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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2024 PP240046

December 17, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,181 words·~6 min·4

Summary

Aberkennung (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Dezember 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Oktober 2024 (FV240037-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 28. Oktober 2024 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Aberkennungsklage ein für eine Forderung von Fr. 2'500.80 nebst Zins und Kosten gemäss Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 5. Februar 2024), für welche mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26. September 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt worden war (Vi-Urk. 1 und 2). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Frist von 7 Tagen an zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 550.-- (Vi-Urk. 3 = Urk. 2). b) Gegen diese (ihr am 6. November 2024 zugestellte; Vi-Urk. 4/3) Verfügung erhob die Klägerin am 26. November 2024 Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "Hiermit beantrage ich, • die Verfügung aufzuheben • eine neue Frist für die Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen • mir Zeit für den Antrag für unentgeltliche Rechtspflege zu geben" c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1.6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Gegen die vorinstanzliche Verfügung ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 103 ZPO). Die Beschwerdefrist würde an sich 10 Tage betragen (Art. 321 Abs. 2 ZPO); die Vorinstanz hat jedoch eine Beschwerdefrist von 20 Tagen belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Darauf durfte die Klägerin sich verlassen. Die Beschwerde ist damit als fristgerecht eingereicht anzusehen. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das

- 3 - Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass aufgrund des Streitwerts eine Entscheidgebühr von mutmasslich Fr. 550.-- anfallen werde und dass gemäss Art. 98 ZPO von der Klägerin ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden könne (Urk. 2 S. 2). c) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, die angefochtene Verfügung sei zwar am 6. November 2024 an ihrem Geschäftssitz eingetroffen. Da sie jedoch arbeitsbedingt abwesend gewesen sei, habe sie die Post nicht lesen können und diese Verfügung erst am 20. November 2024 erhalten. Dabei sei die Frist zur Zahlung des Vorschusses bereits abgelaufen gewesen. Sie habe nicht mit einer Postsendung gerechnet, welche weniger als 30 Tage Antwortfrist erlaube. Daher habe sie auch keinen fristgerechten Antrag für unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Infolge der Pandemie seien grosse Umsätze weggefallen und sie müsse ihre Firma daher neu erfinden. Aufgrund der schlechten finanziellen Lage ihrer Firma und ihres eigenen Alters habe sie auch gesundheitlich sehr schwierige Zeiten hinter sich. Da sie frühestens im Januar 2025 in der Lage sein werde, die Kosten zu begleichen, würde eine Fortsetzung des Verfahrens ungerechterweise zu einem Konkurs führen; dieser Nachteil wäre nicht mehr zu korrigieren (Urk. 1). d) Eine Partei, die bei einem Gericht eine Klage einreicht, muss mit Zustellungen des Gerichts rechnen und muss sich entsprechend so organisieren, dass sie von solchen Zustellungen umgehend Kenntnis erhält; tut sie dies nicht, hat sie die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Dass die Klägerin von der ihr am

- 4 - 6. November 2024 zugestellten Verfügung effektiv erst am 20. November 2024 Kenntnis genommen habe, liegt daher in ihrer Verantwortung. Auch dass die Klägerin nicht mit Fristen von weniger als 30 Tagen gerechnet habe, hilft ihr nicht. So sind Fristen von 10 Tagen durchaus üblich – gerade auch für Vorschussleistungen – und für bestimmte Handlungen sogar im Gesetz festgesetzt (vgl. etwa Art. 239 Abs. 2, Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wieso die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses auf nur 7 Tage festgesetzt hat, ist zwar nicht bekannt, ändert aber nichts daran, dass die Klägerin nach Einreichung der Klage mit einer Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses rechnen musste (Art. 98 ZPO), hierfür aber keinesfalls mit einer Frist von 30 Tagen rechnen konnte (auch eine Frist von 10 Tagen wäre bei der behaupteten effektiven Kenntnisnahme am 20. November 2024 bereits abgelaufen gewesen). Im Übrigen enthält die Beschwerde keine Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen. Damit bleibt es bei diesen und der darauf gestützten Fristansetzung zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. Bloss ergänzend ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass bei Säumnis mit der Leistung des Gerichtskostenvorschusses zwingend eine kurze Nachfrist zur Leistung desselben anzusetzen ist (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auf ihre Aberkennungsklage wird daher erst dann nicht eingetreten werden, wenn sie auch diese Nachfrist verpassen sollte. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 2'500.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 c) Die Klägerin hat beantragt, ihr Zeit für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzuräumen (Urk. 1 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass dies nicht das Beschwerdeverfahren, sondern das vorinstanzliche Verfahren betrifft. Wenn es dennoch das Beschwerdeverfahren betroffen hätte, wäre ein solches Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO), die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 2'500.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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