NQ110026 vom 23. Juni 2011 E. 2.2). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 4. Die Beschwerde vom 20. Februar 2026 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (act. 2 und act. 5/22/1). Mit der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist von Vornherein als unnötig und es ist nicht darauf einzutreten. Im Übrigen sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 5. Zur Begründung des Rechtsmittels führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das angefochtene Urteil beruhe auf unvollständigen Informationen und fehlenden Unterlagen. Dem Gericht hätten die wesentlichen Dokumente im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegen, insbesondere der Bericht des Friedensrichteramtes Regensdorf, welcher erst ab dem 2. März 2026 abgeholt werden könne. Weiter habe der Beschwerdegegner im Verfahren unterschiedliche und widersprüchliche Aussagen gemacht. Diese seien nicht ausreichend überprüft worden, weshalb die tatsächliche Situation verzerrt dargestellt und zu seinem Nachteil gewertet worden sei. Sodann spreche er nur eingeschränkt Deutsch, was im
- 4 - Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und zu einer erheblichen Beeinträchtigung seines rechtlichen Gehörs geführt habe (act. 2 S. 1). 6. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass im vorliegenden vereinfachten Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO), vorbehältlich der erhöhten richterlichen Fragepflicht von Art. 247 Abs. 1 ZPO, grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen (Art. 55 ZPO), auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Weiter erhebt das Gericht Beweise nicht von Amtes wegen (vgl. Art. 153 ZPO). Dem Gericht kommt im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen einer Frage-, Aufklärungsund Hinweispflicht eine unterstützende Funktion zu, aber es ist grundsätzlich an den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln (HAUCK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 4. A. 2025, Art. 247 N 10 und 15; DIKE-Komm ZPO-BRUNNER/STEININGER, 3. A. 2025, Art. 247 N 9). Demnach wäre es einerseits am Beschwerdeführer gewesen, die (aus seiner Sicht) notwendigen Beweismittel bei der Vorinstanz in den Prozess einzubringen, und es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die richterliche Fragepflicht verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer erklärt auch nicht, inwiefern eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz vorliegt bzw. welche konkreten Tatsachen die Vorinstanz nicht berücksichtigt haben soll. Im Übrigen bleibt ohnehin unklar, um welches Dokument es sich beim vom Beschwerdeführer bezeichneten "Bericht des Friedensrichteramtes" handeln soll, und der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern dieses für das vorinstanzliche Verfahren von Belang gewesen wäre. Andererseits legt der Beschwerdeführer nicht dar, auf welche konkreten (angeblich) widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners sich die Vorinstanz fälschlicherweise gestützt und damit den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Ferner erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die sprachliche Benachteiligung als unbehelflich. Dem Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der Hauptverhandlung zur Überwindung der Sprachbarriere eine Dolmetscherin zur Seite gestellt (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). Dass und/oder aus welchem Grund diese zur Wahrung
- 5 des rechtlichen Gehörs nicht genügt haben soll, macht der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr berechnet sich im Kannton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Im Beschwerdeverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (es sind das die §§ 4 ff. GebV OG) und nach Massgabe dessen bemessen, was vor der Beschwerdeinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Gutheissung seiner Klage. Im vorinstanzlichen Verfahren unterlag der Beschwerdeführer mit seiner Klage im Umfang von Fr. 5'450.-- (vgl. act. 4 S. 8), weshalb der Streitwert für die Gerichtsgebührenberechnung auf diesen Betrag zu veranschlagen ist. Ausgehend davon ist die Entscheidgebühr in Anwendung von § 4 GebV OG somit auf Fr. 450.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner mangels ihm entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: