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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.06.2015 PF150017

June 9, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,888 words·~19 min·4

Summary

Vorsorgliche Massnahme (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 9. Juni 2015 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend vorsorgliche Massnahme (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076)

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): "Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung mit Busse im Zuwiderhandlungsfall (Art. 292 StGB) superprovisorisch, eventualiter provisorisch, zu verbieten, den Namen des Gesuchstellers im Rahmen des zwischen den USA und der Gesuchsgegnerin am 19. Mai 2014 abgeschlossenen "Plea Agreement" an das US Department of Justice zu übermitteln; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 (act. 30 = act. 33 = act. 35 S. 12): "1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die mit Verfügung vom 4.Dezember 2014 angeordnete superprovisorische Massnahme wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Fr. 3'000.– übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: Des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (act. 34 S. 2): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. ET140076) aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach die Kosten ausser Ansatz fallen und dem Gesuchsteller und Berufungskläger geleistete Kostenvorschuss diesem vollumfänglich zurückzuerstatten ist, eventualiter, wonach die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen sind und dem Berufungskläger der Kostenvorschuss im übersteigenden Umfang zurückzuerstatten ist;

- 3 - 2. es sei Dispositiv-Ziffer 3 [recte: Ziffer 4] des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. ET140076) aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, wonach keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten."

Der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (act. 40 S. 2): "Es sei der Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 bezüglich Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers."

Erwägungen: I. 1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ist ehemaliger Mitarbeiter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin). Die Gesuchsgegnerin teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2014 mit, sie beabsichtige, sich im Zusammenhang mit der Beilegung des Steuerstreits zwischen den USA und den Schweizer Banken am Programm des Departement of Justice der USA (dem "Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss Banks", nachfolgend "US-Programm") zu beteiligen. Das bedinge die Mitteilung von Personendaten des Gesuchstellers an die US-Behörden (act. 4/3-4, 4/9). Nach zwischenzeitlicher Korrespondenz zwischen den Parteien, in der sich der Gesuchsteller gegen eine Datenherausgabe gestellt hatte, erklärte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. November 2014, sie

- 4 werde seinem Widerspruch nicht stattgeben und werde seine Personendaten ab Montag, 8. Dezember 2014, an das US-amerikanische Departement of Justice übermitteln. Dem Gesuchsteller stehe es frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten (act. 4/7). 2. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2014 stellte der Gesuchsteller beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend auch: Vorinstanz) das eingangs angeführte Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Gesuchsgegnerin (act. 1 S. 2). Die Gesuchsgegnerin reichte der Vorinstanz am 4. Dezember 2014 eine Schutzschrift ein. Diese bezieht sich auf allfällige Gesuche ehemaliger Mitarbeiter um Erlass superprovisorischer Anordnungen zwecks Verbots der Datenübermittlung. Darin brachte die Gesuchsgegnerin vor, sie erachte solche Massnahmen für unnötig, weil sie sich an die Musterverfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 und die an sie gerichtete Verfügung des Bundesrats vom tt.mm.2013 halte, wonach sie Personendaten von Mitarbeitenden und Dritten nur dann an US-amerikanische Behörden übermitteln dürfe, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenherausgabe anhängig gemacht werde (act. 7/1). Die Vorinstanz nahm die Schutzschrift mit Urteil vom 5. Dezember 2014 entgegen (act. 7/9) und stellte sie mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 (act. 8) dem Gesuchsteller zu. Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 mit, dass er beim zuständigen Friedensrichteramt eine Klage gegen die Gesuchsgegnerin eingeleitet habe (act. 12). 3. Mit dem eingangs angeführten Entscheid vom 9. Februar 2015 wies das Einzelgericht Audienz das Begehren des Gesuchstellers ab (act. 30 = act. 33 = act. 35). Der Entscheid wurde den Parteien am 20. Februar 2015 zugestellt (act. 31a-b). 4. Mit Eingabe vom 2. März 2015 erhob der Gesuchsteller ein mit Berufung betiteltes Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 9. Februar 2015 und stellte die eingangs angeführten Anträge (act. 34).

- 5 - 5. Der Stellvertreter der Kammerpräsidentin hielt mit Verfügung vom 11. März 2015 fest, dass der Gesuchsteller eine als Berufung betitelte Kostenbeschwerde eingereicht habe, und setzte der Gesuchsgegnerin die 10tägige Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an (act. 38). Die Gesuchsgegnerin erstattete die Beschwerdeantwort innert Frist mit Eingabe vom 23. März 2015 und stellte die eingangs angeführten Anträge (act. 40 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller am 22. Mai 2015 zugestellt (act. 42). 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 31). Von der Auferlegung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen. Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif. II. 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Obergericht behandelt bei ihm erhobene Rechtsmittel ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften zur Berufung oder Beschwerde (OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, E. 5.2). Dass der Gesuchsteller sein Rechtsmittel als Berufung bezeichnete, schadet daher nicht. Es ist als Beschwerde entgegen zu nehmen. Auf die rechtzeitig innert Frist schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist somit einzutreten. Im Beschwerdeverfahren gilt nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ein Verbot neuer Tatsachenvorbringen und neuer Beweismittel. 2. Prüfung der Kostenpflicht des vorliegenden Verfahrens: 2.1 Nach Art. 114 lit. c ZPO sind Prozesse über arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenlos. Dass die Vorinstanz von einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit ausging (act. 33 S. 7), wurde nicht beanstandet. Für eine abweichende Einschätzung besteht keine Veranlassung.

- 6 - 2.2 Zunächst ist zu prüfen, ob es sich beim Verfahren über die vom Gesuchsteller beantragte vorsorgliche Massnahme um eine vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit handelt, welcher ein Streitwert i. S. des Art. 114 lit. c ZPO zukommt, oder um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hatte in den letzten Monaten mehrere Rechtsmittel zu beurteilen, welche dem vorliegenden Verfahren analoge Konstellationen betrafen (Gesuche ehemaliger Bankmitarbeiter/innen um vorsorgliche Verbote der Herausgabe ihrer Personendaten an US-Behörden im Zusammenhang mit dem eingangs erwähnten US-Programm). Die Vorinstanz hat die vom vorliegenden Verfahren betroffene Angelegenheit unter Verweis auf die Praxis der Kammer als nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeit eingeschätzt, da der Gesuchsteller sein Gesuch mit dem Schutz seiner Privatsphäre und seiner persönlichen Freiheit begründet habe (act. 33 S. 7). Dem ist an sich zuzustimmen. Allerdings rechtfertigt sich die nachfolgende Präzisierung: Entscheidend für die Qualifizierung als vermögensrechtliche Streitigkeit ist, ob mit der Klage letztlich ein überwiegender wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (vgl. KUKO ZPO-VAN DE GRAAF, 2. Auflage 2014, Art. 91 ZPO N 2). Gleich wie etwa bei der Klage auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann auch mit einem Begehren auf Unterlassung der Herausgabe von Personendaten ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden. Das würde zur Qualifizierung der Streitigkeit als vermögensrechtlich führen, so dass der Klage ein Streitwert beizumessen wäre. Entscheidend ist somit, welches Interesse die klagende (oder gesuchstellende) Partei mit ihrem Begehren letztlich verfolgt. Der Gesuchsteller begründete sein Begehren nicht mit wirtschaftlichen Interessen. Er macht nicht etwa geltend, durch die Datenherausgabe in seinem beruflichen Fortkommen gehindert zu werden. Der Gesuchsteller ist nach seiner Schilderung gar nicht mehr im Bankenwesen tätig, sondern er befindet sich in der Ausbildung zum Gymnasiallehrer (act. 1 S. 3). In dieser Konstellation ist mit der Vorinstanz von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen.

- 7 - 2.3 Als Nächstes ist zu prüfen, wie es sich mit der Kostenpflicht nicht vermögensrechtlicher arbeitsrechlicher Streitigkeiten verhält. 2.3.1 Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, als Ausnahme von der allgemeinen Kostenpflicht gerichtlicher Verfahren seien arbeitsrechtliche Streitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenlos, aber das gelte nur im Falle von (vermögensrechtlichen) Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00. Für nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende seien dagegen Kosten zu erheben (act. 33 S. 7 ff.). 2.3.2 Die II. Zivilkammer vertrat in einem Entscheid vom 16. Dezember 2014 eine andere Auffassung und erwog, es liege nahe, die nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten kostenfrei sein zu lassen, gleich wie die vermögensrechtlichen mit (relativ) geringem Streitwert (vgl. OGer ZH PF140059 vom 16. Dezember 2014, E. II./1.). Die Kammer hat seither einige weitere Verfahren über analoge Konstellationen unter Hinweis auf diesen Entscheid gleich behandelt, ohne sich mit der Frage erneut eingehend auseinanderzusetzen (vgl. OGer ZH LF150003 vom 14. April 2015, E. III./1; OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. III./1.; OGer LF140075 vom 3. März 2015, E. IV.; OGer LF150002 vom 3. März 2015, E. 6). Die vorliegende Kostenbeschwerde gibt Veranlassung, auf die Frage zurückzukommen. 2.3.3 Auszugehen ist vom Wortlaut des Gesetzes. Nach diesem ist das Entscheidverfahren kostenlos "bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (…) bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken" (Art. 114 lit. c ZPO). Der Passus "bis zu einem Streitwert von" impliziert, dass ein Streitwert vorausgesetzt ist und nur beim Vorliegen eines solchen, der unter 30'000 Franken liegt, von der Kostenlosigkeit des Verfahrens auszugehen ist. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dagegen, auch nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten unter diese Bestimmung zu subsumieren, zumal es sich bei der Bestimmung gegenüber der allgemeinen Kostenpflicht gerichtlicher Verfahren um eine Ausnahmeregelung handelt (so richtig auch die Vorinstanz, act. 33 S. 8).

- 8 - Das Bundesgericht hat sich soweit ersichtlich bislang nicht zur Frage geäussert, ob nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO kostenpflichtig seien. Auch die Literatur zur ZPO setzt sich mit der Frage kaum auseinander. Einzig EMMEL (Handkommentar zum schweizerischen Privatrecht, 2. Auflage 2012, Bemerkung zum aufgehobenen aArt. 343 OR) deutet zumindest an, dass Art. 114 lit. c ZPO nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffe. 2.3.4 Die Regelung in der ZPO entspricht nach den Materialien vollumfänglich der bereits erwähnten früheren Bestimmung von aArt. 343 OR (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7300). Die frühere Normierung des "sozialen Zivilprozesses" im Arbeitsrecht kann daher zum Verständnis der Regelung in der ZPO herangezogen werden. Nach aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR war von einer Parallelität des einfachen und raschen Verfahrens (Abs. 2) und der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Abs. 3) auszugehen (im Einzelnen: nach Abs. 2 der Bestimmung waren Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen, und nach Abs. 3 der Bestimmung waren "Streitigkeiten im Sinne des vorstehenden Absatzes" kostenlos). Die Zivilprozessordnung enthält den Regelungsgehalt von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR an zwei verschiedenen Stellen: Das frühere einfache und rasche Verfahren wurde durch das vereinfachte Verfahren ersetzt (Art. 243 ff. ZPO; KUKO ZPO-FRAEFEL, 2. Auflage 2014, Art. 243 N 1), während die besonderen Kostenregelungen in Art. 113 ff. ZPO Eingang fanden, zum arbeitsrechtlichen Verfahren insbesondere im erwähnten Art. 114 lit. c ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass die ZPO an der erwähnten Parallelität der Vereinfachung und der Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses etwas ändern wollte, sind indes nicht ersichtlich (so richtig die Vorinstanz, act. 33 S. 9). Im Gegenteil ergibt sich aus der bereits zitierten Botschaft gerade ein Anhaltspunkt dafür, dass der Erlass der ZPO an der bisherigen Regelung nichts ändern sollte.

- 9 - Das vereinfachte Verfahren gilt nach klarem Gesetzeswortlaut nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken (Art. 243 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt lediglich der hier nicht interessierenden Sonderfälle nach Art. 243 Abs. 2 ZPO. Die Beschränkung auf vermögensrechtliche Streitigkeiten ist aufgrund der aufgezeigten Parallelität von Verfahrensvereinfachung und Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses auch dem Verständnis von Art. 114 lit. c ZPO zugrunde zu legen. Somit ist davon auszugehen, dass die Kostenlosigkeit des Arbeitsprozesses lediglich für vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 30'000 Franken gilt. Für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, die allgemein und auch im Arbeitsrecht dem ordentlichen Verfahren unterstehen (vgl. KUKO ZPO-NAEGELI/RICHERS, 2. Auflage 2014, Art. 219 ZPO N 4), gelten dagegen die ordentlichen Kostenregelungen nach Art. 95 ff. ZPO. Solche Verfahren sind daher kostenpflichtig. 2.3.5 Zum gleichen Schluss führt schliesslich auch eine Betrachtung von Meinungsäusserungen in der Literatur zum früheren Recht: Die Regelung von aArt. 343 Abs. 2 und 3 OR hatte nach STAEHELIN im Wesentlichen die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers im Auge, welcher gestützt darauf seinen ihm allenfalls zu Unrecht vorenthaltenen Lohn, auf den er für die Deckung seines Lebensunterhalts besonders angewiesen war, möglichst rasch geltend machen konnte (vgl. ZK-STAEHELIN, 3. Auflage 1996, Art. 343 OR N 21). Die Streitwertgrenze von (zuletzt) 30'000 Franken sollte nach OBERHOLZER den kostenlosen Prozess "auf Streitigkeiten von relativ geringem Wert" begrenzen (vgl. OBERHOL- ZER, Das Arbeitsgericht, Bern 1985, S. 144). Dies zeigt, dass die Regelung von Art. 343 Abs. 2 und 3 OR für vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert, aber nicht für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten gedacht war. Dieser Schluss ist aus den vorstehend geschilderten Gründen auf Art. 114 lit. c ZPO zu übertragen. Das Entscheidverfahren über nicht vermögensrechtliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten fällt somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Es ist demnach kostenpflichtig.

- 10 - 3. Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen: 3.1 Der Gesuchsteller beantragte bereits vor der Vorinstanz für den Fall seines Unterliegens eine von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichende Kostenverteilung, weil die Gesuchsgegnerin ihm vorprozessual lediglich mitgeteilt habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg gemäss Art. 15 DSG zu beschreiten. Diese Formulierung habe ihm keine Gewissheit gebracht, dass die Stellung eines Schlichtungsgesuchs ausreiche, um die Datenauslieferung zu verhindern (vgl. act. 23 S. 7). 3.2 Die Vorinstanz verwarf diese Argumentation unter Hinweis darauf, dass der Gesuchsteller an seinem Gesuch festgehalten habe, nachdem die Gesuchsgegnerin zuvor in der (eingangs erwähnten) Schutzschrift vom 4. Dezember 2014 sowie in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2014 erklärt habe, dass sie die Daten während der Dauer des anhängig gemachten Verfahrens nicht herausgeben würde (act. 33 S. 11). Die Gesuchsgegnerin verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre klare vorprozessuale Kommunikation, mit welcher sie dem Gesuchsteller keinen Anlass zur Prozessführung in gutem Glauben gegeben habe (act. 42 S. 4). 3.3 Der Gesuchsteller weist beschwerdeweise erneut auf die Mitteilung der Gesuchsgegnerin vom 27. November 2014 hin, mit welcher sie die Übermittlung seiner Daten an die US-Behörden angekündigt habe und ihn darauf hingewiesen habe, es stehe ihm frei, den Rechtsweg nach Art. 15 DSG zu beschreiten. Um die Datenlieferung vorsorglich verbieten zu lassen, sei ihm nach Erhalt dieser Mitteilung kein anderer Weg als derjenige eines Begehrens um vorsorgliche Massnahmen offen gestanden, da die Klageeinleitung alleine nach klarer Rechtslage nicht zu einem vorsorglichen Rechtsschutz führe. Die Verfügung des Bundesrats an die Gesuchsgegnerin vom tt.mm.2013 sei ihm, dem Gesuchsteller, damals nicht bekannt gewesen. Weiter habe er nicht gewusst (und nicht wissen können), dass diese Verfügung mit der Musterverfügung vom tt.mm.2013 übereinstimme. Auch sonst hätten für ihn keine Anhaltspunkte bestanden, um mit Gewissheit anzunehmen, dass bereits die Stellung eines Schlichtungsgesuchs genügen würde, um seine Rechte vorsorglich zu schützen (act. 34 S. 8 f.).

- 11 - 3.4 Dem Standpunkt des Gesuchstellers ist zuzustimmen. Die II. Zivilkammer hat zwar in einem ähnlichen Fall, in welchem das Gesuch um Erlass eines Verbots der Datenherausgabe ebenfalls abgewiesen worden war, eine vom Unterliegerprinzip abweichende Entschädigungsregelung abgelehnt. Allerdings hatte in jenem Fall die Bank bereits vor der Stellung des Massnahmebegehrens ausdrücklich darauf hingewiesen, sie würde im Falle der Einleitung einer Klage nach Art. 15 DSG bis zu deren Erledigung bzw. bis zum Verfallen der Klagebewilligung von einer Datenherausgabe absehen (OGer ZH LF140099 vom 29. Januar 2015, E. 4.1). Im vorliegenden Fall hat die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller vorprozessual dagegen lediglich auf den Klageweg nach Art. 15 DSG hingewiesen, ohne ausdrücklich zu erklären, dass sie bereits als Folge der Klageanhebung von einer Datenherausgabe absehen müsse und werde (act. 4/7). Der Fall ist insoweit mit einem anderen von der II. Zivilkammer beurteilten Fall vergleichbar, in welchem der blosse vorprozessuale Hinweis auf die Möglichkeit einer Klage nach Art. 15 DSG nicht genügte, um die Notwendigkeit einer vorsorglichen Massnahme zu verneinen (infolge des Einlenkens in den Standpunkt des Gesuchstellers; vgl. OGer ZH LF150002 vom 3. März 2015, E. 5.2). Die ausdrücklichen Erklärungen der Gesuchsgegnerin, aufgrund welcher die Vorinstanz das Massnahmebegehren abwies (act. 33 S. 4), erfolgten erst später. Der Gesuchsteller macht aus diesem Grund zu Recht geltend, er sei durch das späte Einlenken der Gesuchsgegnerin in guten Treuen zu Prozessführung veranlasst gewesen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). 3.5 Dass der Gesuchsteller nach der Auffassung der Vorinstanz zuvor hinreichend Zeit hatte, um die erforderlichen rechtlichen Abklärungen zur bundesrätlichen Musterverfügung und zur konkret an die Gesuchsgegnerin gerichteten Verfügung vorzunehmen (act. 33 S. 11), ändert daran nichts. Die Verfügung selber (act. 4/13, act. 20/4-5) verbietet der Gesuchsgegnerin nichts, sondern befreit sie lediglich unter bestimmten Bedingungen von der Strafbarkeit einer Datenherausgabe nach Art. 271 Ziff. 1 StGB. Die Strafdrohung alleine macht ein individuelles Verbot nicht überflüssig (vgl. OGer ZH LF140107 vom 13. März 2015, E. II./3.4.2-

- 12 - 3 mit weiteren Nachweisen). Die Kenntnis des Gesuchstellers vom Inhalt der Musterverfügung und der Verfügung vom tt.mm.2013 hätte an der Veranlassung zur Stellung des Massnahmebegehrens daher nichts geändert. Ob der Gesuchsteller überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Verfügung vor der Stellung des Massnahmebegehrens zu studieren (act. 34 S. 8), ist somit nicht erheblich. 3.6 Die Prozessveranlassung in guten Treuen rechtfertigt eine Verteilung der Prozesskosten (d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung) abweichend von Obsiegen und Unterliegen nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Dass der Gesuchsteller bzw. seine anwaltliche Vertretung ein Angebot der Gesuchsgegnerin, die Angelegenheit zu besprechen, offenbar nicht annahm (so die Vorinstanz, act. 33 S. 10 f., und die Gesuchsgegnerin, act. 40 S. 4 f.), ist mit zu berücksichtigen, spricht aber nicht entscheidend gegen eine Abweichung vom Unterliegerprinzip. Dazu ist auf den Entscheid BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011 hinzuweisen, den die Gesuchsgegnerin anführt (act. 40 S. 4): In dem dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegenden Fall hatte die kantonale Vorinstanz die Veranlassung der unterlegenen Partei zur Prozessführung in guten Treuen bejaht, die Kosten hälftig auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Das Bundesgericht kam daraufhin zum Schluss, die unterliegende Partei habe alle zumutbaren Vorkehren getroffen, um einen Prozess zu vermeiden. Die letztlich obsiegende Partei habe das Verfahren daher vollumfänglich veranlasst. Die obsiegende Partei wurde aus diesem Grund vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011). Vorliegend beantragt der Gesuchsteller demgegenüber lediglich, es seien die Kosten (falls sie erhoben werden) hälftig aufzuerlegen, und es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, was einer hälftigen Verteilung der Parteikosten entspricht. Im Rahmen des Ermessensentscheids nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann eine solche Entschädigungsregelung auch bei beidseitiger Veranlassung des Prozesses in Frage kommen (und nicht nur dann, wenn der Prozess vollumfänglich von der obsiegenden Gegenpartei zu verantworten ist – denn dann wird nach dem soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid letztere voll kosten- und entschädigungspflichtig).

- 13 - Nach der aufgezeigten Vorgeschichte hat die Gesuchsgegnerin das Verfahren in erheblichem Umfange mit zu verantworten, weil sie erst spät versicherte, während der Rechtshängigkeit des Hauptsachenprozesses keine Daten herauszugeben. Das rechtfertigt es, der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten hälftig zu auferlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Mehr (im Sinne einer Auferlegung eines grösseren Teils der Gerichtskosten zulasten der Gesuchsgegnerin und der Zusprechung einer Parteientschädigung an sich selber) verlangt der Gesuchsteller nicht, weshalb nicht näher zu prüfen ist, in welchem Umfang er selber den Prozess mit veranlasste (etwa durch die Ablehnung vorprozessualer Gesprächsangebote, vgl. act. 33 S. 11). 4. Somit ist die Beschwerde (bezüglich der Gerichtskosten im Eventualpunkt und damit teilweise) gutzuheissen und haben die Parteien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht beanstandet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Danach sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch in diesem Sinn angepasste Fassungen zu ersetzen. III. 1. In der Hauptsache lag ein nicht vermögensrechtlicher Streit aus einem Arbeitsverhältnis vor. Im Beschwerdeverfahren waren Gerichtskosten und eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.00 streitig. Bei Berücksichtigung des vermögensrechtlichen Charakters des Beschwerdeverfahrens ist dieses nach Art. 114 lit. c ZPO kostenfrei. 2. Die Gesuchsgegnerin beschränkte ihre Beschwerdeantwort auf die mit der Beschwerde beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung (act. 40, vgl. den eingangs angeführten Beschwerdeantrag). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie unterliegt somit mit ihren Anträgen im Beschwerdeverfahren und wird insoweit entschädigungspflichtig.

- 14 - Ausgehend vom Streitwert der Beschwerde hinsichtlich Entschädigungsfolgen von Fr. 3'000.00 ist die Parteientschädigung auf Fr. 700.00 festzusetzen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 AnwGebV; diese Regeln bestimmen die angemessene Entschädigung unter den Gesichtspunkten von § 2 Abs. 1-2 AnwGebV hinreichend konkret). Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer wurde nicht beantragt und ist daher nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.00 zu ersetzen. Im Fr. 3'000.00 übersteigenden Umfang wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 15 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Urteil vom 9. Juni 2015 Rechtsbegehren (act. 1 S. 2): Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Februar 2015 (act. 30 = act. 33 = act. 35 S. 12): Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2015 (ET140076) aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: "3. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie wird aus dem geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'500.00 zu ersetz... 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im darüber hinaus gehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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