Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF120004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 19. April 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
betreffend Testamentseröffnung / Kosten
im Nachlass von B._____, geboren tt.mm.1929, …, gestorben am tt.mm.2011, wohnhaft gewesen … [Adresse]
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. November 2011 (EL110018)
- 2 - Erwägungen:
1. Am tt.mm.2011 verstarb der in C._____ zuletzt wohnhaft gewesene B._____ (nachfolgend Erblasser) (vgl. act. 10). Am 20. Januar 2011 (Poststempel) reichte das Sozialamt C._____ ein Testament des Erblassers vom 2. September 2010 - verschlossen - zur Eröffnung ein (act. 1). Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. November 2011 wurde u.a. der im Testament vom 2. September 2010 eingesetzten Alleinerbin, A._____, die Ausstellung eines Erbscheines in Aussicht gestellt. Die Kosten wurden zu Lasten des Nachlasses mit separater Rechnung von A._____ bezogen (act. 10 S. 2-3). Diesen Entscheid focht A._____ rechtzeitig (act. 11 i.V.m. act. 15) an. 2. In ihrer Eingabe führte sie Folgendes aus (act. 11): "Hiermit beantrage ich Berufung auf den Entscheid des beigefügten Urteils zur Übernahme der Total entstandenen Kosten von CHF 441.- (Entscheidgebühr + Barauslagen). Ich bitte Sie herzlichst von diesem Entscheid abzusehen, da ich leider nicht in der finanziellen Lage bin, diese zu begleichen. Ich möchte die Erbschaft ablehnen, wenn es wirklich nichts Wertvolles gibt. Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und bitte um Ihr Verständnis für meine Lage." Da sich das Rechtsmittel nur gegen die Kosten richtete, wurde die als "Berufung" bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 11) als Beschwerde entgegen genommen. 3. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie könne die Kosten aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht bezahlen. Mit der Kostenbeschwerde gestützt auf Art. 110 kann nur die Kostenauflage bzw. die Höhe der Kosten gerügt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin können somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Erst beim Kostenbezug, d.h. bei
- 3 - Rechnungsstellung der Gerichtskasse, wird über die Tragbarkeit der Kostenauflage befunden. Diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin somit an die Obergerichtskasse zu wenden. Dies hat sie inzwischen bereits getan und um Stundung der Kosten bis zum Vorliegen des Beschwerdeentscheides ersucht bzw. um Kostenerlass im Falle der Abweisung der Beschwerde (act. 13). 4. Hinsichtlich der Äusserung, das Erbe allenfalls auszuschlagen, ist die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zu verweisen. Die Erklärung der Ausschlagung des Nachlasses hat binnen gesetzlicher Frist unbedingt und vorbehaltlos zu erfolgen (Art. 566, 567, 570 Abs. 2 ZGB). Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Ausschlagung des Nachlasses ist nicht das Obergericht, sondern das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (Art. 570 ZGB i.V.m. § 24 lit. c GOG). Diese hat über die Ausschlagung ein Protokoll zu führen (Art. 570 Abs. 2 ZPO). Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin (act. 11 ist deshalb der Vorinstanz zu allfälligen Weiterungen zu überweisen. 5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 6. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Entschädigung ist keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. November 2011 wird bestätigt. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon unter Beilage der Akten und einer Kopie von act. 11 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 441.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Urteil vom 19. April 2012 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. November 2011 wird bestätigt. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Dietikon unter Beilage der Akten und einer Kopie von act. 11 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...