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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2015 PP150015

May 15, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,128 words·~6 min·4

Summary

Forderung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP150015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Dr. iur., Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2015 (FV140057-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger war als Rechtsanwalt von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erbgang von deren am tt.mm.2012 verstorbenen Ehemann beauftragt worden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 hatte die Beklagte den Auftrag gekündigt. Im vorliegenden Verfahren umstritten ist die (Rest-) Honorarforderung des Klägers. b) Am 30. Juli 2014 reichte der Kläger – unter Beilage der Klagebewilligung vom 8. Mai 2014 – beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Forderungsklage über Fr. 7'785.40 nebst Zins ein (Urk. 1 und 2). Mit Urteil vom 28. November 2014 entschied die Vorinstanz (nachträglich begründet; Urk. 15 = Urk. 18): 1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei Fr. 7'785.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'440.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Entscheidgebühr wird mit dem Vorschuss der klagenden Partei verrechnet. Im übersteigenden Betrag von Fr. 40.– wird der Kostenvorschuss der klagenden Partei zurückerstattet (sofern keine weiteren offenen Forderungen der Gerichtskasse bestehen). Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'440.– zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 400.– zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] c) Hiergegen hat die Beklagte am 29. April 2015 fristgerecht (Urk. 16) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Antrag (Urk. 17): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Die Vorinstanz hat die Klagegutheissung zusammengefasst wie folgt begründet (Erwägungen): Zwischen den Parteien sei ein Auftrag zustande gekommen. Die Beklagte mache Schlechterfüllung geltend, der Kläger habe entgegen ihren Weisungen und Interessen gehandelt. Gemäss der Vollmacht vom 13. Juli 2012 habe die Beklagte den Kläger zu allen Rechtshandlungen für die Erbsicherung und -teilung ermächtigt. Der Kläger habe daher mit Miterben bzw. deren Rechtsvertretern Kontakt aufnehmen dürfen und die Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass sie dies verboten hätte. Die vom Kläger angeführten Begründungen für seine Handlungen seien nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorwürfe der Beklagten seien nicht überzeugend; einerseits seien sie trotz Nachfragen unsubstantiiert geblieben und andererseits würden sich in den Akten keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Mandatsführung finden. Der Kläger habe die verrechneten Leistungen nachvollziehbar dargelegt und auch vollständig belegt. Als Zwischenfazit habe der Kläger den Auftrag ordnungsgemäss erfüllt. Der Kläger habe geltend gemacht, bei der ersten Besprechung sei ein Stundenansatz von Fr. 360.--, entsprechend der Komplexität des Falles und des Streitwerts von mehreren hunderttausend Franken vereinbart worden. Die Bestreitung der Beklagten, wonach ein Ansatz von Fr. 200.-- vereinbart worden sei, vermöge nicht zu überzeugen: Der Ansatz von Fr. 360.-- sei von ihr erstmals an der Hauptverhandlung bestritten worden, wogegen sie zuvor nur Schlechterfüllung des Auftrags geltend gemacht habe; sie habe auch nach einer Akonto-Rechnung mit dem höheren Ansatz Zahlungen geleistet, womit sie jenen Ansatz anerkannt habe. Den Leistungen des Klägers sei damit der Ansatz von Fr. 360.-- zugrunde zu legen, womit die geltend gemachte Forderung ausgewiesen sei (Urk. 18 S. 4 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind sodann neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326

- 4 - Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht (nachgeholt) werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde keine solchen Beanstandungen. Sie legt – teilweise nicht einfach verständlich – einzelne Episoden dar, bei welchen sie mit dem Kläger bzw. dessen Arbeiten nicht zufrieden war. Die Beschwerde geht jedoch auf die Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort ein; aus der Beschwerde geht nicht hervor, was am angefochtenen Urteil bzw. an dessen Begründung nicht korrekt sein soll. d) Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'785.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'785.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Mai 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 15. Mai 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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