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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2019 PP190020

November 19, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,869 words·~9 min·7

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 19. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 2. April 2019 (FV190052-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. März 2019 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 23. November 2018 (bei der Vorinstanz am 20. März 2019 eingegangen) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Forderungsklage ein (Urk. 1-3). Mit Verfügung vom 2. April 2019 entschied die erstinstanzliche Richterin folgendermassen (Urk. 11 S. 4): " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 14. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): " 1. Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 2. April 2019 (FV190052-L) sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Im Hinblick auf die materielle Beurteilung der Klage vom 17. März 2019 sei die Vorinstanz anzuweisen: - als Zuständigkeit das Bezirksgericht Zürich zu bestimmen, - nach dem Grundsatz der Einheit der Materie die drei (3), vom Kläger anhängig gemachten Verfahren, einer Abteilung – Einzelgericht – des Bezirksgerichts Zürich zuzuweisen, - nach dem Grundsatz der Prozessökonomie, dass ein Verfahren möglichst effizient und zweckmässig durchgeführt werden sollte, das gerichtliche Verfahren einem Bezirksrichter, einer Bezirksrichterin zuzuweisen, - Die Bezirksrichterin, Frau lic. iur. D._____ ist vom Verfahren, Geschäft FV190052-L, in allen Belangen, zu entbinden, - dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteienentschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz."

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Klägers ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Die erstinstanzliche Richterin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, der Kläger habe das Schlichtungsgesuch gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) beim Friedensrichteramt C._____, am Wohnort der Beklagten, eingereicht und das Schlichtungsverfahren vor jener Behörde durchlaufen. Der Amtskreis C._____ gehöre zum Bezirk Bülach. Der Kläger habe mit der Einreichung seines Schlichtungsgesuchs beim Friedensrichteramt C._____ den Prozess demzufolge im Bezirk Bülach rechtshängig gemacht. Diese örtliche Zuständigkeit bleibe zufolge der dort eingetretenen Rechtshängigkeit auch für das spätere gerichtliche Verfahren bestehen. Für die Behandlung der vorliegenden Streitsache sei folglich das Bezirksgericht Bülach und nicht das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig. Der Kläger habe seine Klage dort einzureichen. Aus diesen Gründen sei auf seine Klage nicht einzutreten (Urk. 11 S. 3 E. II.3). b) Der Kläger führt dazu in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, er habe nur mit der Beklagten ein rechtsgültiges und -verbindliches Vertragsverhältnis. Die Beklagte habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anerkannt und rechtsgültig unterzeichnet (unter Hinweis auf Urk. 18/4). Bei rechtlichen Auseinandersetzungen sei der Gerichtsstand Zürich (Urk. 15 S. 5 N 17-19). Die Zuständigkeit des Gerichts sei direkt beim Bezirksgericht Zürich verifiziert worden. Gestützt auf dessen Rechtsauskunft seien die Klagebewilligungen vom Friedensrichteramt C._____ nach Treu und Glauben an das Bezirksgericht Zürich ausgestellt worden (Urk. 15 S. 7 N 33). E._____ habe bestätigt, dass die Beklagte am 1. Mai 2017 nach F._____ zugezogen sei (Urk. 15 S. 9 N 44). Ob die Beklagte ab dem 1. Mai 2017 wirklich in F._____ gewohnt habe, sei ihm – dem Kläger – nicht bekannt (Urk. 15 S. 9 N 50). Auch nicht bekannt sei, ob die Beklagte aktuell noch in F._____ wohne (Urk. 15 S. 9 N 51). Die angefochtene Verfügung erweise sich

- 4 als unzulässig. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, unter anderem als Zuständigkeit das Bezirksgericht Zürich zu bestimmen (Urk. 15 S. 10 N 53). 3. a) Das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 59 ZPO, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO; BGE 139 III 273, 275 f. E. 2.1). Es stellt sich für das erstinstanzliche Gericht im Kontext der Prüfung der Prozessvoraussetzungen die Frage, ob das Schlichtungsverfahren am richtigen Ort eingeleitet wurde. Bezüglich des richtigen Forums gelten auch für die Schlichtungsbehörde die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die örtliche Zuständigkeit (Art. 9 ff. ZPO). Die Schweizerische Zivilprozessordnung geht nicht vom System aus, dass es im Belieben des Gesuchstellers liegt, wo er das Schlichtungsverfahren einleiten will. Ein solches System würde in völligem Widerspruch zur Regel stehen, dass mit der durch das Schlichtungsgesuch bewirkten Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) auch der Gerichtsstand fixiert wird (Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Gericht hat somit bei einem nicht zwingenden Gerichtsstand von Amtes wegen zu prüfen, ob die Klagebewilligung von der Schlichtungsbehörde, welche für den entsprechenden Gerichtskreis zuständig ist, ausgestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, so muss ein Nichteintretensentscheid ergehen. Die örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde ist hingegen vom Gericht nicht zu prüfen, da die Möglichkeit der Einlassung besteht (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., 2017, Rz. 975 f.). b) Unbestrittenermassen reichte der Kläger sein Schlichtungsgesuch im vorliegenden Forderungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ ein. Er wählte somit den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs begründet gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO Rechtshängigkeit. Der Kläger hat das von ihm angestrengte Forderungsverfahren daher im Bezirk Bülach rechtshängig gemacht. Wie die erstinstanzliche Richterin in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, ist für die Behandlung der vorliegenden Streitsache folglich das Bezirksgericht Bülach und nicht das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig. Daran ändert auch nichts, dass die Friedensrichterin von C._____ ihre Klagebewilligung vom 23. November

- 5 - 2018 auf Antrag des Klägers für das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich ausgestellt hat (Urk. 1 S. 1). c) Der Kläger behauptet in seiner Beschwerdeschrift, er habe die Zuständigkeit des Gerichts direkt beim Bezirksgericht Zürich verifiziert und final geklärt (Urk. 15 S. 7 N 33). Vorliegend bleibt unklar, bei welcher Stelle bzw. mit welcher Person des Bezirksgerichts Zürich er die Zuständigkeit des Gerichts geklärt haben will. Zudem führt er nicht näher aus, was er betreffend die Zuständigkeit beim Bezirksgericht Zürich genau verifiziert haben will. Er unterliess es ausserdem in seiner Klageschrift, sich zur Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich zu äussern, obwohl die Klagebewilligung vom Friedensrichteramt C._____ ausgestellt wurde (Urk. 2-3). Auf die klägerischen Ausführungen im Beschwerdeverfahren zu seinen geltend gemachten Abklärungen beim Bezirksgericht Zürich ist daher vorliegend nicht näher einzugehen. d) Den zutreffenden Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin in der angefochtenen Verfügung bleibt nichts hinzuzufügen. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Der Kläger stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei Bezirksrichterin lic. iur. D._____ vom Verfahren FV190052-L in allen Belangen zu entbinden (Urk. 15 S. 2). Nach Abschluss des Verfahrens, d.h. wenn die betreffende Instanz den Entscheid schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 m.w.H.). Da das Ausstandsbegehren vom 14. Mai 2019 innert Beschwerdefrist erhoben wurde, hat die erkennende Kammer über dieses zu entscheiden. b) Es ist aufgrund des entsprechenden Antrags (Urk. 15 S. 2) davon auszugehen, der Kläger beziehe sein Ausstandsbegehren einzig darauf, dass nach der

- 6 vorliegend von ihm beantragten Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz Richterin lic. iur. D._____ am erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr beteiligt sein dürfe. Dafür spricht auch die Formulierung des Klägers in der Beschwerdebegründung, Frau lic. iur. D._____ sollte als fallführende Bezirksrichterin in allen Belangen entbunden werden (Urk. 15 S. 8 N 40). Da die klägerische Beschwerde abzuweisen ist und keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, ist das Ausstandsbegehren gegenstandslos geworden. Es ist darauf nicht einzutreten. c) Sollte der Kläger mit seinem Antrag den Ausstand von Richterin lic. iur. D._____ auch für das bereits durchgeführte erstinstanzliche Verfahren verlangen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass kein Ausstandsgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO ersichtlich ist. Persönliche Eigenschaften der Gerichtsperson bedeuten für sich genommen keinen Grund für die Annahme einer Befangenheit, wenn diese Eigenschaften in irgendeiner Weise auch im konkreten Verfahren eine Rolle spielen (KUKO ZPO-Kiener, Art. 47 N 21). Aus der Parteizugehörigkeit von lic. iur. D._____ allein lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass sie sich in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens schon im Voraus eine feste Meinung gebildet hätte. Der Umstand, dass Richterin lic. iur. D._____ die rechtliche oder tatsächliche Auffassung des Klägers zur Sache nicht teilt, vermag nach objektiver Betrachtungsweise zudem keine Befangenheit oder Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber zu begründen. 5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 4'049.50 (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 5). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Kläger seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers vom 14. Mai 2019 gegen Richterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 15, 17, 18/2-15 und 18/FN 3-FN 6 sowie von Kopien der Urk. 20 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'049.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 19. November 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Urteil vom 19. November 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers vom 14. Mai 2019 gegen Richterin lic. iur. D._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 15, 17, 18/2-15 und 18/FN 3-FN 6 sowie von Kopien der Urk. 20 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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