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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2012 PP120004

April 4, 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,073 words·~5 min·3

Summary

Sistierung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120004-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Sistierung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 18. Januar 2012 (FV110274)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 29. November 2011 erhob die Klägerin vor Vorinstanz gegen die Beklagte eine Kollokationsklage mit Bezug auf die im Konkurs des C._____ in der 3. Klasse kollozierten Forderungen (Ord. Nr. 6 und 7) in der Höhe von Fr. 3'856.83 und Fr. 2'690.– (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 sistierte die Vorinstanz den Prozess Nr. FV110274 bis zur rechtskräftigen Erledigung des ebenfalls bei ihr hängigen Verfahrens mit der Prozess Nr. FV1100278 (Urk. 4/18 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 23. Januar 2012, eingegangen am 25. Januar 2012, fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Januar 2012 sei aufzuheben. 2. Der Prozess sei weiterzuführen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 3. a) Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 19. Dezember 2011 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der Sistierung Stellung zu nehmen (Urk. 4/13). Die Vorinstanz hielt darin fest, dass im Parallel-Verfahren FV110278 die Klägerin im Rahmen einer negativen Kollokationsklage als Beklagte fungiere. Die Klägerin sei im Verfahren FV110274 nur klageberechtigt, solange sie im Kollokationsplan als Gläubigerin aufgeführt sei. Aus diesem Grund hänge ihre Klageberechtigung vom Ausgang des Parallel-Verfahrens FV110278 ab (Urk. 4/13 S. 2). Dem Einwand der Klägerin, es fehle der klagenden Partei im Verfahren mit

- 3 der Prozess Nr. FV110278 an der Handlungs- und Prozessfähigkeit, hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass diese Prozessvoraussetzung in jenem Verfahren das Gericht von Amtes wegen prüfen werde. Nichtsdestotrotz hänge die Klageberechtigung der Klägerin im vorliegenden Verfahren vom Ausgang des Parallel-Verfahrens (Prozess Nr. FV110278) ab. Damit erscheine eine Sistierung als zweckmässig (Urk. 2 S. 2). b) Die Klägerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die D._____ AG habe die Klage gegen sie auf missbräuchliche Weise mit dem Ziel eingereicht, ihre angeblichen Schulden im Konkursverfahren störungslos durchzusetzen. Dieses Verhalten sei laut Art. 2 Abs. 2 ZGB rechtsmissbräuchlich und nicht zulässig. Sie habe von der Gerichtskasse erfahren, dass ihre privaten Zahlungen an die Gerichtskasse zu Gunsten ihres Mannes als seine Zahlungen verbucht worden seien. Die Gerichtskasse habe die Zahlungen an die Konkursmasse weitergeleitet. Die Konkursverwaltung habe die Guthaben des Gerichts von Fr. 2'550.–, welche sie geleistet habe, in den Kollokationsplan aufgenommen. Sie sei mindestens die Gläubigerin dieses Betrages und eine allfällige Sistierung sei auch aus diesen Gründen nicht relevant (Urk. 1 S. 2). c) In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Klägerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander und wiederholt teilweise ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Ausführungen (Urk. 1 S. 2). Da sie mit ihren Vorbringen den zutreffenden Erwägungen nichts entgegenzusetzen hat (Urk. 1 S. 2 f.) und sie keinerlei konkrete Rügen gegen die Sistierung des Verfahrens geltend macht, bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. d) Die Klägerin reichte im Beschwerdeverfahren – nebst der bereits vor Vorinstanz eingereichten Eingabe vom 21. Dezember 2011 (Urk. 16 = Urk. 3/2) – das Inventar im Konkurs Nr. … über C._____ sowie einen Kontoauszug der Zentralen Inkassostelle der Gerichte zu den Akten (Urk. 3/3-4). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Ent-

- 4 sprechend sind die von der Klägerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten. e) Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Fr. 150.– festzulegen. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 196.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: mc

Urteil vom 4. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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