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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2025 PP250006

February 18, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,008 words·~5 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. Januar 2025; Proz. FV240017

- 2 - Erwägungen: 1. Am 1. November 2024 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit einer Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ und diversen Beilagen an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (Vorinstanz). Gemäss der Klagebewilligung verlangt sie von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) den Betrag von Fr. 2'972.50 nebst verschiedenen Kosten (act. 6/1 und 6/2/1-14). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies die Vorinstanz die Klägerin auf die Anforderungen an eine Klage im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 ZPO hin. Sie hielt fest, dass eine Klage zwingend die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstandes sowie die Angabe des Streitwertes enthalten und weiter datiert und unterzeichnet sein müsse. Gestützt auf Art. 132 ZPO setzte sie der Klägerin eine Frist von 10 Tagen an, um die Mängel zu beheben und eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Klageschrift einzureichen, unter der Androhung, dass die Klage bei Säumnis als nicht erfolgt gelte (act. 6/3). Da die Klägerin die Frist ungenutzt verstreichen liess, schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 10. Januar 2025 androhungsgemäss ab und auferlegte der Klägerin die Entscheidgebühr von Fr. 200.– (act. 5). 2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 (Datum Poststempel) gelangte die Klägerin erneut an die Vorinstanz. Da auf dem Schreiben handschriftlich "beschwerde" vermerkt worden war, leitete die Vorinstanz es in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO als Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2025 zuständigkeitshalber an die Kammer als Rechtsmittelinstanz weiter (act. 2). Die Kammer nahm die Eingabe als rechtzeitige Beschwerde entgegen. In ihrer Eingabe macht die Klägerin geltend, sie habe mit der Beklagten eine mündliche Vereinbarung über die Erneuerung von zwei Nasszellen getroffen. Soweit der Beschwerde entnommen werden kann, ist die Klägerin der Ansicht, dass sie aus diesen Arbeiten, namentlich der De- und Montage eines Heizkörpers und der Installation einer Duschtrennwand, noch Restforderungen gegenüber der Beklagten habe, welche sie hiermit geltend mache (act. 3).

- 3 - Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast). Die beschwerdeführende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten genügt nicht (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, 4. A., Art. 321 N 13 ff.). An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (OGer ZH PF230031 vom 7. Juli 2023). 4. Die Klägerin geht in ihrer Beschwerde in keiner Weise auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung – abschreiben des Verfahrens mangels Verbesserung der Klage innerhalb der angesetzten Frist – ein. Damit kommt sie auch den bei Laien herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Aber selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen. Die Vorinstanz gab die Anforderungen an den Inhalt einer Klage im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 244 ZPO in ihrer Verfügung vom 27. November 2024 zutreffend wieder und setzte der Klägerin gemäss Art. 132 ZPO Frist zur Verbesserung an (act. 6/3). Anzumerken ist, dass Art. 132 ZPO nur verbesserliche Mängel wie etwa fehlende Unterschrift und Vollmacht oder Unleserlichkeit, Ungebührlichkeit, Unverständlich- und Weitschweifigkeit erfasst. Auf unvollständige Anträge oder fehlende bzw. inhaltlich ungenügende Begründungen ist die Bestimmung nicht anwendbar (ZK ZPO-Bachofner, 4. A., Art. 132 N 2 ff.). Da der Vorinstanz gar keine Klage im Sinne von Art. 244 ZPO vorlag, fragt sich, ob sie überhaupt zur Fristansetzung nach Art. 132 ZPO gehalten war. Weiterungen hierzu können jedoch unterbleiben. Die Verfügung wurde der Klägerin gemäss der Sendungsverfolgung der Post am 5. Dezember 2024 zugestellt (act. 6/4/1).

- 4 - Die angesetzte Frist von 10 Tagen lief demnach am 16. Dezember 2024 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Klägerin versäumte es, innert der Nachfrist eine den Erfordernissen von Art. 244 ZPO genügende Klage einzureichen. Die Vorinstanz erachtete die Klage androhungsgemäss als nicht erfolgt und schrieb das Verfahren somit zu Recht ab (act. 5 S. 2). Mit der materiellen Rechtslage hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und darüber auch keinen Entscheid getroffen. Auf die Vorbringen der Klägerin zur Sache selbst (act. 3) ist deshalb im Beschwerdeverfahren nicht näher einzugehen. 6. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend vom in der Klagebewilligung genannten Streitwert von Fr. 2'972.50 (act. 6/1) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen (§§ 2, 4 Abs. 1-2 und 10 i.V.m. § 12 GebV). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 3, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'972.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

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