Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 7. August 2017
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Dezember 2016 (FV150072-G)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 17. November 2015 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) eine Forderungsklage über Fr. 5'000.– nebst 5% Zins seit 30. November 2013 ein, unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 16. September 2015 (Urk. 1-4/1-13). Am 1. und 2. Februar 2016 reichte die Beklagte innert mehrfach erstreckter Frist die Klageantwort ein (Urk. 14-16) und ergänzte diese am 8. und 11. Februar 2016 (Urk. 17-18; Urk. 20). Am 7. März 2016 wurde die Hauptverhandlung mit mündlicher Replik und Duplik durchgeführt (Urk. 33). Da die Verhandlung vorzeitig abgebrochen worden war, wurde der Beklagten in Aussicht gestellt, dass sie sich noch schriftlich zu den von der Klägerin eingereichten Beilagen äussern könne (Urk. 33 S. 27). Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde der Beklagten eine einmal kurz erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt zur schriftlichen Stellungnahme zur Replik und zu den von der Klägerin eingereichten Beilagen (Urk. 36). Das von der Beklagten am 11. März 2016 telefonisch verlangte Verhandlungsprotokoll musste zuerst ausgefertigt werden und wurde der Beklagten am 6. April 2016 zugestellt (Urk. 38; Urk. 40; Urk. 43). Am 18. April 2016 (Datum Fristablauf für die Stellungnahme, Urk. 39) ersuchte die Beklagte um eine Fristerstreckung von mindestens 30 Tagen (Urk. 45-46). Mit Verfügung vom 20. April 2016 bewilligte die Vorinstanz das Erstreckungsgesuch nur teilweise, indem sie die Frist letztmals um 10 Tage (ab Zustellung der Verfügung) erstreckte (Urk. 48). Mit Eingaben vom 17. und 19. Mai 2016 ersuchte die Beklagte erneut um eine Fristerstreckung von 30 Tagen (Urk. 50-51A; Urk. 55-58). Sodann erhob sie mit Schreiben vom 17. Mai 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. April 2016 (Urk. 52). Dieses trat mit Beschluss vom 1. Juni 2016 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 64). Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wurde der Beklagten die vorerwähnte Frist im Sinne einer Notfrist um 3 Tage ab Zustellung der Verfügung erstreckt mit dem Hinweis, dass sie für die Gewährung einer weiteren Fristerstreckung eine amtsärztliche Bestätigung zuhanden des Gerichts einzureichen habe, welche belege, dass sie
- 3 in unzureichender gesundheitlicher Verfassung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme sei (Urk. 61). Erneut erhob die Beklagte dagegen Beschwerde, worauf mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wiederum nicht eingetreten wurde (Urk. 82-83/1). Schliesslich erstattete die Beklagte die Stellungnahme zur Replik mit Schreiben vom 6. Juni 2016 und ersuchte darin erneut um Gewährung einer Notfrist (Urk. 65 S. 1). Am 13. Juni 2016 sowie am 26. Juni 2016 reichte die Beklagte weitere Eingaben ein (Urk. 71; Urk. 80). Sodann fand zwischenzeitlich am 24. Juni 2016 die Beweisverhandlung betreffend die Rechtzeitigkeit der Eingabe der Beklagten vom 6. Juni 2016 statt (Urk. 78). Am 9. Januar 2017 stellte die Beklagte bezüglich des Protokolls der Verhandlung vom 24. Juni 2016 ein Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 89). Dieses wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ab (Urk. 92). Des Weiteren hatte die Beklagte sowohl mit Schreiben vom 17. Mai 2016 als auch mit demjenigen vom 6. Juni 2016 um Berichtigung des Protokolls betreffend die Verhandlung vom 7. März 2016 ersucht (Urk. 51 S. 3; Urk. 65 S. 4). 1.2 Am 2. Dezember 2016 erging – zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Beklagten in begründeter Form (Urk. 85; Urk. 90) – folgender Entscheid (Urk. 94 S. 13 f. = Urk. 97 S. 13 f.): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'083.05 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin am 10. September 2015 CHF 83.05 bezahlt hat. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen. 2. Das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2016 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'060.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 375.– werden der Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt. 5. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'060.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin
- 4 - 9/10 der Entscheidgebühr sowie 9/10 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (=CHF 337.50) zu ersetzen. 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von CHF 240.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird lediglich gegen den Entscheid über das Protokollberichtigungsbegehrens Beschwerde erhoben, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage von der Zustellung des Entscheids an. 1.3 Hiergegen erhob die Beklagte mit (zwei separaten) Schreiben vom 10. Februar 2017 (Datum Poststempel: 10. März 2017, eingegangen am 13. März 2017) sowie mit Schreiben vom 13. März 2017 (gleichentags überbracht) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Urteils und der Verfügung der Vorinstanz und Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 96 S. 1; Urk. 99 S. 1; Urk. 101 S. 1). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 5 - 2.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 98/2-5; Urk. 98/6 Blatt 2+3; Urk. 98/7-14; Urk. 100/1-2; Urk. 100/4) und die erstmals im Beschwerdeverfahren angebotenen Beweismittel neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Soweit die beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, sind sie ebenso neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. 2.3.1 Des Weiteren muss eine Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sein, damit darauf eingetreten werden kann. 2.3.2 Die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereichte Eingabe der Beklagten vom 13. März 2017 ist verspätet: Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden, da es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). Damit aber ist die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Datum Fristablauf: 10. März 2017; Urk. 95/1, Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingereichte Eingabe (Urk. 101) verspätet und damit unbeachtlich. 2.3.3 Bei Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2016, gemäss welcher das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2016 abgewiesen worden ist (Urk. 97 S. 13), handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung (Botschaft ZPO BBl 2006 7343), welche innert einer Frist von 10 Tagen anzufechten wäre (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wurde der Beklagten der angefochtene begründete Entscheid am 8. Februar 2017 zugestellt (vgl. Urk. 95/1). Dementsprechend lief die (von der Vorinstanz zutreffend angegebene) 10-tägige Frist am 20. Februar 2017 ab. Damit wäre die am 10. März 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergebene Beschwerde bezüglich des abgewiesenen Protokollberichtigungsbegehrens an sich verspätet. Indes ist zu beachten, dass der Protokollberichtigungsentscheid auch im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid mitangefochten werden kann (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 49; Blickensdorfer, DIKE-
- 6 - Komm-ZPO, Art. 319 N 22, N 24 und N 40). Dementsprechend aber sind die von der Beklagten innert der am 10. März 2017 abgelaufenen Beschwerdefrist gegen den Endentscheid vorgebrachten Rügen betreffend das abgewiesene Protokollberichtigungsbegehren vom 17. Mai 2016 im Rahmen der vorliegenden Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Somit sind sie zulässig. Dasselbe hat hinsichtlich des mit Verfügung der Vorinstanz vom 27. Januar 2017 abgewiesenen Protokollberichtigungsbegehrens betreffend die Beweisverhandlung vom 24. Juni 2016 zu gelten; die dagegen vorgebrachten Rügen sind ebenso im Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid zulässig. 3.1.1 Die Beklagte macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend, da sie der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte ihr für die Erstattung der Stellungnahme zur Replik zum einen eine längere Frist ansetzen und zum anderen eine weitere Notfrist (vgl. Eingabe vom 6. Juni 2016, Urk. 65 S. 1, 3 und 4) einräumen müssen (Urk. 96 S. 1 ff.). Hierzu verweist sie auf die beiden Beschwerdeentscheide der angerufenen Kammer vom 1. und 28. Juni 2016, in welchen ihrer Ansicht nach ausgeführt worden sei, die Vorderrichterin hätte ihr eine längere Frist einräumen müssen (Urk. 96 S. 4 mit Verweis auf Urk. 64 und Urk. 82). Dies aber habe die Vorderrichterin nicht getan, weshalb ihr jetzt eine Frist einzuräumen sei, um diejenigen Behauptungen nachzuholen, welche sie noch nicht habe vorbringen können (Urk. 96 S. 4). 3.1.2 Die Vorinstanz hat auf das neuerlich am 6. Juni 2016 gestellte Fristerstreckungsgesuch betreffend die mit Verfügung vom 23. Mai 2016 gewährte Notfrist nicht weiter reagiert. In ihrem Urteil vom 2. Dezember 2016 kam sie zum Schluss, dass davon abgesehen worden sei. So habe die Hauptverhandlung am 7. März 2016 stattgefunden und habe die Beklagte ausreichend Zeit gehabt, um sich zu den von der Klägerin anlässlich dieser Verhandlung neu eingereichten Beilagen zu äussern. Ausserdem sei die Beklagte in der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen worden, dass einer weiteren Fristerstreckung nur bei Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses entsprochen werden könne. Dieser Aufforderung sei die Beklagte nicht nachgekommen, weshalb von der Gewährung einer weiteren Notfrist abgesehen worden sei (Urk. 97 S. 4 f.).
- 7 - 3.1.3 Richtig ist, dass der Beklagten die Frist zur Erstattung der Stellungnahme zur Replik mit Verfügung vom 8. März 2016 angesetzt wurde, ohne dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 7. März 2016, anlässlich welcher die Klägerin die Replik erstattet hatte, erstellt und der Beklagten zugestellt worden wäre. Dies erfolgte erst am 6. April 2016, sodass die Frist vom 8. März 2016 faktisch verkürzt war. Indes ist zu beachten, dass der Beklagten vom 6. April 2016 bis und mit 6. Juni 2016 insgesamt 61 Tage zur Verfügung gestanden haben, um ihre Stellungnahme zu erstatten. Damit aber ist nicht einzusehen, inwiefern ihr eine zu kurze Frist eingeräumt worden sein sollte. Insbesondere ist zu berücksichtigten, dass ihr zwar auf ihr erstes Fristerstreckungsgesuch hin die Frist um "lediglich" 10 Tage – statt um die beantragten 30 Tage – erstreckt wurde. Indes lief diese Frist erst ab Zustellung der Verfügung vom 20. April 2016, d.h. ab dem 6. Mai 2016 (vgl. Urk. 49) und nicht schon im Anschluss an die am 18. April 2016 abgelaufene Frist. Damit standen der Beklagten zusätzliche Tage zur Ausfertigung ihrer Stellungnahme zur Verfügung. Schliesslich wurde diese Frist mit Verfügung vom 23. Mai 2016 letztmals im Sinne einer Notfrist von 3 Tagen erstreckt, welche wiederum erst ab Zustellung der Verfügung zu laufen begann (Urk. 61 S. 3). Diese Verfügung nahm die Beklagte am 3. Juni 2016 entgegen (Urk. 63), so dass ihr wiederum die dazwischen liegenden Tage zusätzlich zur Verfügung gestanden haben. Entsprechend kann nicht von einer zu kurz angesetzten Frist gesprochen werden; eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Verfügung vom 23. Mai 2016 darauf hingewiesen wurde, dass sie für die Gewährung einer weiteren Fristerstreckung eine amtsärztliche Bestätigung zuhanden des Gerichts betreffend unzureichende gesundheitliche Verfassung zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme einzureichen habe, und dass ihr eine Adressliste der Bezirksärzte der jeweiligen Bezirke des Kantons Zürich beigelegt worden war (Urk. 61 S. 3; Urk. 62; Urk. 63). Hierzu äusserte sich die Beklagte in ihrer Eingabe vom 6. Juni 2016 nicht und legte auch nicht dar, aus welchen Gründen sie kein amtsärztliches Zeugnis eingereicht hat. Sie hielt lediglich fest, dass sie noch weitere Beweisanträge zu liefern und Bestätigungen diverser Personen seitens der
- 8 - D._____ und anderer Firmen einzuholen habe und ihr die Zeit hierfür nicht mehr reiche (Urk. 65 S. 3). Ebenso wenig äussert sie sich dazu in der Beschwerdeschrift und legt nicht dar, aus welchen Gründen eine weitere Fristerstreckung zu Unrecht nicht gewährt wurde. Das blosse Beharren auf einem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt vermag den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen (s. Erw. 2.1 hiervor), da eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt. Abschliessend kann nach dem vorangehend Ausgeführten nicht gesagt werden, der Beklagten sei zur Erstattung der Stellungnahme zur Replik bzw. zur Ergänzung der Duplik eine zu kurze Frist angesetzt bzw. eine zu kurze Fristerstreckung gewährt worden. Nachdem der Beklagten über 60 Tage Zeit zur Erstattung der genannten Stellungnahme zur Verfügung gestanden hatten und sie trotz entsprechenden Hinweises kein amtsärztliches Zeugnis für eine weitere Fristerstreckung eingereicht hatte, ist die Rüge unbegründet. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3.2.1 Die Beklagte rügt weiter, die Vorderrichterin habe ihr anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. Juni 2016 betreffend die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe vom 6. Juni 2016 ausdrücklich zugesichert, ihr noch eine Frist einzuräumen, um sich zum Protokoll vom 7. März 2016 und dessen Inhalt zu äussern, d.h. ihr Protokollberichtigungsbegehren vom 17. Mai 2016 bzw. 6. Juni 2016 zu begründen (so die Beklagte, Urk. 96 S. 3). Auf die entsprechende Fristansetzung habe sie gewartet. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Protokollberichtigung von sich aus zu erstellen, weshalb sie sich damit getröstet habe, dass sie dies ja noch innert der ihr zugesagten Frist tun könne (Urk. 96 S. 1 f.). Im Protokoll vom 24. Juni 2016 (Urk. 78; Urk. 89) fehle jedoch eine entsprechende Anmerkung, wonach ihr die Vorderrichterin eine weitere Fristansetzung zur Begründung ihres Protokollberichtigungsbegehrens vom 17. Mai 2016 bzw. 6. Juni 2016 betreffend das Protokoll vom 7. März 2016 zugesichert habe. Die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2017 (Urk. 92), wonach sich aus der Begründung des Urteils vom 2. Dezember 2016 ergebe, dass der Inhalt des Protokolls vom 7. März 2016 keinen Einfluss auf das Urteil
- 9 gehabt habe, treffe nicht zu. Solches könne nicht beurteilt werden, da man nicht wisse, was sie noch zu sagen gehabt hätte (Urk. 96 S. 1). Schliesslich bringt die Beklagte vor, die Vorderrichterin streite nicht ab, eine solche Zusicherung (Einräumen einer weiteren Frist zum Begründen des Protokollberichtigungsbegehrens betreffend das Protokoll vom 7. März 2016) getätigt zu haben. Entsprechend beantrage sie, dass ihr die am 24. Juni 2016 zugesicherte Frist eingeräumt werde mit der Möglichkeit, das Besagte nachzuholen (Urk. 96 S. 1 f.). 3.2.2 Die Kognition der Rechtsmittelinstanz bezüglich Entscheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist beschränkt. Die Rechtsmittelinstanz kann mangels eigener Wahrnehmung nicht darüber befinden, ob das Protokoll richtig und vollständig geführt ist; überprüfen kann sie im Wesentlichen nur Verfahrensfehler. Wird das Protokoll nach bereits ergangenem Endentscheid berichtigt, ändert dies grundsätzlich nichts an der Weitergeltung des Entscheids. Dessen Abänderung müsste vielmehr auf dem Rechtsmittelweg verlangt werden (E. Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 25; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 48 f.; BK ZPO-Kilias, Art. 235 N 20; KUKO ZPO-Naegeli/Richers, Art. 235 N 16 f.). 3.2.3 Die Beklagte wiederholt massgeblich ihren bereits vor Vorinstanz dargelegten Standpunkt. Insbesondere äussert sie sich zur Sachverhaltsfeststellung, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Verfügung vom 27. Januar 2017 an einer unrichtigen Rechtsanwendung leidet. Entsprechend aber hat es damit sein Bewenden. 3.3.1 Sodann beantragt die Beklagte, dass ihre Gesamteingabe an die Stadtpolizei E._____ sowie die Nachträge an das Statthalteramt zu den Akten zu nehmen seien. Darin sei die Angelegenheit besser und klarer formuliert als bei der Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 96 S. 3). 3.3.2 Die Beklagte hat sowohl die Anzeige vom 12. Juni 2016 als auch ihre Eingabe an die Kantonspolizei vom 17. Mai 2016 bereits vor Vorinstanz eingereicht (Urk. 71-72), jedoch erst nach Ablauf der Frist zur Erstattung der Stellungnahme (Datum Poststempel: 13. Juni 2016). Demgemäss ist ihr Antrag als Ge-
- 10 such um Wiederherstellung der diesbezüglichen Frist entgegenzunehmen (so auch die Beklagte, Urk. 96 S. 4). 3.3.3 Der Entscheid über ein Wiederherstellungsgesuch obliegt derjenigen Instanz, vor welcher die versäumte Frist zu wahren bzw. der Termin einzuhalten gewesen wäre (BSK ZPO-Gozzi, Art. 149 N 2; KUKO ZPO-Hoffmann-Nowotny, Art. 148 N 12 und Art. 149 N 3). Damit aber ist die angerufene Beschwerdeinstanz zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.4.1 Schliesslich bringt die Beklagte vor, die Feststellung der Vorinstanz treffe nicht zu, wonach aus dem Urteil vom 2. Dezember 2016 hervorgehe, dass die von der Beklagten verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung am Nachweis eines Schadens gescheitert sei, und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Klägerin eine Vertragspflichtverletzung begangen habe solle. Sie habe der Vorderrichterin einen chronologisch geordneten Stapel Rechnungen an der Hauptverhandlung präsentiert – ebenso wie eine Aufstellung über dieselben –, was die Richterin indes nicht interessiert habe (Urk. 96 S. 3 f.). 3.4.2 Entgegen der Darstellung der Beklagten hat die Vorderrichterin die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2016 – nachdem die Beklagte auf entsprechende Frage bestätigt hatte, Rechnungen betreffend das defekte Flammenrohr zu haben – darauf hingewiesen, dass sie die entsprechenden Unterlagen und Rechnungen einzureichen habe und nachgefragt, ob sie diese zur Verhandlung mitgebracht habe. Hierauf hatte ihr die Beklagte entgegnet, dass sie sie bereits perfekt zusammengestellt eingereicht habe (Urk. 33 S. 13 f.). Des Weiteren hat die Vorderrichterin die Beklagte – wiederum mehrfach – darauf hingewiesen, dass sie dem Gericht genau darzulegen und zu belegen habe, welche Schadenspositionen sie geltend mache und wie hoch diese seien, und nach entsprechenden Belegen gefragt (Urk. 33 S. 13 ff. und S. 22). Hierauf entgegnete die Beklagte wiederholt, dass sie dies bereits in der Klageantwort geschrieben habe. Schliesslich wies die Vorderrichterin die Beklagte darauf hin, dass sie bislang lediglich eine Rechnung eingereicht habe, worauf die Beklagte weitere Unterlagen einreichte (Urk. 35/4-7; Urk. 33 S. 15 und S. 27). Da die Vorderrichterin die Be-
- 11 klagte anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2016 mehrmals auf die Behauptungs- und Beweislast hingewiesen und sie wiederholt darüber informiert hat, dass sie die Beweismittel anlässlich der Hauptverhandlung zu bezeichnen und einzureichen habe, kann keine Rede davon sein, dass sie sich für angeblich angebotene Beweismittel nicht interessiert haben soll. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorderrichterin die Parteien bereits mit Verfügung vom 29. Februar 2016 auf ihre Substantiierungspflicht sowie auf die Pflicht zur Bezeichnung der Beweismittel hingewiesen hatte (vgl. Urk. 26), dies ebenso wie in der Verfügung vom 9. Februar 2016, mit welcher die Parteien auf den 7. März 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden waren (Urk. 19). Schliesslich wurde der Beklagten mit Verfügung vom 8. März 2016 – wie erwähnt – nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 36). Entsprechend geht die Rüge fehl und die diesbezügliche Beschwerde ist abzuweisen. 3.4.3 Im Übrigen wiederholt die Beklagte in der Sache das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, ohne sich jedoch konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit aber genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine solche nicht. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 12 - Es wird erkannt: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 96, Urk. 98/1-15, Urk. 99, Urk. 100/1-4 und Urk. 101, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 13 - Zürich, 7. August 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. H.A. Müller Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: sf
Urteil vom 7. August 2017 Erwägungen: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 5'083.05 nebst Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin am 10. September 2015 CHF 83.05 bezahlt hat. Im Mehrumfang wird die Klage a... 2. Das Protokollberichtigungsbegehren der Beklagten vom 17. Mai 2016 wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 1'060.– festgesetzt. 4. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 375.– werden der Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt. 5. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'060.– verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 9/10 der Entscheidgebühr sowie 9/10 der Kosten des Schlichtungsverfahrens (=CHF 337.5... 6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von CHF 240.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Züric... Es wird erkannt: 1. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 96, Urk. 98/1-15, Urk. 99, Urk. 100/1-4 und Urk. 101, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...