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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2025 PF250012

June 10, 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·939 words·~5 min·7

Summary

Berichtigung des Urteils vom 19. September 2024 (Geschäft Nr. EL240595) betr. die gesetzlichen Erben (Kosten)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 10. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Berichtigung des Urteils vom 19. September 2024 (Geschäft Nr. EL240595) betr. die gesetzlichen Erben (Kosten) im Nachlass von B._____, geboren tt. Februar 1936, von Zürich, gestorben tt.mm.2024, wohnhaft gewesen C._____-str. 1, … Zürich Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Januar 2025 (EL241223)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb B._____ (nachfolgend Erblasser). Am 10. Juli 2024 reichte das Sozialzentrum D._____, …, dem Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) ein Testament des Erblassers vom 18. Februar 2022 zur Eröffnung ein (act. 4/2/1). Mit Urteil vom 19. September 2024 hielt die Vorinstanz fest, die im Testament eingesetzte Erbin, E._____, habe die Erbschaft ausgeschlagen. Da der Erblasser keine Ersatzverfügung erlassen habe, gelange damit der Bruder des Verstorbenen, F._____, als einziger gesetzliche Erbe zur alleinigen Erbfolge. Es werde ihm eine Kopie des Testamentes zugestellt und er sei berechtigt, einen auf ihn lautenden Erbschein zu verlangen. Zudem setzte die Vorinstanz die Kosten auf Fr. 440.– fest und bezog diese zu Lasten des Nachlasses, mit separater Rechnung vom Alleinerben (act. 5). In der Folge stellte sich heraus, dass der Alleinerbe bereits am tt.mm.2013 vorverstorben war. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 berichtigte die Vorinstanz daher ihr Urteil vom 19. September 2024 insofern, als an die Stelle des vorverstorbenen Bruders, F._____, dessen Nachkommen als gesetzliche Erben des Erblasser treten würden, namentlich die vier noch lebenden Kinder von F._____ – darunter A._____ –, sowie die Tochter des bereits am tt.mm.2018 verstorbenen G._____. Diesen sei je eine Kopie des Testamentes zuzustellen und sie seien berechtigt, einen auf sie lautenden Erbschein zu verlangen. Die Vorinstanz erhob für den Berichtigungsentscheid keine Kosten. Die Kosten des Urteils vom 19. September 2024 seien – so die Vorinstanz in ihrem Erkenntnis – neu von A._____ zu beziehen (act. 4 = act. 6, vgl. insb. Dispositiv Ziff. 4). 1.2 Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. April 2025 (Datum Poststempel: 16. April 2025) rechtzeitig (vgl. act. 7/10/9+19) ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel. Er machte (einzig) geltend, mit dem Bezug der Kosten von ihm nicht einverstanden zu sein (act. 2). Da sich das Rechtsmittel damit einzig gegen die Kostenfolgen richtet, wurde es als Beschwerde entgegengenommen (vgl. hiernach E. 2.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–10). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 248 lit. e ZPO). Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht für die Eröffnung letztwilliger Verfügungen zuständig (§ 24 lit. c i.V.m. § 137 lit. c GOG). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar ZPO, Art. 321 N 13). 3.1 Die Rechtsmittelschrift enthält vorliegend keinen ausdrücklichen Antrag. Aus der Beschwerdeschrift geht aber klar hervor, dass der Beschwerdeführer die Kosten für das Urteil vom 19. September 2024 nicht tragen will. Er begründete dies damit, dass er bis anhin nichts geerbt habe und deshalb keine Gerichtskosten übernehmen müsse (act. 2). 3.2 Für Schulden des Erblassers sind die Erben solidarisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies bedeutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Nach Lehre und Rechtsprechung zählen zu den Schulden des Erblassers auch die Erbgangsschulden. Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften. Da die Vorinstanz aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses beziehen will, ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinerseits Regressansprüche gegen die anderen Erben zu erheben (OGer, PF210006 vom 12. Mai 2021 E. 3.2) Entsprechend ist der Beschwerde inhaltlich kein Erfolg beschieden.

- 4 - 3.3 Der Beschwerdeführer bittet in seiner Eingabe darum, nähere Informationen zum Erbe seines verstorbenen Onkels zur Verfügung zu stellen (act. 2). Die Beschwerdeinstanz hat keine näheren Informationen hierzu. Indes ergibt sich aus den auch dem Beschwerdeführer bereits zugestellten Urteilen der Vorinstanz, dass im ungeteilten Nachlass der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers (an welchem dem Erblasser ein Erbteil zustand) Rechtsanwältin lic. iur. H._____, I._____ [Kanzlei], … [Adresse], als Willensvollstreckerin eingesetzt ist, welcher auch vom vorliegenden Verfahren Mitteilung gemacht wurde. Der Beschwerdeführer möge sich mit Rechtsanwältin H._____ in Verbindung setzen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung rechtshilfeweise an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:

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