Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250039-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 15. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse ..., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ betreffend gesetzliches Pfandrecht / Ausstandsgesuch Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Juli 2025 (ES250031)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 stellte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um vorläufige Eintragung von gesetzlichen Pfandrechten zulasten des Stockwerkeigentums- und des Miteigentumsanteils der Beschwerdeführerin (act. 6/2). 1.2. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen an, um zum Gesuch der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (act. 6/5). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren PF250030). Sie stört sich u.a. daran, dass die Vorinstanz das Gesuch nicht sofort abwies oder durch ein Nichteintreten erledigte. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wies die Kammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ab. Im Übrigen ist das Verfahren noch pendent (act. 7 im Verfahren PF250030). 1.3. Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Ausstandsgesuch gegen die fallführende Einzelrichterin C._____ ein. Daneben ersuchte sie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beschwerdegegnerin bis 30. August 2025. Weiter beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über das Ausstandsgesuch und bis zum Entscheid des Obergerichts über ihre Beschwerde (act. 6/7). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 berücksichtigte die Vorinstanz das Ausstands- und das Sistierungsgesuch infolge Rechtsmissbräuchlichkeit nicht und erstreckte die mit Verfügung vom 4. Juni 2025 angesetzte Frist zur Stellungnahme letztmals um zehn Tage (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/9). 1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2025 Beschwerde beim Obergericht mit zahlreichen Anträgen. Im Wesentlichen beantragt sie die Nichtigerklärung bzw. Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Ausstands-, Sistierungs- und Fristerstreckungsbegehrens. In verfah-
- 3 rensmässiger Hinsicht beantragt sie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte sie Ausstandsgesuche gegen Oberrichterin D._____, Oberrichter E._____ und Gerichtsschreiber F._____ (act. 2 S. 1-3). Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-15) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos abzuschreiben. Gleiches gilt auch für das Ausstandsgesuch gegen Angehörige der Kammer, da diese am vorliegenden Entscheid aufgrund von Ferienabwesenheiten nicht mitwirkten. 2. 2.1. Zu den Gesuchen um Ausstand und Sistierung des Verfahrens erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin sei bekannt, dass ein Ausstandsgesuch zu begründen sei. Ungeachtet dessen habe sie ein unbegründetes Ausstandsgesuch eingereicht und dieses mit einem Sistierungsgesuch kombiniert. Ein solches Vorgehen sei nicht schützenswert, sondern rechtsmissbräuchlich. Die Gesuche seien gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurückzuschicken bzw. nicht zu berücksichtigen. 2.2. Gegen die Nichtberücksichtigung des Ausstands- und des Sistierungsgesuchs i.S.v. Art. 132 Abs. 3 ZPO steht der Beschwerdeführerin die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 319 lit. c ZPO). Mit dieser Beschwerde kann die Beschwerdeführerin nur geltend machen, dass die Vorinstanz ihre Gesuche hätte behandeln müssen. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die prozesserfahrene Beschwerdeführerin müsste deshalb unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Akten aufzeigen, weshalb die Vorinstanz die betreffenden Gesuche in der Verfügung vom 4. Juli 2025 zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich beurteilte. Das gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Ihre Aufzählung angeblich krasser Verfahrensfehler ist neu und im Beschwerdeverfahren unzulässig (act. 2 S. 3-14). Im Übrigen befinden sich darunter zahlreiche Einwendungen, die wider besseres Wissen erfolgen, offensichtlich unbegründet sind und nicht anders als querulatorisch beurteilt werden können. Im Ausstandsgesuch vom 27. Juni 2025 nannte die Beschwerdeführerin als Grund für die Gesuchstellung bloss pauschal krasse und wiederholte Verfahrensfehler, ohne ein Beispiel dafür zu nennen oder zu verdeutlichen, was
- 4 sie damit meint. Wenn die Beschwerdeführerin als Reaktion auf eine Verfügung, mit der ihr Frist zur Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör angesetzt wird, ein solches Ausstandsgesuch einreicht, ist darin Rechtsmissbrauch zu erblicken. Das damit verbundene Sistierungsgesuch offenbart sodann, dass es der Beschwerdeführerin ausschliesslich darum ging, das Verfahren zu verzögern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gesuche als rechtsmissbräuchlich i.S.v. Art. 132 ZPO beurteilte und unbehandelt liess. Das gilt umso mehr, als es in der Sache um vorsorgliche Massnahmen geht und deshalb erhöhte Anforderungen an die zügige Durchführung des Verfahrens gelten. 3. Weiter ficht die Beschwerdeführerin die Entscheidung der Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin die Frist zur Stellungnahme für 10 Tage zu erstrecken und das Fristerstreckungsgesuch im darüber hinausgehenden Umfang abzuweisen. Dabei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen prozessleitende Verfügungen ist eine Beschwerde einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen zulässig (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) sowie andererseits dann, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteilt droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Eine Beschwerde gegen die (teilweise) Abweisung des Gesuchs um Erstreckung einer gerichtlichen Frist i.S.v. Art. 144 Abs. 2 ZPO ist im Gesetz nicht vorgesehen. Demzufolge ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin infolge der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Wie der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt ist, ist der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil von der beschwerdeführenden Partei – jedenfalls dann, wenn er nicht geradezu ins Auge springt – zu behaupten und nachzuweisen. Es sind mithin Ausführungen zum drohenden Nachteil und zur Frage notwendig, weshalb sich dieser nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, darüber von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen (DIKE ZPO-SCHWENDENER, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 40). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb ihr durch die angefochtene Verfügung ein Nachteil drohen sollte, der sich auch mit einem für sie günstigen Zwischen- oder Endentscheid nicht leicht wiedergutmachen liesse. Allfällige Gehörsverletzungen können auch mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend gemacht werden (vgl. OGer ZH PF190024 vom 21.
- 5 - Juni 2019 E. 4). Aufgrund des Streitwerts (vgl. act. 6/2 S. 2) ist gegen den Endentscheid in der Hauptsache das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Die Rechtsmittelinstanz verfügt daher über volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen (vgl. Art. 310 ZPO), womit selbst eine Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren denkbar erscheint (BGE 145 I 167 E. 4.4; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 135 I 279 E. 2.6.1). Aufgrund des Gesagten springt ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegend auch nicht geradezu ins Auge. Folglich ist auf die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs nicht einzutreten. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 und § 9 GebV OG). 5.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Das Ausstandsgesuch gegen Angehörige der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wird abgeschrieben. 3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift, sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG (Ausstandsbegehren) und ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Fristerstreckungs- und Sistierungsbegehren). In der Hauptsache geht es um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 144'025.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: