Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.12.2024 PP240020

December 4, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,414 words·~12 min·4

Summary

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP240020-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss und Urteil vom 4. Dezember 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 3. April 2024 (FV230165-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) bestrafte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 mit einer Busse von Fr. 1'560.– wegen Nichtabgabe der Steuererklärung (Urk. 11/2 S. 10) und betrieb sie in der Folge für diesen Betrag zuzüglich Zinsen (Urk. 11/9-10). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 machte die Klägerin bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage hängig, welche mit Urteil vom 3. April 2024 abgewiesen wurde (Urk. 13 S. 8 = Urk. 22 S. 8). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 10. Mai 2024 fristgerecht (Urk. 14 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1 f.): "1 - Die Urteile vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230165 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230165 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230165 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien von CHF 360 bzw auf NULL anzusetzen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 3. April 2024 im Bezug auf FV230165 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien der Beklagte bzw der Gerichtskasse aufzulegen 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF1560 mit Zins von 4% seit 06.12.2023 und Zins von CHF76.90 und Zins bis 05.12.2023 von CHF24.50 und Betreibungskosten von CHF73.30 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 2 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Bezirksrichterin Engster & Gerichtsschreiberin sei mit einem fähigen unparteiischen nicht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 9 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin.

- 3 - 10 - Das Beschwerde Verfahren sei zu sistiern, bis meine Berichtigungsbegehren im Bezug auf das Protokoll rechtskräftig entscheiden ist." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Den mit Verfügung vom 21. Mai 2024 verlangten Kostenvorschuss bezahlte die Klägerin nach Ablauf der Frist, aber vor Ansetzen der Nachfrist (Urk. 23-25). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beklagte stütze seine Forderung insbesondere auf die rechtskräftige Bussenverfügung vom 16. Februar 2022, die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 und die Mahnung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 22 S. 4). Die Bussenverfügung sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 23. Februar 2022 zugestellt worden. Die Klägerin sei in der Folge bis vor Bundesgericht dagegen vorgegangen und unterlegen. Die Bussenverfügung sei somit rechtskräftig. Das Vorbringen der Klägerin, dass sämtliche behördlichen Entscheide Fälschungen seien, sei haltlos. Die Steuerrechnung sei nicht eingeschrieben verschickt worden, die Mahnung hingegen schon. Die Mahnung vom 20. Oktober 2023 sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 25. Oktober 2023 zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung sei eine Partei, die zwar nicht den ursprünglichen Entscheid, aber zu einem späteren Zeitpunkt unter Hinweis darauf

- 4 eine Mahnung erhalte, verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls Rechtsmittel zu ergreifen. Sie dürfe nicht untätig bleiben, bis sie betrieben werde. Ihr Untätigbleiben könne als Akzept gewertet werden, weshalb der formell nicht korrekt zugestellte Entscheid trotzdem rechtskräftig werde. Die der Klägerin zugestellte Mahnung vom 20. Oktober 2023 nehme ausdrücklich Bezug auf die Rechnung vom 12. Juli 2023 sowie die Ordnungsbusse 2019, womit neben der Mahnung gemäss Rechtsprechung auch die Steuerrechnung durch Akzept als zugestellt und mangels Einsprache in Rechtskraft erwachsen gelte (Urk. 22 S. 5 f.). Die Mahnung enthalte zudem die erforderliche Betreibungsandrohung und sei somit rechtsgültig. Die Klägerin bringe gegen die Vollstreckbarkeit vor, der Beklagte habe ihr keine Möglichkeit der Ratenzahlung angeboten, wozu er verpflichtet gewesen wäre. Die Vorinstanz erwog, es handle sich dabei um eine Kann-Vorschrift und die Klägerin habe weder behauptet noch belegt, dass sie um Ratenzahlung ersucht habe, womit ihr Vorbringen ins Leere laufe. Schliesslich rufe die Klägerin die Verjährung an (Urk. 22 S. 6). Gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG verjähre die Strafverfolgung bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden seien. Die Steuererklärung für die Steuerperiode 2019 sei im Jahr 2020 abzugeben. Damit habe sie klarerweise mit Bussenverfügung vom 16. Februar 2022 belangt werden können, womit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sei. Die Forderung über Fr. 1'560.– zuzüglich Zins sei somit rechtskräftig und vollstreckbar. Bei den Zinsen handle es sich gemäss Beklagtem um Verzugszinsen. Die Klägerin bestreite die Zinsen nicht substantiiert, sondern mache sinngemäss geltend, diese bestünden mangels Hauptforderung nicht. Der Verzugszins sei gesetzlich geschuldet, vom Beklagten substantiiert, belegt und daher ausgewiesen (Urk. 22 S. 6 f.). 4.1. Die Klägerin beantragt die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis rechtskräftig über ihr Begehren um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls entschieden worden sei (Urk. 21 S. 2). Unklar ist, ob ein entsprechendes Begehren eingereicht wurde, so führt die Klägerin in der Beschwerdeschrift lediglich aus, vorzuhaben, ein Gesuch zu stellen (Urk. 21 S. 26). Zudem zeigt die Klägerin nicht auf, was sie genau zu berichtigen beantragt und inwiefern dies entscheidrelevant sein

- 5 soll. Damit liegt kein Grund für eine Sistierung nach Art. 126 ZPO vor. Ihr Antrag ist daher abzuweisen. 4.2.1. Die Klägerin beantragt den Ausstand der Vorderrichterin sowie der Gerichtsschreiberin, da sie beide Angestellte des Kantons Zürich und deshalb parteiisch und voreingenommen seien (Urk. 21 S. 2, S. 26). 4.2.2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wusste bereits seit der Hauptverhandlung am 14. Februar 2024 (Prot. I. S. 4), dass Bezirksrichterin Eugster und Gerichtsschreiberin Gelbhaus das Verfahren bearbeiteten und Angestellte des Kantons Zürich und damit des Beklagten sind. Sie hätte ihr Ausstandsgesuch bereits damals stellen müssen, was sie nicht getan hat. Im Übrigen liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn die Richterperson bei demjenigen Kanton angestellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt. Von einer Richterperson ist genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen. 4.3. Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete, fallbezogene und begründete Rüge zu erheben (Urk. 21 S. 1-9, S. 11-12), oder ihre vorinstanzlichen Ausführungen in die Beschwerdeschrift hineinkopiert (Urk. 21 S. 15-25), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht (E. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. 4.4. Die Klägerin macht im Übrigen zusammengefasst und wiederholt geltend, dass die streitgegenständliche Forderung nicht fällig und vollstreckbar sei, sie (die Klägerin) nicht in Verzug gewesen sei und ihr die Entscheidungen, Rechnungen und die Mahnung des Beklagten nicht zugestellt worden seien. Zudem habe

- 6 der Beklagte ihr die Betreibung nicht angedroht und keine Rechnungen eingereicht. Daher bestünden die Forderungen über Fr. 1'560.– zuzüglich 4% Zins seit 6. Dezember 2023, Zins von Fr. 76.90 und Zins von Fr. 24.50 nicht. Der Beklagte habe keine Urkunde eingereicht, um zu beweisen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe, und die Forderung gar nicht begründet (Urk. 21 S. 9 f. Rz. 1-8, S. 13-15). Die Vorinstanz habe das Urteil in keiner Art und Weise begründet (Urk. 21 S. 5 Rz. 14). Das Gericht habe in Bezug auf eine Klage nach Art. 85a SchKG dieselben Prüfungspflichten wie ein Rechtsöffnungsrichter, da sie von einem Gemeinwesen betrieben worden sei (Urk. 21 S. 7 Rz. 3). Die drei Identitäten seien nicht überprüft worden (Urk. 21 S. 9 Rz. 6) und im Zahlungsbefehl würden in Bezug auf die Zinsforderungen keine Forderungsurkunden genannt (Urk. 21 S. 13). Weiter hätte der Beklagte bestätigen müssen, dass die Forderung nicht verjährt sei (Urk. 21 S. 26). Damit erhebt die Klägerin konkrete Rügen. Diese Rügen hat sie aber grösstenteils bereits bei der Vorinstanz erhoben (Urk. 9 Rz. 6 f., Rz. 9, Rz. 23, Rz. 38; Urk. 12 S. 1 f.). Diese hat sich entgegen der Ansicht der Klägerin zur Zustellung der sehr wohl vorhandenen und eingereichten Entscheide, Rechnungen und der Mahnung (Urk. 22 S. 5 f.; Urk. 11/1-8), zur Vollstreckbarkeit (Urk. 22 S. 5 f.), zu den Zinsen (Urk. 22 S. 7) und zur erfolgten Betreibungsandrohung (Urk. 22 S. 6) geäussert. Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen fehlt, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Dass der Beklagte die Forderung nicht begründet hat, trifft sodann nicht zu (Prot. I. S. 5 ff.). Zur Fälligkeit hat sich die Vorinstanz in den rechtlichen Erwägungen geäussert und festgehalten, dass im Falle einer Anfechtung die Fälligkeit der Busse beim Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides eintrete (Urk. 22 S. 4) und die Bussenverfügung (recte: der Einspracheentscheid) wegen des erfolglosen Weiterzugs bis ans Bundesgericht rechtskräftig sei (Urk. 22 S. 5). Dem setzt die Klägerin nichts entgegen. Zum Verzug hielt die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die Busse innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen sei und der Verzugszins im Falle einer Anfechtung 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu laufen beginne (Urk. 22 S. 4). Weshalb sich die Klägerin trotz rechtskräftigem Einspracheentscheid nicht in Verzug befinden sollte, legt sie nicht dar und ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verkennt weiter, dass dies kein Rechtsöffnungsverfahren ist, sondern eine ne-

- 7 gative Feststellungsklage, in welcher die Betreibung und die Voraussetzungen der Rechtsöffnung – so nimmt sie Bezug auf den Inhalt des Zahlungsbefehls, die drei Identitäten etc. – nicht überprüft werden müssen (Urk. 21 S. 7 Rz. 3, S. 9 Rz. 6, S. 13). Unzutreffend angesichts der siebenseitigen Begründung im vorinstanzlichen Urteil ist auch die Rüge, dass die Vorinstanz das Urteil nicht begründet habe (Urk. 21 S. 5 Rz. 14). Dass der Beklagte schriftlich bestätigen müsse, dass die Forderung nicht verjährt sei, trifft sodann nicht zu (Urk. 21 S. 26). Die Verjährung ist bloss auf entsprechende Einrede hin zu überprüfen (Art. 142 OR), wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die offensichtlich haltlosen und querulatorischen Vorwürfe, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen worden wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Gericht Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 21 S. 11 Rz. 4-6). 4.6. Zutreffend ist, dass die Vorinstanz sich nicht zur Rüge der Klägerin geäussert hat, dass die Sendungsverfolgung der Mahnung verfälscht sei (Urk. 12 S. 3; Urk. 21 S. 25). In der Beschwerdeschrift ergänzt die Klägerin, wenn die Sendungsverfolgung nicht verfälscht sei, was sie bestreite, beweise diese nur, dass die Sendung irgendjemandem bei der Post in ... Zürich zugestellt worden sei (Urk. 21 S. 25). Eingeschrieben versandte Sendungen werden jedoch von der Post am Schalter nur nach einer Identitätsüberprüfung ausgehändigt. Es ist daher höchst unwahrscheinlich, dass die Sendung nicht bzw. jemand anderem ohne Vollmacht der Klägerin ausgehändigt wurde, zumal die Klägerin dafür keinerlei Anhaltspunkte nennt und solche auch nicht ersichtlich sind. Die Klägerin wiederholt schliesslich in der Beschwerdeschrift, dass sämtliche vom Beklagten eingereichten Unterlagen verfälscht seien und Originale hätten eingereicht werden müssen (Urk. 21 S. 25). Konkrete Anhaltspunkte hierfür bleibt sie jedoch ebenfalls schuldig, weshalb mangels begründeter Zweifel an der Echtheit der Urkunden auf das Einfordern der Originale verzichtet werden konnte (Art. 180 Abs. 1 ZPO). Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'560.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2

- 8 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 360.– festzusetzen, ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Klägerin unterliegt und dem Beklagten keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag der Klägerin, es sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihr Protokollberichtigungsbegehren zu sistieren, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch der Klägerin wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 9 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

PP240020 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.12.2024 PP240020 — Swissrulings