Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Chr. Arnold Urteil vom 13. November 2020
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. September 2020 (FV190114-C)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin und Beklagte (nachfolgend: Beklagte) beauftragte die Beschwerdegegnerin und Klägerin (nachfolgend: Klägerin) im Rahmen eines Umbauprojekts im Hotel C._____ mündlich, Gipserarbeiten im Erdgeschoss auszuführen (Urk. 19 E. 3.1.; Urk. 21 Rz. 9 f.). Am 14. Dezember 2018 stellte die Klägerin der Beklagten Fr. 11'253.55 in Rechnung (Urk. 7/4; Urk. 19 E. 3.1.; Urk. 21 Rz. 11). Die Klägerin macht implizit geltend, dass eine Rechnung nach effektivem Aufwand vereinbart worden sei (Prot. I S. 4 und 11). Die Beklagte argumentiert, ursprünglich habe die Vertragssumme "in etwa bei Fr. 4'000.–" gelegen. Es habe aber gewisse Änderungen gegeben, welche die Beklagte gewollt habe. Deshalb habe die Beklagte den Pauschalbetrag von Fr. 6'000.– anerkannt und bezahlt (Prot. I S. 8). Die Zahlung dieser Fr. 6'000.– ist unter den Parteien unbestritten (Prot. I S. 5 und 8). Nachdem die Klägerin ihre Restforderung von Fr. 5'253.55 in Betreibung gesetzt hatte, erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (siehe Urk. 3/1). 2. a) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 machte die Klägerin bei der Vorinstanz – unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts D._____ vom 18. Dezember 2019 (Urk. 1) – eine Forderungsklage mit sinngemäss folgenden Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2; Prot. I S. 3): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, Fr. 5'253.55 sowie Fr. 73.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2019) zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. b) Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 6. Mai 2020 vorgeladen (Urk. 12). An dieser erschienen für die Klägerin E._____ und F._____ (beide Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien) sowie für die Beklagte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und G._____ (Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung) (Prot. I S. 3). Die Beklagte beantragte, dass die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 3 zu Lasten der Klägerin abzuweisen sei (Prot. I S. 7). Die Vorinstanz nahm fünf Parteivorträge (Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik sowie Stellungnahme zu den Dupliknoven) entgegen (Prot. I S. 3 ff.). Anschliessend fällte sie am 1. September 2020 das Urteil, mit welchem sie die Klage guthiess und die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 5'253.55 sowie die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 zu bezahlen. Ausserdem beseitigte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Urk. 19 = Urk. 22). 3. a) Gegen dieses Urteil vom 1. September 2020 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 innert Frist (Urk. 20) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 1. September 2020 sei aufzuheben. Die Klage der Klägerin und Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. 2. Eventuell sei die Klage zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Bülach zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." b) Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde die Beklagte aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'080.– zu leisten (Urk. 27). Der Vorschuss ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 28). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–20). Da sich die Beschwerde als sogleich offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient wie das Berufungsverfahren der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih-
- 4 rer Ansicht nach leidet. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Vorbringen der Beklagten einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; siehe aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 2. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die Beklagte beweisbelastet sei, wenn sie behaupte, man habe einen Pauschalpreis von Fr. 4'000.– bzw. Fr. 6'000.– vereinbart. Die Beklagte ordne ihrer Behauptung indessen kein Beweismittel zu. Es sei deshalb zu vermuten, dass man hinsichtlich der Höhe der Vergütung nichts vereinbart habe und diese nach dem Aufwand der Klägerin zu berechnen sei (Urk. 19 E. 3.5.1.). Die Klägerin habe ihre Leistungen substantiiert, indem sie auf die Rechnung vom 14. Dezember 2018 verwiesen habe (Urk. 19 E. 3.5.2.). Die Beklagte argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten bestreite und andererseits ausdrücklich anerkenne, die Kürzung der Verkleidung der Seitenwände und Pfeiler in Auftrag gegeben und dafür einen Teilbetrag von Fr. 6'000.– geleistet zu haben. Die Beklagte habe ausdrücklich darauf verzichtet, anzugeben, welche konkreten Arbeiten nicht in ihrem Auftrag erfolgt seien. Damit bleibe unklar, über welche Tatsachenbehauptungen der Beweis zu führen wäre. Weil die Beklagte ihrer Bestreitungslast nicht nachgekommen sei, habe der in Rechnung gestellte Aufwand als unbestritten zu gelten (Urk. 19 E. 3.5.4.).
- 5 - 3. a) Die Beklagte rügt, die Gegenseite berufe sich auf ihre Rechnung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 7/4), ohne den Rechnungsinhalt zu substantiieren: Die Klägerin habe lediglich pauschal behauptet, sie habe Leistungen erbracht, welche sie zur Abrechnung von Fr. 11'253.55 berechtigt habe. Eine Substantiierung, worin die Leistungen im Detail bestanden hätten, welcher Aufwand im Einzelnen dafür und von wem und wann erbracht worden sei, habe sie nicht vorgenommen (Urk. 21 Rz. 18). Es sei dem Gericht verwehrt, ungenügende Behauptungen und mangelhafte Substantiierungen dadurch zu heilen, dass es in Prozessbeilagen deren Erklärung suche und in der Folge zum Beweis erhebe. Da die Klägerin ihren Anspruch nicht substantiiert habe, sei es der Beklagten auch nicht möglich gewesen bzw. sie sei nicht verpflichtet gewesen, die angeblichen Aufwendungen im Einzelnen und noch weitergehend zu bestreiten (Urk. 21 Rz. 18). b) Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wie Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind. Auch hat sie aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen diese Anforderungen nach bundesgerichtlicher Praxis durch Verweis auf eine Urkunde erfüllt sind (Urk. 19 E. 2.2.1.). Die Beklagte beanstandet diese Ausführungen nicht (Urk. 21 Rz. 13), sodass auf sie verwiesen werden kann. c) Der Betrag von Fr. 11'253.55 ist in der Rechnung vom 14. Dezember 2018 aufgeschlüsselt (Urk. 7/4). Wie dem vorinstanzlichen Aktenverzeichnis entnommen werden kann, reichte die Klägerin diese Rechnung zusammen mit der verbesserten Klageanmeldung vom 16. Januar 2020 (Urk. 6) ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Mai 2020 liess die Klägerin im Rahmen der Klagebegründung zu Protokoll geben, dass sie der Beklagten am 14. Dezember 2018 Fr. 11'253.55 verrechnet habe (Prot. I S. 4). Die Rechnung beziehe sich einzig auf Arbeiten im Erdgeschoss (Prot. I S. 6). Detaillierte Aufstellungen zur geleisteten Arbeit, dem Material und den jeweiligen Kosten, wie sie in der Rechnung vom 14. Dezember 2018 aufgeführt sind, finden sich weder in der Klagebegründung noch in der Replik. Die Klägerin führte aber aus, dass sie für die Beklagte die Holzverkleidung an den Wänden in der Eingangshalle habe kürzen sollen. Sie habe dies getan und den oberen Teil mit Gipskartonplatten verkleidet. In gleicher
- 6 - Weise sei sie an den Pfeilern im Erdgeschoss, in der Eingangshalle und im Restaurant vorgegangen. Auch eine Stütze zwischen der Eingangshalle und der Rezeption habe die Klägerin so verkleidet. Für die dadurch verursachten Kosten habe sie der Beklagten am 14. Dezember 2018 eine Rechnung über Fr. 11'253.55 gestellt (Prot. I S. 4). Damit umriss die Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen in den wesentlichen Zügen. Der beklagtische Rechtsvertreter bezog sich in der Klageantwort ausdrücklich auf die Rechnung vom 14. Dezember 2018 und führte aus, die Beklagte habe vom Gesamtbetrag von Fr. 11'253.55 den Betrag von Fr. 6'000.– bezahlt, sodass die eingeklagte Differenz bestehe (Prot. I S. 7); als Beweis offeriere die Klägerin die Rechnung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 7/4) sowie die drei Mahnungen vom 29. Mai 2019, 6. September 2019 und 17. September 2019 (Urk. 7/5–7); die Beklagte beantrage zusätzlich die Parteibefragung (Prot. I S. 8). In der Folge stellte der Einzelrichter der Beklagten zur Rechnung vom 14. Dezember 2018 zwei Fragen (Prot. I S. 9 f.). Es war folglich sowohl der Beklagten als auch dem Gericht klar, dass die Klägerin für die Arbeiten, die sie in der Rechnung vom 14. Dezember 2018 aufgeführt hatte, entschädigt werden wollte. Das erwähnte Dokument (Urk. 7/4) führt die einzelnen Arbeiten mit Datum, Anzahl Stunden, Stundenansatz und Zwischensummen sowie die Gesamtsumme von Fr. 11'253.55 auf; die Informationen sind somit problemlos zugänglich, selbsterklärend, bedürfen keiner Interpretation und mussten vor dem Hintergrund, dass die Rechnung ausdrücklich thematisiert wurde, auch nicht mühsam zusammengesucht werden. Es wäre der Beklagten ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, die einzelnen Positionen zu bestreiten. d) Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Klägerin die in der Rechnung vom 14. Dezember 2018 aufgeführten Leistungen zwar nicht explizit behauptete; indessen sind die bundesgerichtlichen Voraussetzungen für die Substantiierung durch Verweis auf eine Beilage erfüllt, was die Vorinstanz zu Recht bejaht hat (Urk. 19 E. 3.5.2.). Die diesbezüglichen Rügen der Beklagten erweisen sich daher als unbegründet. 4. a) Eventualiter beantragt die Beklagte, dass "das Verfahren zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückzuweisen" sei (Urk. 21 Rz. 21).
- 7 b) Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Für die Frage, wann eine Behauptung umstritten ist, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 19 E. 2.2.2.). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). c) Inwiefern die Voraussetzungen für die Durchführung eines Beweisverfahrens erfüllt wären und worüber Beweis abzunehmen wäre, ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich: Die Klägerin führte substantiiert aus, für welche Leistungen sie entschädigt werden wollte (nämlich diejenigen, welche sie auf der Rechnung vom 14. Dezember 2018 aufgeführt hatte; E. II.3.c)). Die Beklagte anerkannte, die Klägerin mit der Ausführung einzelner Gipsarbeiten beauftragt zu haben. Es sei "um zwei Säulen im Erdgeschoss sowie einen dritten Teil" gegangen (Prot. I S. 8). Auf der Rechnung vom 14. Dezember 2019 [recte: 2018] seien Stunden aufgelistet. Dabei betreffe nur ein gewisser Teil Aufträge der Beklagten, nämlich "pauschal und aufgerundet die bezahlten Fr. 6'000.– sowie die unbestrittenen und bereits bezahlten Zusatzarbeiten" (Prot. I S. 12). Man kann dies nun so verstehen, dass die Beklagte geltend machen wollte, es seien ihr gegenüber (nebst den unbestrittenen Zusatzarbeiten) effektiv nur Leistungen im Umfang von Fr. 6'000.– erbracht worden. Diesfalls war es mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten nicht möglich, ein Beweisthema über die (angeblich) erbrachten Leistungen zu bilden; die Beklagte setzte sich nämlich im vorinstanzlichen Prozess nicht mit den einzelnen Positionen der Rechnung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 7/4) auseinander (siehe insbesondere Prot. I S. 8, 10 und 12). Ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 21 Rz. 19) sind verspätet. Wenn die Beklagte das Beweisergebnis als ungewiss bezeichnet (Urk. 21 Rz. 19), geht sie zu Unrecht davon aus, dass die Vorinstanz über den Inhalt der Rechnung vom 14. Dezember 2018 Beweise abgenommen hat. Sie war dazu auch nicht verpflichtet, weil die Beklagte die einzelnen Positionen nicht substantiiert bestritten hatte. Nach einer anderen Auslegungsvariante wollte die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen, es sei ein Pauschalbetrag von Fr. 6'000.– vereinbart
- 8 worden (Prot. I S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wäre die Beklagte dafür beweisbelastet, weil die Vermutung gegen den Festpreis spricht (Urk. 19 E. 3.4.1). Da die Klägerin unter Verweis auf ihre Rechnung vom 14. Dezember 2018 eine Entschädigung nach Aufwand geltend machte (die Frage somit umstritten wäre), obläge der Beklagten der Hauptbeweis für die Behauptung, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. Die Vorinstanz erkannte indessen zutreffend, dass die Beklagte dafür keine Beweismittel genannt hatte (Urk. 19 E. 3.5.1.). d) Im Ergebnis sind bei beiden Auslegungsvarianten die Voraussetzungen für eine Beweisabnahme nicht erfüllt, sei es, dass die Bestreitung unsubstantiiert ist, sei es, dass keine Beweismittel offeriert wurden. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht ein Urteil gefällt, ohne vorher ein Beweisverfahren durchzuführen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erhobenen Rügen unbegründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 5'253.55 ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'080.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'080.– festgesetzt.
- 9 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'253.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. November 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Chr. Arnold versandt am: rl
Urteil vom 13. November 2020 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'080.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...