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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2015 PD150009

July 27, 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,227 words·~11 min·4

Summary

Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD150009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 27. Juli 2015 in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Mietgerichtes C._____ vom 19. Mai 2015 (MG150002)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin machte am 27. April 2015 beim Mietgericht C._____ eine Forderungsklage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ (act. 6/1). In der Folge forderte das Mietgericht C._____ die Beschwerdeführerin auf, ihre Bedürftigkeit mit weiteren Dokumenten zu unterlegen (act. 6). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2015 nach (act. 6/8 und act. 6/9). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wies das Mietgericht C._____ das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 6/10 = act. 5). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Mai 2015 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____. 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 6). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und

- 3 die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 29. Mai 2015 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält eine Begründung und sich aus dieser sinngemäss ergebende Anträge. Das ist vorliegend rechtsgenügend, da es sich bei der Beschwerdeführerin um keine juristisch fachkundige Person handelt und sie (im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren) im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr rechtlich vertreten ist. Ferner ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht, wobei verlangt wird, dass die gesuchstellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft oder einen Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 4; BGer 4D_30/2009 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Die Bedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der verbleibende Überschuss es ermöglicht, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12; BGE 135 I 221 E. 5.1). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). Es ist jedoch zu beachten, dass es sich bei der Frage der Mittellosigkeit um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei

- 4 die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). An die umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Partei dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert die betreffende Partei die zur Beurteilung ihrer Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, welche die Verneinung der Bedürftigkeit rechtfertigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten ex ante betrachtet beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich aus Vernunft zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prozesschancen sind in vorläufiger summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zu beurteilen und abzuschätzen (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 13). 3.2. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid mit der fehlenden Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin. Sie erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin erhalte eine monatliche IV-Rente in Höhe von Fr. 1'006.--, monatliche Unterhaltszahlungen ihre Exmannes in Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Einkünfte aus der Untermiete des Cafés in der Höhe von monatlich Fr. 1'634.--. Letzterer Betrag ergebe sich aus der Differenz der von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Miete in Höhe von Fr. 3'866.-- und dem ihrerseits vom Untermieter erhaltenen Mietzins von Fr. 5'500.--. Daran ändere nichts, dass der Differenzbetrag von Fr. 1'634.-- für Inventarmiete und für Versicherungsprämien für das gemietete Inventar geschuldet sei, weil einerseits die Mietzinse für das Inventar als Einkünfte zu betrachten seien und andererseits der Betrag der Versicherungsprämie seitens der Beschwerdegegnerin nicht beziffert worden und jedenfalls gering sei. Ebenfalls irrelevant sei, dass die Unterhaltszahlungen des Exmannes am 30. September 2016 vollständig entfallen würden, weil der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sei. Mit diesen Einkünften in Höhe von Fr. 5'640.-- könne die Beschwerdeführerin abzüglich des von ihr überzeugend bezifferten Bedarfs von Fr. 3'704.45 die zu erwartenden Kosten des vorliegenden Prozesses bezahlen. Daran ändere nichts, dass im Bedarf die Steuern nicht berücksichtigt seien,

- 5 weil die Beschwerdeführerin selber ausführe, in den letzten drei Jahren hätten aus dem Gastronomiebetrieb nur Verluste resultiert und es seien keine Steuern bezahlt worden (act. 5 S. 3 f.). Darüber hinaus sei gemäss Untermietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Untermieter zwar eine Mietkaution von Fr. 20'000.-- vereinbart, der Wortlaut der Vereinbarung lasse aber stark vermuten, dass die Kaution entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht auf ein auf den Namen des Untermieters lautendes Konto, sondern ins Vermögen der Klägerin gelangt sei. Wie es sich im Detail damit verhalte, könne indessen offengelassen werden, weil sich die Beschwerdeführerin auch nach der mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ergangenen gerichtlichen Aufforderung nicht dazu geäussert habe, obwohl es sich um schwer durchschaubare Verhältnisse handeln würde. Somit sei zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht auch in Bezug auf die Vermögensverhältnisse die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen (act. 5 S. 4 f.). 3.3. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, im Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung des Restaurants habe die Vorinstanz die damit zusammenhängenden Ausgaben ausser Acht gelassen. Sie habe der Vorinstanz Buchhaltungsblätter eingereicht, woraus detailliert jede Ausgabe ersichtlich sei. Es handle sich dabei um Ausgaben für die Leasingrate für das Auto in Höhe von Fr. 415.40, die hälftige Prämie der Autoversicherung in Höhe von Fr. 74.30, die Sachversicherung bei der AXA in Höhe von Fr. 100.--, die Abfallgrundgebühr in Höhe von Fr. 12.80, das Treuhandbüro D._____ in Höhe von Fr. 44.20 sowie die monatliche Rate für das EKZ in Höhe von Fr. 500.--, insgesamt in Höhe von Fr. 1'146.70. Zudem könnten an den Geräten und den gesamten Anlagen immer wieder Reparaturen anfallen (act. 2 S. 1 f.). Dabei handelt es sich jedoch um neue Ausführungen, die die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von act. 4/6 (= act. 6/4/13, Generali Autoversicherung) auch mit zum Teil neuen Unterlagen belegt (act. 4/5, act. 4/7, act. 4/8, act. 4/9 und act. 4/10). Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt. Sie sei in der Verfügung vom 6. Mai 2015 nicht aufgefordert worden, sich betreffend die Kaution von Fr. 20'000.-- zu äussern. Sie habe auch alles offengelegt, indem sie die Buchhaltungsblätter eingereicht habe. Die Fr. 20'000.-- seien nie als Mietkaution verein-

- 6 bart worden, sondern als Inventaranzahlung im Falle einer Übernahme des Inventars nach Mietbeendigung und andernfalls als Amortisation. Sie seien jedenfalls ihr geschuldet gewesen. Der Eingang dieses Betrages am 19. Juli 2014 sei aus der Buchhaltung ersichtlich. Ebenfalls sei ersichtlich, dass sie gleichentags an die Vermieterin E._____ AG Fr. 19'330.-- für Mietschulden bezahlt habe, weshalb ihr dieser Betrag nicht mehr zur Verfügung stehe (act. 2 S. 2). Auch hierzu legt die Beschwerdeführerin mit dem Zahlungsbeleg der E._____ AG (act. 4/11) ein neues Beweismittel ins Recht. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Zahnarztrechnung (act. 4/12) ebenfalls neu vor, sie habe ihrer Mutter bzw. deren Erben monatliche Raten zur Rückzahlung eines Darlehens zu bezahlen, welches sie zur Begleichung einer hohen Zahnarztrechnung habe aufnehmen müssen. Eine weitere Zahnbehandlung stehe noch bevor und es stünden zudem noch Grabsteinkosten in Höhe von ca. Fr. 4'000.-- an, wovon sie Fr. 2'000.-- innerhalb der nächsten zwei Wochen bezahlen müsse. Auch sei fraglich, ob im August/September 2015 das Lokal übernommen werde und weitere Einkünfte gewährleistet seien (act. 2 S. 2). 3.4. Soweit es sich bei diesen Ausführungen um neue Behauptungen handelt, sind sie sowie die jeweils dazugereichten neuen Unterlagen wegen des geltenden Novenausschlusses (vgl. vorstehend E. 2.1) nicht mehr zu berücksichtigen. Da im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege indes ein beschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (ZK ZPO-EMMEL, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N 13), sind zumindest die sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ergebenden Umstände zu beachten. Im Zusammenhang mit der Untervermietung des Gastronomiebetriebes ab August 2014 sind demnach insbesondere die sich aus den Buchhaltungsblättern (act. 6/9/19 und act. 6/9/21) ergebenden Ausgaben zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits im errechneten Bedarf von Fr. 3'704.45 berücksichtigt worden sind (namentlich die Motorfahrzeugversicherung der Generali [act. 6/1 S. 5 und act. 6/4/13]), sie regelmässig erfolgen und glaubhaft sind. Das trifft einzig auf die monatlich entrichtete und klar ausgewiesene Leasinggebühr für das Auto bei der F._____ AG in Höhe von Fr. 415.40 zu. Weitere regelmässige Zahlungen lassen sich aus den Buchhaltungsblättern und übrigen Unterlagen für den Zeitraum ab August 2014 nicht ersehen.

- 7 - 3.5. Darüber hinaus ist der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass es im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich an der gesuchstellenden Person liegt, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Auch wenn die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Mai 2015 (act. 6/6) die Kaution von Fr. 20'000.-- nicht ausdrücklich nennt, so ist sie von der Aufforderung an die Beschwerdeführerin, sich zu den Einkünften aus der Untervermietung des Gastronomiebetriebes zu äussern, durchaus erfasst. Tatsächlich aber weisen die bei den Akten liegenden Buchhaltungsblätter für das Jahr 2014 (act. 6/9/21) sowohl den Eingang der Kaution für Inventarabnutzung des Untermieters von Fr. 20'000.-- wie auch die Auszahlung von Fr. 19'330.-- an die E._____ AG für die Monate März bis Juli 2014 aus. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, sie hätte diesbezüglich ihre finanzielle Situation nicht offengelegt, und es ist glaubhaft, dass sie nicht mehr oder nur noch über einen unwesentlichen Teil dieser Kaution verfügt. 3.6. Dennoch ist der angefochtene Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin nicht als mittellos im Sinne von Art. 117 ff. ZPO gilt, nicht zu beanstanden. Selbst unter Berücksichtigung von zusätzlichen monatlichen Aufwendungen in Höhe von Fr. 415.40 verbleiben der Beschwerdeführerin bei einem Einkommen von Fr. 5'640.-- (Fr. 1'006.-- + Fr. 3'000.-- + Fr. 1'634.--) und einem Bedarf von Fr. 3'704.45 monatlich Fr. 1'218.60, womit es ihr möglich und zumutbar ist, die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens, welche diese mutmasslich mit Fr. 3'150.-- (Gerichtskosten) bzw. Fr. 4'212.-- (Prozessentschädigung) beziffert, innert angemessener Frist zu bezahlen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. Das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Ungeachtet des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erhebt die Kammer (auch) für das entsprechende Rechtsmittelverfahren keine Kosten (vgl. OGer ZH, RU120054 vom 11. Oktober 2012, E. 4 mit weiteren Nachweisen). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe nicht zuzusprechen.

- 8 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht C._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: 29. Juli 2015

Urteil vom 27. Juli 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht C._____ und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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