Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE230002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Januar 2024
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Lastenbereinigung (Hauptintervention, unentgeltliche Rechtshilfe) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 23. März 2023 (FO220002-I)
- 2 - Unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 2. Juni 2023, mit welchem das mit der Beschwerde vom 1. Mai 2023 gestellte Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'000.-- angesetzt wurde (Urk. 7), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. September 2023, mit welchem die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss abgewiesen und ihm eine neue (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren angesetzt wurde (Urk. 9), unter Hinweis auf den Beschluss der Kammer vom 28. November 2023, mit welchem das am 5. November 2023 gestellte erneute Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt wurde (Urk. 13), unter Hinweis auf das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Dezember 2023, mit welchem auf die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss nicht eingetreten wurde (Urk. 14), da der Kläger den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 7 und Urk. 13, je Dispositiv- Ziffer 2 Abs. 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
- 3 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (in zweifacher Ausfertigung, für sich und die Beklagte 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, und an die Vorinstanz (unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-9, 10, 11 und 12/1-2), je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 482'055.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am:
- 4 lm
Beschluss vom 11. Januar 2024 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (in zweifacher Ausfertigung, für sich und die Beklagte 2 des vorinstanzlichen Verfahrens), an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, und an die Vorinstanz (unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-9, ... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...