Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2020 PP200043

November 11, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,423 words·~7 min·6

Summary

Eintragung eines Pfandrechts und Forderung (Fristerstreckung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP200043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 11. November 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-str. …, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Eintragung eines Pfandrechts und Forderung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (FV200155-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Einreichung der Klagebewilligung vom 8. Juli 2020 (Vi Urk. 1) bei der Vorinstanz eine Klage, mit der sie im Wesentlichen die definitive Eintragung von Pfandrechten auf den im Eigentum der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) stehenden Stockwerkeigentumseinheiten an der B._____-strasse … in … Zürich beantragte sowie dass die Beklagte zu verpflichten sei, verschiedene Forderungen der Klägerin zu begleichen (Vi Urk. 2). Gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Oktober 2020 wurde der Beklagten folgende Frist angesetzt (Vi Urk. 8): "Der beklagten Partei wird eine höchstens einmal erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um zur Klagebegründung und den Beilagen schriftlich und im Doppel Stellung zu nehmen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Stellungnahme und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen. Im Säumnisfall werden die Parteien zur Verhandlung vorgeladen." 1.2. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin gleichentags übergeben und ihr auf mündliches Ersuchen hin die Frist zur Stellungnahme sogleich letztmals bis zum 10. November 2020 erstreckt (Vi Urk. 9 ff.). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2020 beantragte die Beklagte bei der Vorinstanz eine weitere Fristerstreckung bis zum 23. November 2020 (Vi Urk. 17). Zudem stellte die Beklagte mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 ein Sistierungsgesuch (Vi Urk. 20). Sodann reichte sie bei der Vorinstanz am 1. November 2020 erneut ein Gesuch ein, mit welchem sie eine Fristerstreckung beantragte, diesmal bis Ende April 2021 (Vi Urk. 21). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 4. November 2020 wurden die Gesuche der Beklagten um Fristerstreckung vom 28. Oktober 2020 und vom 1. November 2020 abgewiesen. Sodann wurde berichtigt, dass die erstreckte Frist zur Stellungnahme zur Klagebegründung am 12. November 2020 endet. Des Weiteren wurde das Gesuch der Beklagten um Sistierung des Verfahrens vom 31. Oktober 2020 abgewiesen (Vi Urk. 23).

- 3 - 1.3. Gegen die zuerst ergangene Verfügung vom 21. Oktober 2020 (Urk. 2 = Vi Urk. 8) erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. November 2020, zur Post gegeben am 2. November 2020 und hierorts eingegangen am 3. November 2020, innert Frist Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen. 2. Das Bezirksgericht Zürich ist aufzufordern, mehrfache Fristerstreckungsgesuche mit angemessener Begründung gutzuheissen." Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, sie habe sofort nach Empfang der Verfügung vom 21. Oktober 2020 ein mündliches Gesuch um Fristerstreckung um zehn Tage eingereicht, welches gutgeheissen worden sei. Es scheine, dass auf die Klage auf Grund von anderen laufenden Verfahren gar nicht eingetreten werden dürfte. Wegen dieser anderen Verfahren, die Einfluss auf das vorliegende Verfahren hätten, gebe es ein rechtliches Durcheinander. Die Situation werde dadurch erschwert, dass gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2020 die Frist höchstens einmal erstreckt werden könne. Sie habe nun sowohl ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens als auch ein Gesuch um eine viel längere Fristerstreckung eingereicht. Sinnvoll wäre es allerdings, wenn sie kürzere Fristerstreckungsgesuche mit angemessener Begründung einreichen könnte und das Bezirksgericht diese gutheissen würde (Urk. 1). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass die das Rechtsmittel erhebende Partei durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne diese sogenannte Beschwer hat die betreffende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihres Rechtsmittels und es ist dementsprechend auf ein solches nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

- 4 - 2.2 Die Beklagte nahm die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2020 gleichentags in Empfang und beantragte sogleich eine Fristerstreckung, welche ihr bis zum 12. November 2020 gewährt wurde (Vi Urk. 8 ff. und Vi Urk. 23). Aufgrund der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde und nach wie vor laufenden Frist erleidet die Beklagte zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Hinzu kommt folgendes: Das Obergericht ist zwar Berufungs- und Beschwerdeinstanz (Art. 308 ff. ZPO i.V.m. § 48 GOG), aber nicht dafür zuständig, die Vorinstanz im Hinblick auf allfällige in Zukunft gestellte Fristerstreckungsgesuche der Beklagten präventiv anzuweisen, diese jeweils gutzuheissen. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Fristerstreckung besteht nicht. Von der zuständigen gerichtlichen Instanz ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob zureichende Gründe für eine Fristerstreckung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO gegeben sind, worüber sie nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Zu prüfen ist dabei nicht nur, ob sich die gesuchstellende Partei auf zureichende Gründe berufen kann, sondern es ist darüber hinaus die Dringlichkeit der Streitsache zu berücksichtigen (Merz, DIKE-Komm-ZPO, Art. 144 N 7 ff., N 16 m.H.; BSK ZPO-Benn, Art. 144 N 12 m.H.). Somit ist auf den von der Beklagten gestellten Antrag Ziff. 2 auch mangels Zuständigkeit der beschliessenden Zivilkammer des Obergerichts nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). 2.4. Die Verfügung vom 4. November 2020, mit welcher sowohl das Gesuch der Beklagten um eine weitere Fristerstreckung als auch jenes um eine Verfahrenssistierung abgewiesen wurden (Vi Urk. 23), ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Hinzuweisen ist lediglich darauf, dass die Beklagte, sollte sie die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht innert Frist wahrnehmen, im Rahmen der noch durchzuführenden Hauptverhandlung das Recht auf zweimalige unbeschränkte Äusserung bzw. Stellungnahme zur Klage haben wird (vgl. Art. 245 ZPO), worauf die Vorinstanz bereits hingewiesen hat (Urk. 2 = Vi Urk. 8, Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2, und Vi Urk. 23 S. 2).

- 5 - 2.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Oktober 2020 nicht einzutreten. Damit wird das von der Beklagten gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung obsolet. 3.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 27'954.15. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung (GebV OG) auf Fr. 500.00 festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2. Sodann sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1 -2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 27'954.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. H. Lampel

versandt am: rl

Beschluss vom 11. November 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3/1 -2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PP200043 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.11.2020 PP200043 — Swissrulings