Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP200027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 30. November 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen die Hauptverhandlung und eine Mitteilung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. September 2020; FV200042
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 14. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt Zürich 9 dem Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. 1 und 2 für Forderungen der Stadt Zürich (Verlustscheininkasso) die Zahlungsbefehle zu (act. 5/2–3). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag und wandte sich mit Eingabe vom 5. März 2020 unter dem Titel "Aberkennungsklage Forderung / Betreibung 1 & 2" an das Bezirksgericht Zürich (act. 5/1; unterzeichnete Fassung: act. 5/11). Er beantragte: a) die Betreibung ist zurückzuziehen und aus dem Betreibungsregister zu löschen b) unentgeltlicher Rechtsbeistand c) unentgeltliche Prozessführung 1.2. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) nahm die Eingabe als Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen. An der Hauptverhandlung vom 1. September 2020 erklärte die Beschwerdegegnerin nach Vergleichsgesprächen den Rückzug der beiden Betreibungen (Prot. Vi. S. 11). Die Vorinstanz informierte das Betreibungsamt mit Schreiben vom gleichen Tag über die Rückzugserklärungen (act. 5/16) und stellte dem Beschwerdeführer sogleich mit Kurzbrief eine Kopie des Schreibens zu (act. 3/1–2). 1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Mehrfache Beanstandung der Hauptverhandlung […] sowie allfällige Beschwerde gegen Kurzbrief - 'Entscheid' -" an das Obergericht (act. 2). Er beantragt: " 1.) Die Vorinstanz […] bzw. die Richterin und deren Gerichtsdiener sollen vollumgänglich gerügt und mir eine Kopie davon zugestellt werden. 2.) Die mir bereits erteilte unentgeltliche Prozessführung, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 3.) Der mir bereits zugesprochene unentgeltliche Rechtsbeistand, soll mir gewährt und schriftlich bestätigt werden. 4.) a) Es ist mir ein offizielles begründetes Gerichtsurteil auszustellen, worin explizit aufzuklären und im Detail zu begründen ist, weshalb die "Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäß Art. 85a SchKG" nicht als Gegenstand der besagten Ge-
- 3 richtsverhandlung betrachtet worden ist, bzw. das Gericht es nicht als Solches abhandeln wollte. b) Es ist darin im Detail zu erklären, weshalb Belege vom Verlustscheininkasso, – die weder Bestand noch Gegenstand der Verhandlung waren –, vom Gericht trotzdem berücksichtigt und gewertet wurden. c) Es ist darin ebenso im Detail zu erklären, wieso die Hauptthematik "Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld gemäss Art. 85a SchKG, nicht auf meine Anträge hin unter Berücksichtigung meiner damaligen Umstände/teils Unzurechnungsfähigkeit etc. berücksichtigt, gewertet sowie behandelt wurde. d) Es ist darin genauso im Detail zu erklären, wieso die von mir unmissverständlichen eingereichten Dokumente mit Gesetztestexte und Bundesgerichtsentscheide, zur strikten Untersagung, bereits verschuldeter Bürger von Amts- sowie Staatswegen nicht noch zusätzliche Kosten und Schulden von seitens Behörden aufbürden zu dürfen, nicht berücksichtigt, gewertet und behandelt wurden. 5.) Es ist mir eine Kopie der gesamten Protokolle sämtlicher Teilnehmer und Anwesenden dieser genannten Gerichtsverhandlung vorzulegen. 6.) Die von der Richterin zu Beginn der Verhandlung erwähnten Tonbandaufzeichnungen, sind mir in Kopieform auszuhändigen oder mir die lückenlose Einsicht mit einer Kopie Abgabe dieser, an mich zu gewähren. 7.) Oder, soll das Gerichtsverfahren eventualiter als durch komplett fehlerhafte Darlegung und wegen der mehrfach inakzeptabler Verfahrens- und Verhandlungsfehler seitens Richterin komplett aufgehoben, bzw. dadurch die gesamten Forderungen aus den Betreibungen 1 und 2 als Nichtig durch Ablauf der Verlustscheins- Verjährung etc., und demzufolge die Angelegenheit zu meinen Gunsten als definitiv erledigt erklärt und mir schriftlich bestätigt werden. 8.) Es ist mir eine angemessene Wiedergutmachung, eine Genugtuung sowie ein Schadenersatz für das gesamte Malheur hier zu gewähren, vorgeschlagen werden CHF 4'800.00, oder nach Ermessen der Aufsichtsbehörde / Obergericht Kanton Zürich." Der Beschwerdeführer fügte an, die Eingabe sei nötigenfalls an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Da ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, sei die Eingabe mit den acht Anträgen gleichzeitig als Beschwerde gegen den Kurzbrief zu behandeln (act. 2 S. 5).
- 4 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–22). Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz am 17. September 2020 den Endentscheid erliess: Sie nahm vom Betreibungsrückzug Vormerk, schrieb das Verfahren sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden ab und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes ab (act. 5/19). Dieser Entscheid ist nicht Gegenstand der am 13. September 2020 erstatteten Beschwerde. 2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO). 2.2. Weder die Hauptverhandlung – der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die Verhandlungsführung durch die zuständige Richterin – noch der Kurzbrief vom 1. September 2020, womit der Beschwerdeführer über die Mitteilung des Betreibungsrückzugs an das Betreibungsamt informiert wurde, stellen Entscheide oder prozessleitende Verfügungen dar. Beides sind keine beschwerdefähigen Anfechtungsobjekte im Sinne von Art. 319 ZPO. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Beschwerdefähig ist hingegen der Endentscheid der Vorinstanz. Dieser wurde denn auch vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 angefochten (vgl. dazu Verfahren PP200038). Der Vollständigkeit halber sei was folgt bemerkt: Mit den Anträgen 2–4 verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und die Zustellung eines begründeten Entscheids. Diese Anträge sind mit Erlass des – begründeten – Endentscheids überholt. Gesuche um Akteneinsicht (vgl. die Anträge 5–6) sind an das Gericht zu richten, bei welchem das Verfahren hängig ist, nicht an die Rechtsmittelinstanz. Mit Antrag 7 verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des "Gerichtsverfahrens" und die Erledigung der
- 5 - Angelegenheit zu seinen Gunsten. Solche Einwände wären mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend zu machen. 3. Neben einer "allfälligen Beschwerde gegen Kurzbrief" enthält die Eingabe des Beschwerdeführers in Antrag 1 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die betroffenen Gerichtspersonen. Der Beschwerdeführer adressierte seine Eingabe denn auch an die "Aufsichtskommission Gerichte Zürich". Die Aufsicht über die Bezirksgerichte wird durch die Verwaltungskommission des Obergerichts ausgeübt (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Prüfung weiterzuleiten. Auf den Antrag ist in diesem Verfahren nicht einzutreten. 4. Schliesslich enthält die Eingabe des Beschwerdeführers ein Schadenersatzund Genugtuungsbegehren (Antrag 8). Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sind im Verfahren nach dem kantonalen Haftungsgesetz geltend zu machen (vgl. § 19 ff. Haftungsgesetz [LS 170.1]). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Weiterleitungspflicht besteht nicht. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Kosten sind umständehalber nicht zu erheben; Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer ein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren stellte. Der Streitwert beläuft sich, wenn das Begehren um Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz von Fr. 4'800.– vernachlässigt wird, auf Fr. 6'333.30 (vgl. die Zahlungsbefehle act. 5/2–3). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 6 - 2. Die Akten werden zur Weiterbehandlung von Antrag 1 der Beschwerde der Verwaltungskommission überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz, an die Verwaltungskommission unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagen sowie der vorinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'333.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
Beschluss vom 30. November 2020 Erwägungen: 1.1. Am 14. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt Zürich 9 dem Beschwerdeführer in den Betreibungen Nr. 1 und 2 für Forderungen der Stadt Zürich (Verlustscheininkasso) die Zahlungsbefehle zu (act. 5/2–3). Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag u... 1.3. Mit Eingabe vom 14. September 2020 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff "Mehrfache Beanstandung der Hauptverhandlung […] sowie allfällige Beschwerde gegen Kurzbrief - 'Entscheid' -" an das Obergericht (act. 2). E... 2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfü... 2.2. Weder die Hauptverhandlung – der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich insbesondere die Verhandlungsführung durch die zuständige Richterin – noch der Kurzbrief vom 1. September 2020, womit der Beschwerdeführer über die Mitteilung des Betreibungsrüc... 3. Neben einer "allfälligen Beschwerde gegen Kurzbrief" enthält die Eingabe des Beschwerdeführers in Antrag 1 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die betroffenen Gerichtspersonen. Der Beschwerdeführer adressierte seine Eingabe denn auch an die "Aufsichtsko... Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten werden zur Weiterbehandlung von Antrag 1 der Beschwerde der Verwaltungskommission überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz, an die Verwaltungskommission unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt Beilagen sowie der vor-instanzlichen Akten, je gegen ... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...