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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2018 PP180017

May 22, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,057 words·~5 min·8

Summary

Forderung (Fristerstreckung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Mai 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung (Fristerstreckung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2018 (FV170149-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 23. Januar 2018 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) den Beklagten zur Zahlung von Fr. 10'929.60 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2015 an die Klägerin und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Luzern (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2017) auf; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Vi-Urk. 20). Auf Begehren des Beklagten vom 4. März 2018 (Vi-Urk. 23) wurde das Urteil nachträglich begründet (Vi-Urk. 24); das begründete Urteil wurde dem Beklagten am 16. April 2018 zugestellt (Vi-Urk. 26). Mit Eingabe vom 24. April 2018 ersuchte der Beklagte die Vorinstanz um Erstreckung der Berufungsfrist um 30 Tage (Vi-Urk. 27). Mit Verfügung vom 30. April 2018 wies die Vorinstanz schliesslich das Fristerstreckungsgesuch ab (Vi-Urk. 29 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte am 3. Mai 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 30/2) Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Frist zur Erhebung der Berufung beim Eingang der vorliegenden Beschwerde am 4. Mai 2018 noch lief, wurde dem Beklagten der guten Ordnung halber mit Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt, dass eine Erstreckung nicht möglich sei (Urk. 5). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). e) Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 23. Januar 2018 mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Berufung erhoben. Das Berufungsverfahren wird hierorts unter der Geschäftsnummer NP180016 geführt. 2. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 2). An sich wäre daher eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels anzusetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 3) und da die Ur-

- 3 heberschaft des Beklagten aufgrund der von ihm unterzeichneten Eingaben vom 4. März 2018 und 24. April 2018 (vgl. Vi-Urk. 23 und 27) keinem Zweifel unterliegt, kann vorliegend davon abgesehen werden. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 3). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, was konkret angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Aus dem Verbot von überspitztem Formalismus ergibt sich zwar, dass auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Anträgen ausnahmsweise trotzdem einzutreten ist, wenn sich aus der Beschwerdebegründung – allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid – ergibt, wie die Beschwerdeanträge genau lauten sollen. Ergeben sich jedoch auch unter Berücksichtigung der Begründung keine genügenden Beschwerdeanträge, ist auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. BGE 137 III 617). b) Die Beschwerde des Beklagten enthält keine konkreten Anträge. Er bringt zwar vor, er gelange an die obere Instanz mit seinem "Anliegen um eine Fristverlängerung" (Urk. 1 S. 2). Nachdem er mit seiner Eingabe vom 24. April 2018 um eine Erstreckung von 30 Tagen ersucht hatte (Vi-Urk. 27), könnte zwar vermutet werden, dass dies auch das Begehren der Beschwerde sei, sicher ist dies jedoch nicht. Auf die Beschwerde kann daher mangels rechtsgenügender Anträge nicht eingetreten werden. c) Aber auch wenn zugunsten des Beklagten von einem genügenden Beschwerdeantrag ausgegangen würde, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, die Berufungsfrist sei keine gesetzliche Frist und damit entsprechend verlängerbar (Urk. 1 S. 1). Dem ist nicht so. Die Berufungsfrist ist – wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 2 S. 2) – eine gesetzliche Frist ist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (Art. 311 Abs. 1 ZPO: 30 Tage). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung der Berufungsfrist ausgeschlossen (Art. 144

- 4 - Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wäre somit abzuweisen gewesen, hätte auf sie eingetreten werden können. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 10'929.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 5 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'929.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 22. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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