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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2019 PF190003

February 14, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·736 words·~4 min·8

Summary

Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Beschluss vom 14. Februar 2019 in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Beistand B._____, Sozialzentrum C._____,

gegen

Stiftung D._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen / Ausweisung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Januar 2019 (ER180181)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Mieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung an der E._____-Strasse … in … Zürich. Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist die Vermieterin. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin ein Ausweisungsbegehren (act. 1), welches das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) mit Urteil vom 16. Januar 2019 guthiess (act. 17 = act. 22). 1.2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel), stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch seinen Beistand) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (act. 23). Rügen gegen den vorinstanzlichen Ausweisungsentscheid bringt er nicht vor. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit einem Rechtsmittel das im vorinstanzlichen Verfahren verpasste Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachzuholen, ist nicht möglich. Ein entsprechendes Gesuch um ausnahmsweise nachträgliche und rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO wäre direkt bei der Vorinstanz einzureichen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz am 1. Februar 2019 telefonisch ankündigte, ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, woraufhin ihm die Vorinstanz erklärte, eine nachträgliche Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei grundsätzlich nicht möglich (act. 19). Dies ist insofern zutreffend, als die rückwirkende Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nur im Ausnahmefall erfolgt (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Ein solcher ist namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder dann gegeben, wenn die nicht anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht kannte, weil sie seitens des Gerichts über ihren Anspruch nicht aufgeklärt wurde (vgl. ZR 110/2011 Nr. 97 S. 289 E. 2.7. m.H.). Die Aufklärungspflicht des Gerichts bezüglich der Prozesskosten besteht ausdrücklich nur gegenüber der nicht anwaltlich vertretenen Par-

- 3 tei, d.h. gegenüber der Partei, die nicht durch einen Anwalt gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO vertreten ist (vgl. etwa OGer ZH RA130001 vom 4. April 2013, E. 5 m.w.H.). Vorliegend erfolgte keine Aufklärung über die Prozesskosten, obwohl der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war. Damit dürfte ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 119 Abs. 4 ZPO vorliegen, weshalb das Gesuch um nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz zu prüfen ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel) ist der Vorinstanz zur Behandlung zu überwiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Umständehalber sind für das Rechtsmittelverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel) wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'594.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Nagel versandt am: 14. Februar 2019

Beschluss vom 14. Februar 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2019 (Datum Poststempel) wird der Vorinstanz zur Behandlung überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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