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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.06.2003 PN030117

June 30, 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·957 words·~5 min·4

Summary

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Kognition des Rechtsöffnungsrichters

Full text

Aus den Erwägungen: "4. Gütertrennung Die Vorinstanz ordnete gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten obergerichtlichen Praxis die Gütertrennung per 17. August 2001 an (Urk. 4/3, S. 31; § 161 GVG). Die Beklagte rügt an diesem Entscheid, dass das Ergebnis im vorliegenden Fall stossend sei, da sie so an der aussergewöhnlich hohen Sparquote des Klägers nicht mehr partizipieren könne (Urk. 4/2, S. 13ff.). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, dient das Eheschutzverfahren vor allem seit Einführung des neuen Scheidungsrechts in vielen Fällen lediglich der Scheidungsvorbereitung und damit der Überbrückung der vierjährigen Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB (Urk. 4/3, S. 30; § 161 GVG). So offensichtlich auch im vorliegenden Verfahren, da der Kläger selbst klar zu verstehen gab und gibt, dass für ihn eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung nicht in Frage komme (Urk. 4/8/4; Urk. 4/8/10, S. 2 und 5f.). Gemäss der neueren, mittlerweile aber gefestigten Rechtsprechung des Obergerichts kann die Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten nicht nur angeordnet werden, wenn der ordentliche Gang des Güterstandes gefährdet ist, sondern auch, wenn die Errungenschaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren hat (ZR 100 Nr. 24). Die Parteien verfügen über eine erhebliche jährliche Sparquote. Gemäss den Angaben des Klägers vor Vorinstanz sparen die Parteien im Wesentlichen für das Alter und die Kinder (Prot. I S. 18: "Wir sparen im Wesentlichen für das Alter und die Kinder."). Ein Betrag von Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- floss nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien jährlich in die zweite Säule (Prot. I S. 19; Urk. 4/2, S. 16). Der Kläger bezeichnete diesen Zufluss in die zweite Säule als grössten Teil der Ersparnisse (Prot. I S. 19). Nachdem der Vorsorgevertrag der zweiten Säule jedoch per 1. März 2001 aufgelöst wurde (Urk. 4/8/6, S. 19), vermehren diese bedeutenden Ersparnisse seither sein freies Vermögen. Der Kläger selbst gab denn auch zu Protokoll, dass die Pensionskassenbeiträge von Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- jährlich entfallen und er mehr Bargeld von der

- 2 - Firma erhalte (Prot. I S. 19f.). Es ist somit davon auszugehen, dass die Parteien ihre Ersparnisse im Wesentlichen für das Alter bildeten und der Kläger diese bis anhin jährlich um Fr. 250'000.-- bis Fr. 300'000.-- vermehrte, zunächst durch Einzahlung in die Pensionskasse und seit März 2001 durch Äufnung seines freien Vermögens. Bis zu seiner Pensionierung, welche gemäss seinen Angaben mit 65 Jahren, mithin im Jahre 2005, erfolgt (Prot. I S. 16), wird er diese Ersparnisse im bisherigen Umfang (abzüglich Steuern) weiter äufnen können. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Kläger den Vorsorgevertrag der zweiten Säule bereits im Alter von 61 Jahren, mithin vier Jahre vor Eintritt ins ordentliche Pensionsalter, auslaufen und sich das Vorsorgekapital auszahlen liess (Urk. 4/8/14, S. 19; Prot. I S. 19). Da diese Auszahlung des Vorsorgekapitals - ebenso wie während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 FZG (BGE 127 III 433 E. 2.b) - nicht mehr unter die nach Art. 122 ZGB zu teilenden Austrittsleistungen fallen, hat der Kläger mit diesem Vorgehen vereitelt, dass die Beklagte bei einer späteren Scheidung an den nach der Auflösung des Vorsorgevertrages gebildeten Ersparnissen nach Art. 122 Abs. 1 ZGB zur Hälfte partizipieren kann. Wohl ist statt dessen gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung für die nicht mehr vorhandene Austrittsleistung geschuldet. Diese Entschädigung bezieht sich jedoch auf die während der Ehe geäufnete Austrittsleistungen, nicht aber auf anderweitige Ersparnisse, welche im Hinblick auf das Alter gebildet werden. Die Beklagte kann somit für die seit Auflösung des Vorsorgevertrages geäufneten Ersparnisse keine Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB fordern. Zwar ist bei der Festsetzung der Entschädigung dem Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt Rechnung zu tragen (BGE 5C.159/2002 vom 1. Oktober 2002, E. 2). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass für die Höhe der Entschädigung die während der Ehe erworbene Austrittsleistung im Zeitpunkt des rentenbegründenden Ereignisses zu berechnen und als Grundlage für die Bemessung der Entschädigung von erheblicher Bedeutung ist. Ausserdem führt die Mitberücksichtigung des Ergebnisses der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dazu, dass über die Festsetzung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB im Scheidungszeitpunkt eine Benachteiligung, welche dadurch ent-

- 3 standen ist, dass die Gütertrennung bereits in einem früheren Zeitpunkt angeordnet wurde, zum Ausgleich gebracht werden könnte. Vorliegend ist gestützt auf die Angaben des Klägers davon auszugehen, dass er seine Ersparnisse im Zeitraum vom 1. Juli 2001 - mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Anordnung der Gütertrennung vor Vorinstanz beantragt (Urk. 4/8/4, S. 1) - bis zu seiner Pensionierung im Februar 2005 um einen Betrag zwischen Fr. 875'000.-- und Fr. 1'050'000.-- (abzüglich Steuern) vermehren könnte. Dass der Beklagten die Hälfte dieses Betrages im Rahmen der Festsetzung der Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB in einem späteren Scheidungsverfahren als Ausgleich einer Benachteiligung aus einer im vorliegenden Eheschutzverfahren angeordneten Gütertrennung zugesprochen würde, erscheint unrealistisch. Durch sein Vorgehen, den Vorsorgevertrag der zweiten Säule vorzeitig aufzulösen, vereitelte der Kläger, dass die Beklagte an seiner beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt einer allfälligen Scheidung bzw. bis zu seiner Pensionierung hälftig partizipieren kann. Nachdem der Kläger anstelle dieser gebundenen Vorsorge seine für das Alter der Parteien gebildeten freien Ersparnisse bis zu seiner Pensionierung in der Höhe der nicht mehr einzuzahlenden Vorsorgebeiträge in der Grössenordnung von insgesamt Fr. 875'000.-- bis Fr. 1'050'000.-- (abzüglich Steuern) vermehren kann, ein Anspruch der Beklagten auf eine hälftige Beteiligung an diesem Betrag im Rahmen eines allfälligen Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 124 Abs. 1 ZGB aber unrealistisch ist, rechtfertigen die besonderen Umstände ausnahmsweise, die wirtschaftlichen Bindungen des ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung jedenfalls bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionierungsalter aufrechtzuerhalten. Um der dargestellten Ausnahmesituation im vorliegenden Einzelfall hinreichend Rechnung zu tragen, ist daher - bei erneuter Prüfung - zur Zeit von der Anordnung der Gütertrennung abzusehen. Der Rekurs der Beklagten ist demnach insoweit gutzuheissen."

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