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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2024 PE230006

June 5, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,015 words·~15 min·3

Summary

Feststellungsklage (Hauptintervention zum Verfahren Geschäfts-Nr. FO210001-I) (unentgeltliche Rechtspflege / Antrag auf Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PE230006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2024 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B._____ AG, 2. C._____, Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X._____ betreffend Feststellungsklage (Hauptintervention zum Verfahren Geschäfts- Nr. FO210001-I) (unentgeltliche Rechtspflege / Antrag auf Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 15. September 2023; Proz. FO220005

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022, eingegangen am 24. August 2022, leitete der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) als Hauptintervenient eine Klage auf Hauptintervention im Verfahren FO210001-I ein (act. 9/2). Mit Verfügung vom 30. September 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 31'300.– aufgefordert (act. 9/4). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022, eingegangen am 19. Oktober 2022, zog der Beschwerdeführer seine Klage teilweise zurück (act. 9/7). Mit Eingabe vom 17. Oktober 2022, eingegangen am 25. Oktober 2022, stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reichte diverse Unterlagen ein (act. 9/9–11). Mit Verfügung vom 24. November 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine einmalige Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von neu Fr. 13'280.– angesetzt (act. 9/12). 1.3. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. November 2022 und die Genehmigung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Darüber hinaus verlangte er, dass der Streitwert auf Fr. 50'000.– festzusetzen und ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zürich die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei (vgl. act. 9/15 E. 1.7). 1.4. Mit Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich vom 24. Februar 2023 (Geschäfts-Nr. PE220011-O) wurden einerseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sowie andererseits die Beschwerde selbst abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Frist von 14 Tagen angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 13'280.– zu leisten (act. 9/15 Dispositivziffer 2).

- 3 - 1.5. Da der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet worden war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 2023 eine einmalige Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 13'280.– angesetzt, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall (act. 9/17). 1.6. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 (act. 9/19) beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CB230010, mit der Begründung, dass in der vorgenannten Beschwerde geltend gemacht werde, das Lastenverzeichnis sei nichtig, da es sich bei der Liegenschaft um eine Familienwohnung handle. Bei Gutheissung der Beschwerde werde somit dem vorliegenden Prozess die Grundlage entzogen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Neubeurteilung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer Tatsachen und reichte diverse Unterlagen (act. 9/20/1–5) ein. 1.7. Darauf entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. September 2023 (act. 9/20 = act. 7 = act. 8 [Aktenexemplar]) was folgt: "1. Auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 21. Juni 2023 wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag des Klägers um Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen. 3. Dem Kläger wird eine nicht erstreckbare (Not-)Frist von 5 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Uster (Postkonto …, lautend auf Bezirksgerichtskanzlei, 8610 Uster, Zahlungszweck: "Geschäfts-Nr.: FO220005-I", IBAN: CH…) einen Kostenvorschuss von Fr. 13'280.– zu leisten. Sofern für die Einzahlung des Kostenvorschusses nicht der beiliegende Einzahlungsschein verwendet wird, ist als Zahlungszweck zwingend die "Geschäfts-Nr.: FO220005-I" anzugeben. Im Säumnisfall wird auf die Klage vom 27. Juni 2022 nicht eingetreten. 4./5. (Mitteilung und Rechtsmittel)."

- 4 - 1.8. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 6. Oktober 2023 (Incamail, vgl. act. 4/1–3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 15.9.2023 sei aufzuheben. 2. Die verlangten Kosten abzunehmen und das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid in der aufsichtsrechtlichen Beschwerde CB 230 010 zu sistieren. 3. Nach den neuen Tatsachen über die finanzielle Lage beantragt der Kläger, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu zu beurteilen. 4. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu genehmigen." 1.9. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 9/1–21). In der Folge teilte RA Dr. Y._____ mit, dass er nicht mehr als Zustelldomizil des Beschwerdeführers sowie von C._____ fungiere (act. 10–11). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO und BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Zur Kenntnisnahme sind den Beklagten 1 und 2 je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen. Die Sache ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerdefrist beträgt für diese prozessleitenden Entscheide 10 Tage (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die

- 5 vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in dieser Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer versandte seine Beschwerde am 8. Oktober 2023 per Incamail und mit qualifizierter elektronischer Signatur, womit er die Beschwerde frist- und formgerecht einreichte (vgl. act. 9/21 i.V.m. act. 2 und act. 4/1–3, Art. 143 Abs. 1 ZPO). 2.2. Geltend gemacht werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dieses umfassende Novenverbot gilt auch in Verfahren, die – wie das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. BGer, 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], S. 7221 ff., S. 7379; ZK ZPO-FREI- BURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Die Beschwerdebeilagen – soweit sie nicht bereits vor Vorinstanz eingereicht wurden (vgl. act. 3) – sind somit grundsätzlich unbeachtlich. Im Übrigen sind sie für den vorliegenden Entscheid auch nicht wesentlich. 2.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Vorinstanz, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten und eine Notfrist zur Bezahlung eins Kostenvorschusses anzusetzen (vgl. act. 8 Dispositiv-Ziffer 1, siehe nachfolgend E. 3). Zudem verlangt der Beschwerdeführer (erneut) die Sistierung des vorliegenden Verfahrens (siehe nachfolgend E. 4). 2.4. Nachfolgend ist insoweit auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, als er den erwähnten prozessualen Obliegenheiten nachgekommen ist,

- 6 und diese für den Entscheid wesentliche Punkte betreffen (vgl. statt vieler BGE 148 III 30 E. 3.1). 3. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO) 3.1. Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn (a) sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und (b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es genügt, wenn die betroffene Partei einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat deshalb den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung kein Anspruch besteht (zum Ganzen BGer 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010, E. 2.4). Hingegen besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung bei Vorliegen sog. unechter Noven, d.h. wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGer, Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2). Von einem Gesuch um Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Ein neues Gesuch ist somit auf der Basis echter Noven möglich (BGer, Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013, E. 3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010, E. 2.4). Die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses kann durch Bezahlung des Vorschusses oder durch ein während laufender Frist gestelltes Gesuch um

- 7 unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden. Letzteres ist allerdings nur dann möglich, wenn das Gesuch im vorstehend erwähnten Sinne korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation der Partei versehen ist (BGer, Urteil 2C_4/2018 vom 21. Februar 2018, E. 2.1). 3.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde – soweit seine Ausführungen nachvollziehbar und verständlich sind – im Wesentlichen fest, die aufsichtsrechtliche Beschwerde im Prozess CB230010 habe noch nicht existiert, als er das letzte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe. Deshalb habe die Vorinstanz zu Unrecht geurteilt, dass das (erneute) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf neuen Tatsachen beruhe. Bei Gutheissen der Beschwerde werde der Beschwerdeführer an den Forderungen aus den Schuldbriefen 1. und 2. Ranges zu Lasten der Liegenschaft berechtigt, weshalb er genügend Mittel habe, die Prozesskosten zu decken. Deshalb sei erst nach Entscheid über die aufsichtsrechtliche Beschwerde über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden (vgl. act. 3 S. 6). 3.3. Der Beschwerdeführer macht damit sinngemäss geltend, möglicherweise irgendwann über mehr (und nicht weniger) Geld verfügen zu können, weshalb über ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund neuer Tatschen entschieden werden müsse. Bei den Vorbringen betreffend eine Aufsichtsbeschwerde im Verfahren CB230010 handelt es sich damit nicht um eine erhebliche Tatsache, welche an der Beurteilung des ursprünglichen Gesuchs etwas ändern könnte. Im Übrigen belegt der äusserst prozesserfahrene Beschwerdeführer in keiner Art und Weise, dass es sich bei diesem Aufsichtsverfahren bzw. dessen Gegenstand tatsächlich um ein (echtes oder unechtes) Novum handelt. Damit hat die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Gründe, darauf einzutreten, sind keine ersichtlich. Sodann hat die Vorinstanz richtigerweise – soweit nicht eine Sistierung des Verfahrens in Betracht zu ziehen wäre, worauf nachfolgend einzugehen ist – dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht erstreckbare Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses gewährt, welche inzwischen unbenutzt abgelaufen ist, was androhungsgemäss zum Nicht-

- 8 eintreten auf die Interventionsklage führen wird (vgl. BGer, Urteil 5A_900/2018 vom 5. März 2019, E. 2.3.). 3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen die Abweisung des (Wiedererwägungs-)Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Sistierung des Verfahrens 4.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. September 2023 betreffend Abweisung des Antrags auf Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (Disp.-Ziff. 2) stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Solche können nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Nach Art. 103 ZPO sind Entscheide über die Leistung von Vorschüssen mit Beschwerde anfechtbar. Zudem ist von Gesetzes wegen die Sistierung anfechtbar, nicht hingegen die Abweisung des Sistierungsantrags (vgl. Art. 126 Abs. 2 ZPO). 4.2. In der Verfügung vom 15. September 2023 hat die Vorinstanz nicht über die Leistung des Kostenvorschusses entschieden; dies war Gegenstand der vorangegangenen Verfügungen vom 30. September 2022, 24. November 2022 und 15. Juni 2023. Auch hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht über den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers entschieden; sie hat diesen weder abgewiesen noch gutgeheissen. Das Gesetz sieht gegen einen Entscheid betreffend Abnahme der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses keine Beschwerde vor (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377; OGer ZH, PC200002 vom 7. Februar 2020, E. 3.1.2.). Für die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung bildet das Drohen eines Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO folglich eine Rechtsmittelvoraussetzung. Ein solcher ist in der Beschwerde geltend zu machen, das heisst zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht geradezu offensichtlich ist (vgl. BK ZPO II-STERCHI, Bd. I, Bern 2012, Art. 321 N 17 und Art. 319 N 15).

- 9 - Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischenoder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein. Er muss aber erheblich sein, und das Eintreten auf die Beschwerde ist unter dem Aspekt der Interessen der beklagten Partei abzuwägen gegen die Verzögerung des Verfahrens, welche mit der Beschwerde verbunden ist (vgl. zum Ganzen OGer ZH, RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 sowie auch OGer ZH, PC190014 vom 21. August 2019, E. B.2.1., je mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid. Fehlt es an der Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 15). 4.3. Vor Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, das Gericht könne gemäss Art. 126 ZPO das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlange. Das Verfahren könne namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. In der aufsichtsrechtlichen Beschwerde CB230010 mache er geltend, der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. … sei nichtig. Bei Gutheissung der Beschwerde werde somit die Grundlage des vorliegenden Prozesses entzogen, weshalb die Verfahrenssistierung zweckmässig sei (act. 9/19). 4.4. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bis dato den von ihm verlangten Vorschuss für die Gerichtskosten nicht geleistet. Die Vorschussleistung stelle eine Prozessvoraussetzung dar; bei Säumnis sei auf die Klage nicht einzu-

- 10 treten. Über den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung könne erst entschieden werden, wenn der Vorschuss geleistet worden sei (act. 8 E. 2.3). 4.5. In seiner Beschwerde an die Kammer wiederholt der Beschwerdeführer, wieso er die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens als zweckmässig erachtet (act. 2 S. 1 f.). Er erklärt weiter, es würde dem Prozess aufgrund der Rechtshängigkeit eines anderen Verfahrens an einer Prozessvoraussetzung fehlen (act. 2 S. 4). 4.6. Der Beschwerdeführer unterlässt es, in seiner Beschwerdeschrift substantiiert geltend zu machen, dass und inwiefern ihm in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe. Dies ist auch nicht offenkundig. Er kann seine erhobenen Rügen mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid vortragen. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist somit nicht dargetan, weshalb auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sistierung nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerde auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn auf das vom Beschwerdeführer Vorgetragene eingegangen würde. Seinen Ausführungen fehlt es an einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, die Behandlung des Gesuchs um Verfahrenssistierung setze die Bezahlung des Kostenvorschusses voraus. Insofern genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die Darlegung, weshalb die Verfahrenssistierung zweckmässig wäre, zielt zudem an der Sache vorbei, hat die Vorinstanz doch über den Sistierungsantrag noch nicht entschieden. Auch über das Vorliegen der übrigen Prozessvoraussetzungen kann erst nach Eingang des Kostenvorschusses entschieden werden. 4.7. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde betreffend Abnahme der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten.

- 11 - 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470 E. 6.5; BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Die Entscheidgebühr ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzulegen. 6.1.2. Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und macht geltend, sein einziges Vermögen befinde sich im Streit (vgl. act. 3 S. 6). Nach dem Gesagten (vgl. oben E. 3 und 4) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bereits deshalb abzuweisen, weil seine Beschwerde aussichtslos erscheint. Auf die Behauptung, sein einziges Vermögen befinde sich im Streit, braucht somit nicht mehr weiter eingegangen zu werden. 6.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und den vorinstanzlichen Beklagten nicht, weil ihnen keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären (vgl. oben E. 1.9.). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 12 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, sowie – unter Beilage einer Kopie der Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers für den vorliegenden Entscheid – an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 213'200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am:

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