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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.05.2024 PF230063

May 3, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,768 words·~14 min·4

Summary

Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) / Ausstandsgesuch

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PF230063-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1, a) C._____, b) D._____, c) E._____, d) F._____, e) G._____, f) H._____, g) I._____, h) J._____, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin, vertreten durch E._____, betreffend Abberufung Verwaltung (Art. 712r ZGB) / Ausstandsgesuch Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Oktober 2023 (ES230053)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 6. September 2023 (Datum Poststempel: 7. September 2023) machte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch betreffend die Abberufung des Verwalters der Gesuchgegnerin, E._____, anhängig (act. 4/1). Gleichentags ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit zwei weiteren Eingaben (act. 4/3 und act. 4/4). Mit Verfügung vom 18. September 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist an um ihr Gesuch zu verbessern, ansonsten das Gesuch als nicht erfolgt gelte (vgl. act.4/5, Dispositivziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Verfahren OG ZH PF230056). Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 stellte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb und Gerichtsschreiberin MLaw St. Di Maggio (act. 4/18), auf welches mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 nicht eingetreten wurde (act. 4/25 = act. 3). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. November 2023 (act. 2) fristgerecht (vgl. act. 4/26) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit folgenden Anträgen: "1 - Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 im Bezug auf ES230053 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen. 2 - Die Verfügung von 18. September 2023 im Bezug auf ES230053 sei für nicht zu erklären und aufzuheben. 3 - Bezirksrichter Lieb und Gerichtsschreiberin St Di Maggio seien mit einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter und mit einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gerichtsschreiber zu ersetzen. 4 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 4/1-30). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sa-

- 3 che erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. 2. 2.1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Ausstandsgesuche ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für sog. unechte Noven. 2.2. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. statt vieler OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Ausstandsbegehren vor Vorinstanz im Wesentlichen damit, Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio hätten sie durch die Verfügung vom 18. September 2023 in ihrer Ehre verletzt und sie fälschlicherweise beschuldigt, ihr Gesuch vom 6. September 2023 habe ehrverletzende, herabwürdigende oder beleidigende Bemerkungen enthal-

- 4 ten. Ihr Gesuch sei aber extrem sachbezogen gewesen. Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio würden ihre Ämter missbrauchen, indem sie die Beschwerdeführerin grundlos anweisen würden, ihr begründetes Gesuch in ein unbegründetes Gesuch umzuwandeln, damit darauf nicht eingetreten werden könne (act. 4/18, S. 1). Dadurch entstehe der Eindruck der Befangenheit (act. 4/18, S. 2). Zudem habe Bezirksrichterin A. Lieb heimlich mit Rechtsanwalt X._____ telefoniert. Davon zeuge ein Post It, welches bei den Verfahrensakten angebracht, später jedoch entfernt worden sei (act. 4/18, S. 3). Bezirksrichterin A. Lieb hätte zudem bereits in einem früheren Verfahren unrechtmässig einen falschen Verwalter bei der Stockwerkeigentümerschaft anerkannt (act. 4/18, S. 4). 3.2. Die Vorinstanz erwog im hier angefochtenen Entscheid zusammengefasst, dass primärer Auslöser des Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin offenbar die Verfügung vom 18. September 2023 bilde, da sie die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 132 ZPO als nicht erfüllt erachte. Soweit die Beschwerdeführerin aber eine andere Rechtsauffassung als die fallführende Richterin habe und mit deren Einschätzung der Sach- und Rechtslage oder der Prozessführung nicht einverstanden sei, sei sie auf den Rechtsmittelweg zu verweisen. Erlass und Inhalt der Verfügung vom 18. September 2023 liessen jedenfalls keine schwere Verletzung der Richterpflichten durch wiederholte und krasse Irrtümer erkennen (act. 3, E.2.1.). Das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren betreffend Abberufung der Verwaltung befinde sich im Anfangsstadium und das Gericht habe diesbezüglich noch keinen Entscheid getroffen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Mutmassungen zum Verfahrensausgang würden keine Voreingenommenheit belegen und keinen Ausstandsgrund begründen (act. 3, E. 2.2.). Weiter erwog die Vorinstanz, der Vorwurf der Beschwerdeführerin, Bezirksrichterin A. Lieb habe heimlich mit Rechtsanwalt X._____ telefoniert, seien durch nichts belegte Vermutungen der Beschwerdeführerin. Beim von der Beschwerdeführerin fotografierten Post It handle es sich offenkundig um eine interne Anweisung, wonach mangels Vorliegen einer Vollmacht an Rechtsanwalt X._____ für das vorliegende Verfahren die gerichtliche Korrespondenz einstweilen an den formell amtenden Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzustellen sei (act. 3, E. 2.3.). Im Übrigen nenne die Beschwerdeführerin keine objektiven Um-

- 5 stände, welche geeignet wären, den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit von Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio zu begründen (act. 3, E. 2.4.). 3.3. In ihrer Beschwerde an die Kammer (act. 2) macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen und sinngemäss geltend, Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio hätten durch den Erlass der Verfügung vom 18. September 2023 gravierende Fehler begangen und es liege eine schwere Verletzung der Richterpflichten vor (act. 2, Rz. 11). Durch die Verfügung vom 18. September 2023 sei ihr ungerechtfertigterweise angedroht worden, auf ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung werde nicht eingetreten, wenn sie die ehrverletzenden Äusserungen nicht entferne (act. 2, Rz. 7). Es gebe jedoch keine Beweise, dass ihre Äusserungen ehrverletzend gewesen seien (act.2 Rz. 8, 17). Zudem werde nicht bezeichnet, welche konkreten Sätze entfernt werden müssten (act. 2, Rz. 11, 20). Es sei offensichtlich, dass Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio nicht auf ihr Gesuch um Abberufung der Verwaltung eintreten wollten und würden (act. 2, Rz. 12, 20). Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio hätten sie in der Ehre verletzt, da sie grundlos falsch angeschuldigt geworden sei, ehrverletzende, herabwürdigende oder beleidigende Bemerkungen in ihr Gesuch vom 6. September 2023 aufgenommen zu haben (act. 2, Rz. 15 sowie S. 11). Ihr Gesuch sei zudem extrem sachbezogen gewesen und die Verfügung vom 18. September 2023 im Ganzen willkürlich (act. 2, Rz. 16f.). Das Verhalten von Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio stelle insgesamt Amtsmissbrauch dar (act. 2, Rz. 18, 22, 26), zudem würden sie sich der Urkundenfälschung schuldig machen (act. 2, Rz. 6, 23). Weiter behaupte die Vorinstanz fälschlicherweise, es habe kein Telefongespräch zwischen Bezirksrichterin A. Lieb und Rechtsanwalt X._____ stattgefunden (act. 2 Rz. 9). Dass ein solches Telefongespräch stattgefunden habe, sei jedoch durch die Post It-Notiz und insbesondere dadurch, dass diese Notiz wieder von den Akten entfernt worden sei, belegt (act. 2, Rz. 10, 23 ff.). Sinngemäss führt die Beschwerdeführerin weiter aus, Bezirksrichterin A. Lieb unterstütze Rechtsanwalt X._____ ungebührlich (act. 2, Rz. 10, 11, 12, 29) und es bestünden dadurch Umstände ausserhalb des Prozesses, welche auf das Urteil einwirkten (act. 2, S.10).

- 6 - Bezirksrichterin A. Lieb habe sodann bereits in einem früheren Verfahren in gleicher Sache mitgewirkt und gegen die Beschwerdeführerin entschieden (act. 2, Rz. 33 sowie S. 10), weshalb sie in den Ausstand hätte treten müssen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin an diversen Stellen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (act. 2, Rz. 5, 6, 15ff.), indem die Vorinstanz verschiedene Vorbringen von ihr in der Verfügung vom 31. Oktober 2023 nicht erwähnt habe. 4. 4.1. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 BV). Der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Grundsatz findet in Art. 47 ZPO Niederschlag, welcher einen nicht abschliessenden Beispielkatalog an Ausstandsgründen enthält (vgl. Abs. 1 lit. a-e). Diese konkret normierten Ausstandsgründe werden durch eine Generalklausel ergänzt, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat, wenn sie "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung" befangen ist (Abs. 1 lit. f). Die Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen oder voreingenommen sein. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 I 173, E. 5.1; KUKO ZPO- KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 47 N 18). Dabei ist nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgeblich. Vielmehr muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit objektiv begründet erscheinen (CHK-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 47 ZPO N 3; DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 ZPO N 25). 4.2. Fehlerhafte richterliche Prozessleitung begründet im Allgemeinen keinen Verdacht der Befangenheit. Sie setzt einzig dann einen Ausstandsgrund, wenn sie geradezu radikal oder völlig unverständlich erscheint und sich jeder sachlichen Erklärung entzieht (ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 ZPO N 35). Dasselbe gilt für einen inhaltlich falschen Entscheid: Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die sich einseitig zu Lasten einer Partei auswirken, deuten auf eine Befangenheit hin (BGer, 1B_496/2019 vom 28. Februar 2020, E. 3.3; KUKO ZPO-KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 47 ZPO N 19). Entsprechend überprüft denn auch

- 7 ein Ausstandsgericht die Prozessführung nicht wie eine ordentliche Rechtsmittelinstanz (BGer, 5A_843/2019 vom 8. April 2020, E. 4.2.1). Wer mit einem Zwischen- oder Endentscheid nicht einverstanden ist, hat vielmehr dagegen Beschwerde oder Berufung zu erheben. 4.3. Ein Ausstandsgrund kann sodann vorliegen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren oder in einem früheren Stadium des aktuellen Verfahrens mit der konkreten Streitsache schon einmal in der Form befasst war, die bei den Parteien regelmässig eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht entstehen lassen kann (sog. Vorbefassung, DIG- GELMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 47 N 49; ZK ZPO-WULLSCHLEGER, 3. Aufl. 2016, Art. 47 N 48). 5. 5.1. Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio ist, nicht jedoch die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 18. September 2023. Dies ist Sache eines eigenständigen Verfahrens (Verfahren OG ZH PF230056). Entsprechend ist auf das Rechtsbegehren 2 der Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 18. September 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben, von vornherein nicht einzutreten. Sodann wiederholt die äusserst prozesserfahrene Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2023 lediglich nochmals ihre bereits vor Vorinstanz dargelegten Tatsachenbehauptungen, setzt sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu auseinander. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO (vgl. vorstehend E. 2.2.) nicht genügend nach. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Nichtigkeitsgründe wurden sodann weder dargetan noch sind solche ersichtlich. 5.2. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin auch in der Sache abzuweisen wäre:

- 8 - 5.2.1. Wie die Vorinstanz treffend feststellte, scheint die Beschwerdeführerin betreffend die Verfügung vom 18. September 2023 eine andere Rechtsauffassung als Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio zu vertreten. Dies wäre indessen kein Ausstandsgrund, sondern entsprechend auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen. Eine (grobe) Verletzung der Richterpflichten kann darin jedenfalls nicht gesehen werden, insbesondere kann Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio im Umstand, dass sie Art. 132 ZPO anwenden, sicherlich kein Amtsmissbrauch vorgeworfen werden. Wie von Art. 132 ZPO vorgesehen, wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Nachbesserung angesetzt, um ihre Eingabe zu verbessern. Durch diese Frist zur Nachbesserung wurde der Beschwerdeführerin gerade Gelegenheit gegeben, das Nötige vorzukehren, damit ein entsprechendes Verfahren an die Hand genommen werden könnte, womit sich auch ihr Vorwurf an Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio, sie würden nicht auf ihr Gesuch eintreten wollen, nicht erhärtet. Wie von der Vorinstanz zudem festgestellt, befindet sich das Verfahren betreffend Abberufung des Verwalters noch im Anfangsstadium und es ist noch kein Sachentscheid ergangen. Sodann kann in der Verfügung vom 18. September 2023 auch keine Ehrverletzung der Beschwerdeführerin gesehen werden, sondern beziehen sich die Rügen auf die Ausführungen in der Eingabe vom 6. September 2023 und nicht auf sie selbst. Inwiefern Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio sodann, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, Urkundenfälschung begehen würden, erhellt sich aus der Beschwerde nicht. 5.2.2. Ebensowenig wäre der Ausstand durch ein angebliches Telefongespräch zwischen Bezirksrichterin A. Lieb sowie Rechtsanwalt X._____ begründet. Als Beleg für das behauptete Telefongespräch stützt sich die Beschwerdeführerin lediglich auf ein Post It mit dem Inhalt "Achtung: RA X._____ ist noch nicht offiziell im Verfahren beteiligt; Verf. einstweilen für GGin nur an Verwalter E._____ zustellen" (act. 19/1), welches sie bei den Akten gefunden habe, das nachträglich aber entfernt worden sei. Es ist indessen von den vorinstanzlichen Erwägungen auszugehen, wonach es sich bei diesem Post It lediglich um eine interne Anweisung handle, dass mangels Vorliegen einer Vollmacht an Rechtsanwalt X._____ für das vorliegende Verfahren die gerichtliche Korrespondenz einstweilen an den for-

- 9 mell amtenden Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuzustellen sei. Für die Annahme eines angeblich verheimlichten Telefongesprächs gibt es keinen Anlass. Zudem wäre selbst bei Vorliegen eines telefonischen Kontakts zwischen der Richterin und Rechtsanwalt X._____ keine Befangenheit zu erkennen, da dadurch noch keine ungebührliche Einflussnahme erstellt wäre. Weitere Behauptungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie eine persönliche Beziehung oder gar persönlichen Absprachen zwischen Bezirksrichterin A. Lieb und Rechtsanwalt X._____ insinuiert, entbehren jeglicher Grundlage und sind unsubstantiierte Vermutungen der Beschwerdeführerin. 5.2.3. Schliesslich würde auch die sinngemässe Ausführung der Beschwerdeführerin, dass Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio bereits in der Sache vorbefasst seien, und in einem früheren Verfahren gegen sie entschieden hätten, keinen Ausstandsgrund bilden. Es ist durchaus üblich und zulässig, dass über einzelne Klagen oder Beschwerden aus demselben Sachverhaltskomplex derselbe Spruchkörper urteilt. Selbstverständlich wird vorausgesetzt, dass die mitwirkenden Justizpersonen in der Lage sind, jede Klage oder Beschwerde – soweit sie sich nicht in blosser Wiederholung von bereits in bisherigen Verfahren gemachten Vorbringen erschöpft, sondern neue Argumente enthält – neu zu beurteilen. Es gibt vorliegend keinen Anlass, davon auszugehen, Bezirksrichterin A. Lieb und Gerichtsschreiberin St. Di Maggio würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 6. Die Beschwerdeführerin rügt sodann an diversen Stellen die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, da sich diese nicht mit sämtlichen ihrer Vorbringen auseinandergesetzt habe. Auch diese Rügen verfangen nicht, dürfte der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin doch hinreichend bekannt sein, dass das Gericht sich nicht mit sämtlichen Parteivorbringen auseinanderzusetzen braucht, sondern es sich vielmehr auf die wesentlichen Überlegungen beschränken darf, auf welche es seinen Entscheid stützt (statt vieler: BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 138 I 232 E. 5.1.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet zwar diverse Ausführungen ihrerseits, welche angeblich von der Vorinstanz im Urteil nicht erwähnt würden, sie unterlässt es aber darzutun, inwiefern die Berücksichtigung

- 10 ihrer Rügen zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich, da die Vorinstanz auf die wesentlichen Vorwürfe eingegangen ist, auch wenn von der Beschwerdeführerin anderes behauptet wird. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

- 11 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am: 3. Mai 2024

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