Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 27. Mai 2019
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,
betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. Januar 2019 (FV190002-F)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz – unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung des Friedensrichteramtes … vom 8. Oktober 2018 (Urk. 5/1) – folgendes Rechtsbegehren (Urk. 5/2 S. 1): " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Beklagte den Betrag von 14.000 CHF zu zahlen zzgl. 5 % Zinsen seit 05. März 2018. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 setzte die Vorinstanz der Klägerin in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie Art. 98 ZPO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 ZPO eine zehntägige Frist an, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse einen Kostenvorschuss von einstweilen Fr. 2'300.– zu leisten. Die Vorinstanz ging dabei von einem Streitwert von Fr. 14'000.– aus (Urk. 5/6). b) Innert Frist erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Januar 2019 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung. Sie führte dazu aus, die Beschwerde richte sich gegen die Kostenverfügung des Gerichtes, gemäss welcher sie als Kostenvorschuss in der von ihr eingereichten Klage binnen zehn Tagen den Betrag von Fr. 2'300.– zu bezahlen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Streitwert der Klage mit Fr. 14'000.– niedrig sei, sei der dem Bezirksgericht zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt verhältnismässig einfach. Demnach seien weder aufwendige und zeitraubende Zeugenvernahmen zu erwarten noch müsse das Gericht irgendwelche Gutachten einholen. Die zu entscheidenden Fragen seien einfacher Natur. Das Verfahren bedürfe aus ihrer Sicht keines aussergewöhnlichen Aufwandes, weder in zeitlicher noch in sonstiger Hinsicht. Aus diesem Grunde erscheine es unangemessen, bei einem Streitwert von Fr. 14'000.– den Kostenvorschuss mit 100 % der üblichen Gerichtsgebühr anzusetzen (Urk. 1). 2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden zum
- 3 - Beispiel die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Gestellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_692/2016 vom 24. April 2017, E. 2.3 m.w.H.; siehe auch BGer 4D_44/2017 vom 30. Oktober 2017, E. 4.2. m.w.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). b) Vorliegend unterliess es die Klägerin, ihren Antrag zu beziffern. Auch aus der Rechtsmittelbegründung geht nichts Konkretes zur gewünschten Höhe des Kostenvorschusses hervor. So führt die Klägerin zur Höhe einzig aus, es erscheine bei einem Streitwert von Fr. 14'000.– unangemessen, den Kostenvorschuss mit 100 % der üblichen Gerichtsgebühr anzusetzen. Auf die ihres Erachtens angemessene Höhe des Kostenvorschusses legt sich die Klägerin in der Beschwerdeschrift hingegen nicht fest. Wie ausgeführt genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht, eine Reduktion auf ein angemessenes Mass zu beantragen. Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels wesentlicher
- 4 - Umtriebe ist der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 14'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 5 - Zürich, 27. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am
Beschluss vom 27. Mai 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...