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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2025 PP250005

February 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,125 words·~6 min·4

Summary

Feststellung neuen Vermögens

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP250005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 10. Februar 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung neuen Vermögens Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 20. November 2024 (FV240002-D)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) machte mit Eingabe vom 4. Januar 2024 eine Klage betreffend Feststellung von neuem Vermögen gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz anhängig. Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 21 E. I). Am 20. November 2024 fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 21 S. 13 f.): "1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte im Umfang von Fr. 9'198.25 zu neuem Vermögen gekommen ist. 2. Der Rechtsvorschlag mit der Einrede fehlenden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Niederhasli-Niederglatt (Zahlungsbefehl vom 10. Juli 2023) wird aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)" 1.2. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 25. Januar 2025), hier eingegangen am 27. Januar 2025, Beschwerde mit dem Begehren (Urk. 20 S. 2): "Ich beantrage hiermit, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 20. November 2024 als ungültig erklärt wird und der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögen neu geprüft wird." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–19). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde vom Beklagten bzw. von dessen volljährigem Sohn B._____ am 9. Dezember 2024 in Empfang genommen (vgl. Urk. 19/1 sowie Prot. I S. 10; Sendungsnummer: 2) und gilt daher an diesem Tag als zugestellt (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 21 S. 14 Dispositivziffer 7) – 30 Tage

- 3 - (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und endete vorliegend unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2024 bis und mit dem 2. Januar 2025 (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) am 24. Januar 2025 (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Da der Beklagte seine Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Schweizerischen Post (zuhanden des Obergerichts) erst am 25. Januar 2025 übergab (siehe Briefumschlag angeheftet an Urk. 20; Sendungsnummer: 3), erfolgte sie zu spät. Auf sie ist deshalb nicht einzutreten. 3.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde des Beklagten selbst bei deren rechtzeitigen Einreichung kein Erfolg beschieden wäre. Die Vorinstanz hiess die Klage des Klägers zusammengefasst mit der Begründung gut, dass der Beklagte im Jahr 2017 und damit nach Abschluss des Konkursverfahrens am 30. April 2014 und vor Einleitung der neuen Betreibung im Juli 2023 Liegenschaften in Italien als Erbe bzw. Schenkung erhalten habe. Gemäss den Angaben des Beklagten hätten diese einen Wert von Fr. 40'000.– bis Fr. 50'000.–. Davon abzuziehen seien gemäss dem Beklagten Notariatskosten von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– sowie Reisekosten für die Unterzeichnung des Vertrags. Stütze man auf diese Angaben ab, ergebe sich ein Nettoerlös von mindestens Fr. 35'000.–. Belege für nicht erfolgreiche Verkaufsversuche oder einen Zustand der Liegenschaften, welche eine Veräusserung als unmöglich oder zumindest unrealistisch erscheinen lassen würden, habe der Beklagte keine eingereicht. Somit sei davon auszugehen, dass die Liegenschaften verkauft werden könnten und mindestens ein Nettoerlös von Fr. 10'000.– für die Landparzellen erzielt werden könne (Urk. 21 E. III. 2.1). 3.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung

- 4 genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3.3. Diesen Anforderungen genügt der Beklagte nicht, wenn er mit seiner Beschwerde pauschal rügt, die Vorinstanz habe überhaupt nicht festgestellt, dass die Immobilien in Italien von der Schweiz aus veräussert werden könnten bzw. welche Kosten damit verbunden seien (Urk. 20 S. 1), ohne auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und aufzuzeigen, welche weiteren Kosten seiner Ansicht nach noch hätten berücksichtigt werden müssen. Sodann ist nicht von rechtlicher Bedeutung, ob der Vater des Beklagten die Immobilien bereits in den Jahren 1970 - 1976 kaufte (Urk. 20 S. 2). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach er selbst im Jahre 2017 die Liegenschaften als Erbe bzw. Schenkung erhalten habe, wird von ihm nicht als unzutreffend gerügt, sodass es damit sein Bewenden hat. Da die Vorinstanz bereits aufgrund der Vermögensverhältnisse neues Vermögen feststellte, können Ausführungen zu den Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift zu seinem Einkommen (Urk. 20 S. 2) unterbleiben. Die Beschwerde wäre daher abzuweisen, würde darauf eingetreten. 4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'198.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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