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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.07.2018 PE180001

July 19, 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·406 words·~2 min·8

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Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, Art. 96 ZPO; §§ 1, 2 Abs. 1, 4 und 23 AnwGebV Es ist unzulässig, die Parteientschädigung konkret nach einer durch das Gericht festgelegten Stundenanzahl (eine Stunde pro Seite) multipliziert mit einem bestimmten Stundenansatz (Fr. 220.–) zu berechnen. Eine solche Berechnungsmethode zur Festsetzung der Parteientschädigung entspricht nicht der AnwGebV. 19. Juli 2018, PE180001-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer

Aus den Erwägungen: 4.6 Gemäss Art. 96 ZPO werden die Tarife für die Prozesskosten von den Kantonen festgesetzt. Im Kanton Zürich wird die Berechnung der Parteientschädigung durch die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 geregelt (§ 1 und § 23 AnwGebV). Besonders zu beachten ist, dass das Bundesrecht im Zusammenhang mit der Parteientschädigung keinen Anspruch auf einen minimalen Anwaltskostenersatz gewährt (BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018, E. 3.6; BGer 4C_1/2011 vom 3. Mai 2011 = Pra 100 (2011) Nr. 88, E. 6.2 und E. 9.1; BGer 4A_367/2011 vom 27. September 2011, E. 3.2; ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 37 und Art. 96 N 20). Die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters entwickelten Grundsätze sind bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht massgebend. Insbesondere begründet Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO keinen Anspruch auf volle Schadloshaltung der obsiegenden (entschädigungsberechtigten) Partei, d.h. auf Ersatz bzw. Erstattung der gesamten bei ihr angefallenen Anwaltskosten. Einen solchen Anspruch gewährt auch das kantonal-zürcherische Recht nicht. Die Differenz zwischen den Kosten der anwaltlichen Vertretung, die gemäss Tarif der AnwGebV zugesprochen werden, und dem Anwaltshonorar, das dem Anwalt gemäss individueller Vereinbarung geschuldet ist, hat die entschädigungsberechtigte Partei selbst zu tragen, und zwar auch dann, wenn sie vollständig obsiegt. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert bzw.

Interessewert, die Verantwortung des Anwalts, dessen notwendiger Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Gebühr primär vom Streitwert abhängig (§ 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Gebührenansätze basieren auch auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzelfall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO- Schmid, Art. 96 N 14). Nach dem Gesagten besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Parteientschädigung – so wie es die Vorinstanz getan hat – konkret nach einer durch das Gericht festgelegten Stundenanzahl (eine Stunde pro Seite) multipliziert mit einem fiktiven Stundenansatz (Fr. 220.–) berechnet wird. Eine solche Berechnungsmethode zur Festsetzung der Parteientschädigung entspricht nicht der AnwGebV.

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