Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic. Urteil vom 4. Mai 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennungsklage (Betr. Nr. …) Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 19. März 2012; Proz. FV120005
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon der Gläubigerin B._____ (nachfolgend Beklagte) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. September 2011) für den Betrag von Fr. 20'800.-- nebst Zins zu 5 % seit 31. August 2010 sowie für Betreibungskosten und die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens provisorische Rechtsöffnung (act. 9). Gegen diese provisorische Rechtsöffnung wehrte sich der Schuldner A._____ (nachfolgend Kläger) und erhob mit Eingabe vom 13. Januar 2012 beim Bezirksgericht Pfäffikon Klage auf Aberkennung der von der Beklagten in der betreffenden Betreibung geltend gemachten Forderung (act. 11). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 setzte das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Pfäffikon dem Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'200.-- (act. 14). Hernach stellte der Kläger mit undatierter Eingabe (Postaufgabe 26. Januar 2012) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und machte geltend: „Grund finanzielle Situation. Lebe seit der Trennung, Scheidung unter dem Existenzminimum. Wurde im April 2011 ausgesteuert. Anbei Beleg“ (act. 16 Blatt 1). Seinem Gesuch legte er die Meldung über Aussteuerung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 20. April 2011 bei (act. 16 Blatt 2). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 setzte die Vorinstanz dem Kläger unter Hinweis auf Art. 119 Abs. 2 ZPO eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Belege, beispielsweise Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten, einzureichen (act. 19). Nachdem der Kläger kommentarlos erneut nur eine Kopie der bereits eingereichten Meldung über seine Aussteuerung per 21. April 2011 eingereicht hatte (act. 22), wies die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 19. März 2012 ab und setzte ihm eine letzte Frist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 4'200.-- zu leisten, verbunden mit der
- 3 - Androhung, dass bei Säumnis auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten werde (act. 23). 2. Mit Zusendung eines Exemplars der Verfügung vom 19. März 2012, auf welchem „Beschwerde“ vermerkt ist (zur Post gegeben am 28. März 2012; bei der Kammer eingegangen am 26. April 2012), gelangte der Kläger rechtzeitig an das Obergericht, mit der Begründung, es sei klar deklariert worden, dass er zahlungsunfähig sei und ein Anrecht auf unentgeltliche Prozessführung habe (act. 24/1; act. 26). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1 - 24). In Anwendung von Art. 322 ZPO wurde auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet. 3.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass das vom Kläger eingereichte Schreiben vom 20. April 2012 betreffend Aussteuerung, wie bereits in der Verfügung vom 31. Januar 2012 festgehalten worden sei, keine genügenden Angaben über seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation enthalte und dass, nachdem er seine Vermögensverhältnisse auch nach Ansetzung einer Nachfrist nicht anderweitig dargelegt und belegt habe, androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden sei, aus welchen seine Bedürftigkeit nicht ausgewiesen sei (act. 23 S. 2). Der Kläger stellt sich dem gegenüber auf den Standpunkt, seine Mittellosigkeit hinreichend klar dargetan zu haben (act. 26). 3.2 Dem Kläger obliegt zur Darlegung seiner Bedürftigkeit, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und möglichst zu belegen. Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen Situation kann beurteilt werden, ob und allenfalls in welchem Umfang der gesuchstellenden Person die Beanspruchung ihres Vermögens, beispielsweise durch Veräusserung oder durch Kreditaufnahme nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines Prozesses erforderlich sind. Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann nicht erzwungen werden, die gesuchstellende Partei hat jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelnden Darlegung zu tragen (ZK ZPO-Emmel, N 6 f. zu Art. 119 ZPO).
- 4 - Die Vorinstanz hat dem Kläger mit Verfügung vom 31. Januar 2012 die Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausführlich dargelegt und ihm eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe und Einreichung fehlender (beispielhaft aufgezählter) Unterlagen eingeräumt (act. 19). Diese Nachfrist liess der Kläger ungenutzt verstreichen und machte weder Angaben zu seinen Lebenshaltungskosten noch zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf indes eine einfache Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen erwartet werden (vgl. BGE 5A_67/2009 E. 4.2). Ausser der bereits vor einem Jahr ausgestellten und bereits eingereichten Meldung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich über die Aussteuerung des Klägers per 21. April 2011 reichte er auch keinerlei weitere Belege ein (act. 22). Aus vorerwähntem Schreiben kann jedoch nichts zu seiner aktuellen finanziellen Situation entnommen werden, wie die Vorinstanz zu Recht bereits in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2012 festhielt (act. 19). Nachdem der Kläger Angaben wie auch Belege, die zur Beurteilung seiner aktuellen wirtschaftlichen Gesamtsituation erforderlich sind, verweigert hat, wurde seine Bedürftigkeit von der Vorinstanz zu Recht verneint und folglich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verweigert (vgl. Lukas Huber, DIKE-Komm, N 18 zu Art. 119 ZPO). Der Kläger bringt im Rechtsmittelverfahren nichts vor, das eine andere Beurteilung nahe legen würde. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 26, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic versandt am:
Urteil vom 4. Mai 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 26, sowie an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...