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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2012 PP120017

April 18, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·992 words·~5 min·4

Summary

Aberkennungsklage

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120017-O/U1.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 18. April 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B1._____

betreffend Aberkennungsklage Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. März 2012 (FV120016)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Pfäffikon vom 13. März 2012 wurde nicht auf die vom Kläger mit Eingabe vom 28. Februar 2012 (Datum des Poststempels) erhobene Klage auf Aberkennung der von der Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ geltend gemachten Forderung eingetreten (Urk. 17). 2. Dagegen erhob der Kläger am 4. April 2012 (Poststempel 30. März 2012) fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 16; Urk. 15/1): "1. Antrag auf UP und Abweisung der Rechtsöffnung. 2. Zu Lasten der Beklagten/Gläubiger." 3. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Nichteintretens Folgendes fest: Es sei anzunehmen, dass der Kläger seinen Wohnsitz nach dem Rechtsöffnungsgesuch von C._____ nach D._____ verlegt habe (Urk. 17 2 f.). Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Wohnsitz des Schuldners sei der ordentliche Betreibungsort. Die Beklagte habe die Betreibung gegen den Kläger in C._____ eingeleitet. Gegen die Betreibung habe der Kläger Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 3/1). Daraufhin habe die Beklagte am 6. Dezember 2011 bei der Vorinstanz das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung eingereicht, welche ihr teilweise erteilt worden sei (Urk. 1; Urk. 8). Nach erteilter provisorischer Rechtsöffnung könne der Betriebene nach Art. 83 Abs. 2 SchKG innert 20 Tagen auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Gemäss Mitteilung der Einwohnerkontrolle C._____ vom 2. Februar 2012 sei der

- 3 - Kläger aber zwischenzeitlich von C._____ nach D._____ umgezogen (Urk. 7). Die Aberkennungsklage sei am neuen Wohnsitz zu erheben, wenn der Schuldner nach dem Rechtsöffnungsgesuch seinen Wohnsitz ändere (BGE 136 III 373 E.3.4). Damit sei die Vorinstanz [das Bezirksgericht Pfäffikon] für die Beurteilung der Aberkennungsklage vorliegend örtlich nicht mehr zuständig, womit auf diese nicht einzutreten sei. Daran ändere auch die Vorschrift von Art. 53 SchKG nichts, weil der Betreibungsort erst nach der Pfändungsankündigung fixiert werde, was vorliegend noch nicht geschehen sei (siehe Begründung im Detail Urk. 17 S. 2 f.). 5. Der Kläger bringt mit seiner Beschwerde nichts gegen die Erwägungen der Vorinstanz zu ihrer Zuständigkeit vor (Urk. 16). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Zuständigkeit sind korrekt und das Nichteintreten folgerichtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Kläger sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Eingabe, auf die nicht eingetreten wird, innert 20 Tagen seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Bezirksgericht Bülach neu eingereicht werden kann. Als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gilt das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Frist von 20 Tagen, innert derer der Kläger die Aberkennungsklage am örtlich zuständigen Bezirksgericht Bülach einzureichen hat, läuft - da die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat - ab Zustellung des Nichteintretensentscheides (Sutter-Somm/Hedinger in Sutter-Somm/- Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 63 N 11). Die Zustellung des Nichteintretensentscheid des Einzelgerichtes Pfäffikon vom 13. März 2012 erfolgte am 30. März 2012 (Urk. 15/1). Diese Frist läuft daher am 19. April 2012 ab (Art. 56 Abs. 2 SchKG). Unterlässt der Kläger eine erneute Klageeinreichung, kann die Betreibung nach Ablauf der Frist fortgesetzt werden. 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GerGebV auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 16). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 115.95.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: mc

Urteil vom 18. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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