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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2024 PP230050

March 1, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,159 words·~6 min·4

Summary

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 1. März 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2023; Proz. FV230062

- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG (vorinstanzliche Geschäfts- Nrn. FV230062-L und FV230063-L) fand vor Vorinstanz am 28. Juni 2023 eine Verhandlung statt (Geschäfts-Nr. FV230062-L und FV230063-L, je Prot. S. 4 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurden die Klagen mit Urteilen vom 6. Juli 2023 abgewiesen (je act. 4/17 und act. 7/14). Gegen diese Urteile erhob die Klägerin mit Eingabe vom 14. September 2023 je Beschwerde an die Kammer, die unter den Geschäfts-Nrn. PP230044 und PP230045 geführt werden (act. 27 und act. 39 in Geschäfts-Nr. PP230044). 1.2. Mit Eingabe vom 14. September 2023 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Berichtigung des Verhandlungsprotokolls vom 28. Juni 2023 (act. 4/23 und act. 7/22; vgl. auch act. 3/2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (unter der Geschäfts-Nr. FV230062-L) wies die Vorinstanz das Gesuch ab (act. 3/1 = act. 5 = act. 6/26; fortan act. 5). 1.3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Zudem reichte sie eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde in Bezug auf das Protokollberichtigungsbegehren betreffend Geschäfts-Nr. FV230063-L ein (act. 2 Rz. 6 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – ungeachtet des Erlasses erst nach dem Endentscheid – um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; vgl. dazu ausführlich OGer ZH PP200006 vom 7. Oktober 2020 E. II.1.). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf

- 3 - Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (MÜLLER, DIKE-Komm- ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 60 N 1). Entsprechend muss die betroffene Partei den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (STERCHI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, Art. 319 N 15 m.w.H.). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei (Art. 321 ZPO). Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Die Klägerin macht keine Ausführungen zur Frage, inwiefern ihr durch den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht erkennbar, nicht zuletzt deshalb, da die Klägerin die Endentscheide vom 6. Juli 2023 angefochten hat und auch darin eine fehlerhafte Protokollierung rügt (vgl. act. 27 und 39/26 in Geschäfts- Nr. PP230044, je Rz. 34 ff.). 3.2. Unabhängig von der Frage eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Abgesehen von rechtlichen Ausführungen (act. 2 Rz. 1 und 2) wiederholt die Klägerin lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. act. 2 Rz. 5 und im vorinstanzlichen Verfahren act. 3/2). Der vorinstanzlichen Erwägung, wonach die Ausführungen tatsächlicher Natur anlässlich der Verhandlung dem wesentlichen Inhalt nach protokolliert worden seien (vgl. act. 5 S. 2), entgegnet die Klägerin lediglich, es handle sich dabei um eine Notlüge (act. 2 Rz. 3). Auch das Begehren um Beizug der Tonaufnahmen, "um die Sache zu klären" (vgl. act. 2 Rz. 4), ist unsubstantiiert, zumal es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, ohne konkrete relevante Rügen Ton-

- 4 bandaufnahmen abzuhören. Abgesehen davon beantragt sie den Beizug der Tonaufnahmen der Verhandlung das erste Mal im Beschwerdeverfahren, was verspätet ist. 3.3. Demnach ist auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht einzutreten. 3.4. Zur geltend gemachten Rechtsverzögerung resp. -verweigerung ist festzuhalten, dass es sich beim fraglichen Protokoll der Geschäfts-Nr. FV230062-L um dasselbe wie in Geschäfts-Nr. FV230063-L handelt (vgl. Protokollnotizen, wonach die Verfahren FV230062-L und FV230063-L gemeinsam verhandelt wurden, VI Prot. S. 4). Entsprechend reichte auch die Klägerin ein Berichtigungsgesuch für beide Protokolle ein (vgl. act. 4/23 und act. 7/22; vgl. auch act. 3/2). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung denn auch darauf hin, dass das Protokollberichtigungsgesuch der Klägerin beide Verfahren betreffen würde und die Verfahren gemeinsam verhandelt worden seien (act. 5 S. 2 1. Absatz). Mit anderen Worten hatte der angefochtene Entscheid unmittelbare Wirkungen auf das Verhandlungsprotokoll im Verfahren FV230063-L. Damit liegt auch in Bezug auf das Verhandlungsprotokoll des Verfahrens FV230063-L ein anfechtbarer Entscheid vor. Der Erlass einer separaten Verfügung – die zwangsläufig (materiell) gleich wäre wie diejenige im Verfahren FV230062-L und damit lediglich (formalistisch) einen Bezug zum Verfahren FV230063-L aufweist – würde eine blosse Formalie ohne materiell-rechtliche Auswirkungen darstellen, zumal beiden Verfahren unbestrittenermassen ein wortgleiches Verhandlungsprotokoll und ein wortgleiches Berichtigungsgesuch zugrunde liegt. Ein Rechtschutzinteresse an der Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde liegt damit nicht vor, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. 4.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf CHF 200.– festzusetzen.

- 5 - 4.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Klägerin nicht, weil sie unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2023 wird nicht eingetreten. 2. Auf die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 200.– festgesetzt und der Klägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter CHF 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 1. März 2024

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