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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2017 PP170013

April 24, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,144 words·~6 min·7

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 24. April 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. Februar 2017 (FV150036-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 17. August 2015 gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Klage ein, mit welcher er von dieser schliesslich Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'200.– (für das Zerstören eines Aktenkoffers und das Entwenden von vier Festplatten und weiterer Datenträger) sowie eine Genugtuung von Fr. 2'000.– forderte (Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/1-2; Urk. 31). Nach Durchführung des Verfahrens entschied die Vorinstanz mit Urteil vom 15. Februar 2017 Folgendes (Urk. 63 S. 7 f. = Urk. 66 S. 7 f.): 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die klagende Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. März 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 31. März 2017) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 65): "Es sei das Verfahren neu zu prüfen und auch jedes Detail zu berücksichtigen. Sehr wichtig dabei ist der Anfang dieses Geschehens." 2.1.1 Der Kläger bringt vor, dass im Verfahren Beweismittel nicht vorgebracht worden seien, die er eingegeben habe. Sodann seien Unwahrheiten und Erfindungen, aber auch Änderungen ungerecht eingetragen worden. Das ganze Verfahren sei nicht richtig bearbeitet worden; vieles habe man vergessen. Er hoffe, dass nun Gerechtigkeit und Ehrlichkeit eintreffe (Urk. 65).

- 3 - 2.1.2 Damit rügt der Kläger eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtabnahme von Beweismitteln. Entsprechend ist der Antrag des Klägers so zu verstehen, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 15. Februar 2017 und Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung des Beweisverfahrens verlangt. 2.2.1 Die Begründung des Klägers vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. So setzt sich der Kläger nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach ihm der Nachweis nicht gelungen sei, dass die von ihm auf der Liste aufgeführten Dokumente tatsächlich auf den zerstörten Datenträgern gewesen seien, da er in keinem Stadium des Verfahrens hierzu eine entsprechende Beweisofferte gemacht habe (vgl. Urk. 66 S. 5 f.). Der bloss in pauschaler Form gehaltene Einwand, dass anerbotene Beweise nicht geprüft worden seien, genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. Vielmehr hätte der Kläger aufzeigen müssen, inwiefern diese Feststellung offensichtlich falsch ist, wann er vor Vorinstanz welches Beweismittel zu welcher Tatsachenbehauptung genannt hat, welches indes nicht abgenommen worden ist, und inwiefern die Nichtberücksichtigung dieses Beweismittels den Ausgang des Verfahrens beeinflusst hätte. Ebenso wenig zeigt der Kläger in hinreichend substantiierter Weise auf, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden sei, wenn er bloss anbringt, Unwahrheiten und Erfindungen seien im Urteil festgehalten. Damit aber bleibt es auch bei der Erwägung der Vorinstanz, wonach der Kläger die zerstörten Gegenstände weder genauer umschrieben noch angegeben habe, welches der Neuwert derselben gewesen sei, wie alt diese gewesen seien, welche Speicherkapazitäten die Festplatten besessen hätten und wie der Kläger überhaupt auf den von ihm genannten Betrag gekommen sei. Wie erwähnt, setzt sich der Kläger auch mit diesen Erwägungen nicht auseinander.

- 4 - 2.2.2 Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Da es vorliegend an einer Begründung mangelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. April 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: bz

Beschluss vom 24. April 2017 Erwägungen: 1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die klagende Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (zzgl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 65, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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