Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC250009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Fabio Urteil vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Februar 2025; Proz. FP200026 i.S. B._____/C._____ betreffend Ergänzung Scheidungsurteil; Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Eheleute B._____ (fortan Kläger) und C._____ (fortan Beklagte; zusammen fortan die Parteien) wurden mit syrischem Scheidungsurteil vom 9. Februar 2018 rechtskräftig geschieden, wobei sich das syrische Scheidungsurteil lediglich auf den Scheidungspunkt bezog und die Nebenfolgen der Scheidung nicht regelte. Mit Eingabe vom 11. August 2020 machte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils mit der Geschäfts-Nr. FP200026-C anhängig. Dabei stellte er den Antrag, das syrische Scheidungsurteil sei bezüglich aller offenen Punkte zu ergänzen und nannte die entsprechenden Anträge hinsichtlich der Scheidungsnebenfolgen (act. 6/1). Gleichzeitig beantragte er vorsorgliche Massnahmen (act. 6/1 S. 3). 2. Nachdem die Parteien von der Vorinstanz mit Verfügung vom 18. August 2020 aufgefordert worden waren, diverse Belege einzureichen (vgl. act. 6/4), wurden sie auf den 20. Oktober 2020 zur Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 6/13 und act. 6/17). Anlässlich der Verhandlung begründete der Kläger sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 6/25 i.V.m. Prot. Vi. S. 9 ff.). Die Beklagte stellte ihrerseits ebenfalls ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und nahm zu den Ausführungen des Klägers Stellung (Prot. Vi. S. 17). Ferner wurden die Parteien persönlich befragt (Prot. Vi. S. 23 ff.). Weder in der Hauptsache noch im Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen konnte eine Einigung erzielt werden (Prot. Vi. S. 63). 3. In der Folge wurden mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 die Gesuche der Parteien um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweilige Gegenpartei abgewiesen. Gleichzeitig wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Kläger in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie der Beklagten in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 6/29).
- 3 - 4. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag zugestellt und Zeit bis zum 30. November 2020 gegeben, um zielführende, möglichst zeitunintensive, speditive Vergleichsgespräche auf Basis des Vergleichsvorschlags zu führen (act. 6/38). 5. Mit Eingabe vom 30. November 2020 stimmte die Beklagte dem Vergleichsvorschlag zu (act. 6/41). Mit Eingabe vom 14. Januar 2021 lehnte der Kläger – nach bewilligter Fristerstreckung bis 18. Januar 2021 (vgl. act. 6/45 und 6/49) – den Vergleichsvorschlag ab (act. 6/51). 6. In der Folge wurde in der Hauptsache der Schriftenwechsel angeordnet (act. 6/54 und 6/65). Der Kläger erstattete die schriftliche Klagebegründung am 3. Mai 2021 (act. 6/63) und die Beklagte ihre Klageantwort am 23. August 2021 (act. 6/74). 7. Am 8. Februar 2021 erliess die Vorinstanz den unbegründeten Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (act. 6/57). Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ersuchte der Kläger um Begründung des Entscheids (act. 6/59), woraufhin die Vorinstanz den begründeten Entscheid erliess (act. 6/83). 8. Nachdem die Vorinstanz gestützt auf die Klagebegründung und Klageantwort festgestellt hatte, dass die Parteien in Bezug auf diverse Punkte übereinstimmende Anträge gestellt hatten, stellte sie den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2021 eine Teilvereinbarung zur Unterzeichnung zu und wies darauf hin, mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorzuladen (act. 6/75). 9. Mit Eingabe vom 20. September 2021 reichte die Beklagte die unterzeichnete Teilvereinbarung ein (act. 6/78 und 6/79). Der Kläger teilte mit Eingabe vom 5. Oktober 2021 mit, mit der Regelung der alternierenden Betreuung gemäss Teilvereinbarung nicht einverstanden zu sein. Mit den anderen Regelungen erklärte er sich indes einverstanden (act. 6/82). 10. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Zwischenhonorarrechnung in der Höhe von Fr. 15'572.35 ein und ersuchte um deren Begleichung (act. 6/101 und 6/102). Das Zwischenhonorar setzte sich aus einem
- 4 - Zeitaufwand von 63 Stunden und 45 Minuten à Fr. 220.– (Total Fr. 14'025.–) für den Zeitraum vom 8. Juli 2020 bis 1. November 2022 und Spesen von Fr. 434.– sowie 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 1'113.34 zusammen (act. 6/102). 11. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 6'929.40 gewährt. Im Mehrbetrag wurde sein Gesuch abgewiesen (act. 6/103). 12. Am 20 März 2023 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien unter Mithilfe der Vorinstanz eine vollständige Vereinbarung über die Ergänzung des syrischen Scheidungsurteils vom 29. Januar 2018 abschlossen (Prot. Vi. S. 131 und act. 6/118). Das Urteil betreffend Ergänzung Scheidungsurteil erging am 4. April 2023 (act. 6/123). 13. Am 21. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Honorarnote vom 13. Juni 2023 für den Zeitraum vom 2. November 2022 bis 13. Juni 2023 ein und machte ein Honorar von Fr. 3'938.50 (inkl. Fr. 228.60 Barauslagen und Fr. 281.58 Mehrwertsteuer von 7.7 %) zuzüglich dem Honorar aus der Kostennote vom 1. November 2022 in Höhe von Fr. 15'572.35, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 6'929.40, geltend (act. 6/132). Mit E-Mail vom 27. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Honorar zu rechtfertigen, sofern es über einem Betrag von Fr. 10'850.30 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST) liege, was dem Honorar der Gegenseite entspreche (act. 6/133). Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Höhe des Honorars Stellung (act. 6/134). 14. In der Folge setzte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2025 auf insgesamt Fr. 12'314.42 inkl. Barauslagen und 7.7 % MWST fest (act. 6/137 = act. 4 = act. 5 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 5). 15. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Februar 2025 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/138):
- 5 - "Es sei die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichts Bülach vom 04.02.2025 aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine Gesamtentschädigung in Höhe von Fr. 17'962.60 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 16. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-138). Der mit Verfügung vom 3. März 2025 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 7 und 9). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert (vgl. OGer ZH PC200014 vom 28. Mai 2020 E. 2.2 m.w.H). Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. a ZPO i.V.m. Art. 119 Abs. 3 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
- 6 - III. 1. 1.1. Die Vorinstanz begründete die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Ergänzung Scheidungsurteil zusammengefasst wie folgt: Das vorliegende Verfahren entspreche betreffend dem Arbeitsaufwand in etwa einem einfachen Scheidungsverfahren, womit sich eine Pauschale von Fr. 7'000.– für ein durchprozessiertes Hauptverfahren rechtfertige. Weiter habe eine Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen von ca. acht Stunden stattgefunden, wofür eine Pauschale von Fr. 3'000.– veranschlagt werde. Die Parteien seien hernach angehalten worden, zeitunintensive aussergerichtliche Vergleichsgespräche auf Basis eines unpräjudiziellen, gerichtlichen Vergleichsvorschlags zu führen, wofür eine Pauschale von Fr. 1'000.– zu bezahlen sei. Ferner sei ein erster Schriftenwechsel angeordnet worden und die Hauptverhandlung habe sechs Stunden gedauert. Damit seien Grundgebühren in der Höhe von Fr. 11'000.– zu entschädigen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Spesen in Höhe von Fr. 434.– zu ersetzen. Auf den Betrag von Fr. 11'434.– entfalle schliesslich ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 880.72 (7.7 %), was ein Total von Fr. 12'314.42 ergebe. Dieser Betrag sei dem Beschwerdeführer zuzusprechen (act. 5). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass das vorliegende Verfahren betreffend Ergänzung Scheidungsurteil entgegen der Darstellung der Vorinstanz hinsichtlich des erforderlichen Arbeitsaufwandes nicht einem einfachen Scheidungsverfahren entsprochen habe. Dies ergebe sich ohne Weiteres aus dem von ihm angegebenen Zeitaufwand von insgesamt 79 Stunden und 20 Minuten in den von ihm eingereichten Kostennoten vom 1. November 2022 und 13. Juni 2023. Auch der Zeitaufwand der Rechtsvertreterin der Beklagten habe sich immerhin auf 44 Stunden und 50 Minuten belaufen. Weiter würden die Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vom 20. Oktober 2020, welche neun Stunden gedauert hätten, und die am 20. März 2023 durchgeführte Hauptverhandlung, welche nahezu sieben Stunden gedauert habe, hinlänglich dokumentieren, dass von einem einfachen Verfahren keine
- 7 - Rede mehr sein könne. Darüber hinaus hätten beide Parteien aus Syrien gestammt und seien mit der hiesigen Kultur kaum vertraut gewesen. Daher seien zusätzliche Erläuterungen notwendig gewesen. Vorliegend rechtfertige es sich deshalb die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 8'000.– festzusetzen und die einzelnen Zuschläge nach § 11 AnwGebV hinzuzurechnen. In Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen sei der Zuschlag gestützt auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 11. August 2020 sowie den vorgängigen Instruktionsbesprechungen vom 14. Juli 2020 und 16. Oktober 2020 und der zeitlich überdimensionierten Verhandlung vom 20. Oktober 2020 auf 2/3 der Grundgebühr, d.h. auf Fr. 5'300.–, festzusetzen. Hinzu käme ein Zuschlag für den Schriftenwechsel im Hauptverfahren nach § 11 AnwGebV von Fr. 4'000.–. Damit resultiere bei einer Grundgebühr von Fr. 8'000.– und bei zwei Zuschlägen von Fr. 5'300.– resp. Fr. 4'000.– eine Gesamtentschädigung von Fr. 17'300.–. Im Weiteren habe er in seinen eingereichten Kostennoten vom 1. November 2022 und 13. Juni 2023 die Barauslagen von einerseits Fr. 434.– und andererseits Fr. 228.60 geltend gemacht. In der vorinstanzlichen Verfügung seien nur die Barauslagen aus der Kostennote vom 1. November 2022 in Höhe Fr. 434.–, nicht aber diejenigen aus der Kostennote vom 13. Juni 2023 in Höhe Fr. 228.60 berücksichtigt worden. Nach dem Gesagten beliefe sich der Aufwand des Beschwerdeführers auf Fr. 17'300.–. Hinzuzurechnen sei die Barauslagen von Fr. 434.– und Fr. 228.60, was einen Gesamtbetrag von Fr. 17'962.60 ergebe (act. 2 S. 3 ff.). 2. 2.1. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist nach Art. 122 Abs. 2 ZGB vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Den kantonalen Behörden kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007 E. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni
- 8 - 2014 E. II./1.; PC200022 vom 26. August 2020 E. II.5.1.; PC210028 vom 21. September 2021 E. 4.1.). 2.2. Im Kanton Zürich richtet sich die Entschädigung nach den Ansätzen der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge/Abzüge) und den notwendigen Auslagen zusammen (vgl. § 1 Abs. 2 AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird nach § 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Aus § 5 Abs. 1 AnwGebV ergibt sich ein Regelgebührenrahmen von Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00. Bei der Festsetzung der Entschädigung in diesem Rahmen sind der notwendige Zeitaufwand (unter Einbezug der vorprozessualen Bemühungen), die Schwierigkeit des Falles und die Verantwortung der Rechtsvertretung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c-e, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1-2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). 2.3. Die Entschädigung hat im Zivilprozess ausschliesslich nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien zu erfolgen; sie stellt insbesondere keine reine Zeitaufwandentschädigung dar. Der effektive Zeitaufwand ist daher nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den Aufwand, wie er nach den Vorstellungen des kantonalen Verordnungsgebers angemessen sein soll (vgl. BGer 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.4), und wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f. m.w.H.). Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Es dient der gleichmässigen Be-
- 9 handlung und begünstigt eine effiziente Mandatsführung. Zudem entlastet es die Gerichte davon, sich mit der Aufstellung des erbrachten Zeitaufwandes im Einzelnen auseinandersetzen zu müssen bzw. ermöglicht es ihnen, von einer Beurteilung der einzelnen Positionen der eingereichten Honorarrechnung abzusehen, ohne ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 3.2). Nur wenn die Pauschale auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nähme und sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem von der Rechtsvertretung tatsächlich geleisteten Dienst stünde, würde sie sich als verfassungswidrig erweisen (vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3; vgl. auch BGer 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1.). Dies ist bei einer Pauschale, die unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falles festgesetzt wird, indes nicht der Fall (vgl. OGer ZH PC230035 vom 20. März 2024 E. 5.3.). 3. 3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht zwischen den drei Bemessungskriterien Schwierigkeitsgrad, Verantwortung und Zeitaufwand unterschied (vgl. act. 5). Zwar können sich die Kriterien wechselseitig beeinflussen. Dennoch kann nicht unmittelbar von einem Kriterium auf das andere geschlossen werden, wie dies die Vorinstanz tat. Die separate Prüfung der Bemessungskriterien erfolgt daher im vorliegenden Verfahren. 3.2. Zunächst ist die Schwierigkeit des Falles zu beurteilen: Strittig waren im vorliegenden Fall der Kindes- und Ehegattenunterhalt. Die Auseinandersetzung der Parteien war durch das Urteil des Eheschutzrichters, Bezirksgericht Zürich, vom 15. Februar 2018 weitgehend vorgegeben. Die Parteien lebten bereits damals getrennt; der Kläger zog am 10. Dezember 2017 aus der ehelichen Wohnung aus und die damals 2 ½-jährige gemeinsame Tochter verblieb in der Obhut der Beklagten bei geregeltem Besuchsrecht für den Kläger (vgl. bspw. act. 6/1 S. 4; act. 6/25 S. 1). In Bezug auf die weiteren Kinderbelange, d.h. die elterliche Sorge, die Obhut, die Betreuung, die Erziehungsgutschriften und die Weiterführung der Beistandschaft stellten die Parteien in der Klagebegründung und in der
- 10 - Klageantwort denn auch übereinstimmende Anträge (vgl. act. 6/63 und 6/74). Gestützt darauf konnte den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2021 ein unpräjudizieller Vergleichsvorschlag unterbreitet werden (act. 6/75). Zwar unterzeichnete der Kläger die zugestellte Teilvereinbarung nicht, da sich die praktizierte hälftige alternierende Betreuung als zunehmend schwierig gestaltet habe (vgl. 6/82). Jedoch schlug er vor, die Tochter jeweils jedes Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu betreuen, womit sich die Beklagte anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklärte (vgl. abgeschlossene Vereinbarung, act. 6/118). Die Einkommens- und Bedarfsverhältnisse waren sodann nicht komplex. Die Beurteilung von Unterhaltsbeiträgen erschöpfte sich vor allem in der Frage, wie hoch das dem Kläger anzurechnende Einkommen ist. In güterrechtlicher Hinsicht waren die Parteien bereits vollständig auseinandergesetzt (act. 6/63 S. 2 f. i.V.m. act. 6/74 S. 2 f.), weshalb es diesbezüglich nichts mehr zu regeln gab. Ferner wurden die nötigen Abklärungen zur Aufteilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge weitgehend durch die Vorinstanz übernommen (vgl. act. 6/28, 6/34/1, 6/34/2, 6/40). Die Parteien stellten zwar je noch ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (vgl. act. 6/1 S. 3 und Prot. Vi. S. 17); diese sind jedoch gesondert von der Grundgebühr zu prüfen, weshalb auf das Gesuch des Klägers nachfolgend zurückzukommen ist. Eine besondere rechtliche Komplexität wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht dargetan. Daher ist das vorliegende Verfahren nach dem Gesagten und nach Durchsicht sämtlicher vorinstanzlichen Akten von der Schwierigkeit her als durchschnittlich zu qualifizieren und im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. 3.3. Hinsichtlich der Verantwortung der Vertretung stellte die Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2025 für die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers – entgegen dessen Vorbringen – nicht auf den Zeitaufwand der Gegenanwältin ab. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer zwar aufgefordert, sein Honorar zu rechtfertigen, sofern es das Honorar der Gegenseite überstieg (vgl. act. 6/133). Allerdings berücksichtigte sie diesen Umstand bei der Entscheidfindung nicht, sondern setzte die Grundgebühr nach dem massgeblichen Tarifrahmen fest, ohne dabei das Kriterium der Verantwortung des Beschwerdeführers explizit zu prüfen (vgl. act. 5). Dies gilt es nachfolgend nachzuholen.
- 11 - Von einer eher hohen Verantwortung in familienrechtlichen Verfahren ist dann auszugehen, wenn insbesondere nicht finanzielle Kinderbelange strittig sind (ZR 110/2011 Nr. 67). Dies war vorliegend nur am Rand der Fall. Die Anträge der Parteien bezüglich der Belange der gemeinsamen Tochter wichen – wie erwähnt (vgl. E. III./3.2) – nicht derart weit voneinander ab, dass von einer erheblich höheren Verantwortung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, als in einem üblichen familienrechtlichen Verfahren mit strittigen Kinderbelangen. Dies insbesondere, da anlässlich der Hauptverhandlung lediglich die Betreuung geregelt werden musste und zu den weiteren Kinderbelangen übereinstimmende Anträge vorlagen. Ferner ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, dass beide Parteien aus Syrien stammten und mit der hiesigen Kultur kaum vertraut gewesen seien (vgl. act. 2 S. 3 f.), als neutral zu werten, zumal kein ausländisches Recht anwendbar war und die Abstammung der Parteien nur geringfügig Einfluss auf die Schwierigkeit des Falles hatte. Folglich ist von einer nur leicht erhöhten Verantwortung auszugehen. 3.4. Zum notwendigen Zeitaufwand ist zu sagen, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Stunden den von ihm betriebenen Zeitaufwand veranschaulichen. Dieser ist aufgrund des Gesagten bei der Festsetzung der Entschädigung aber nur bedingt ausschlaggebend und stellt bloss ein Indiz für die Schwierigkeit des Falles dar (vgl. E. III./2.3). Vielmehr ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Grundgebühr angemessen ist. Wie erwähnt, deckt die Grundgebühr die Erarbeitung der Klagebegründung und den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Grundgebühr höher festzulegen sei, da die Hauptverhandlung nahezu sieben Stunden gedauert habe, kann nicht gefolgt werden. Einerseits dauerte die Hauptverhandlung von 09:50 Uhr bis 16:00 Uhr und damit lediglich etwas mehr als sechs Stunden. Andererseits sprengt eine sechsstündige Verhandlung nicht den üblichen Rahmen. Lediglich eine übermässig lange Verhandlungsdauer, welche in den späten Abend hinein reicht, oder eine Fortsetzung an einem zweiten Verhandlungstag, würde allenfalls eine höhere Grundgebühr rechtfertigen, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall war (vgl. OGer ZH PC180037 vom 29. Juli 2019 E. 6). In der Grundgebühr ebenfalls enthalten sind weitere Auf-
- 12 wendungen, die mit einem Verfahren üblicherweise zusammenhängen (z.B. Klientenbesprechungen, kürzere Korrespondenz mit Klienten und Gerichten, Vor- und Nachbereitung von Verhandlungen, Durchsehen von Rechtsschriften der Gegenseite und Entscheiden des Gerichtes). Die vom Kläger eingereichte Klagebegründung weist 13 Seiten auf (act. 6/63). Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die vorgängige Einigungsverhandlung und Verhandlung über die vorsorgliche Massnahmen wird gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV mit einem Zuschlag gedeckt, worauf nachfolgend näher einzugehen ist (vgl. E. III./3.6). Der notwendige Zeitaufwand des Beschwerdeführers bestand folglich zu einem grossen Teil in der eingehenden Instruktion des Klägers, den Besprechung der zwei zugestellten Vergleichsvorschläge, der Verfassung der Klagebegründung, der Durchsicht sämtlicher Unterlagen und der Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass sich die massgeblichen Kriterien der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls sowie des notwendigen Zeitaufwands grundsätzlich wechselseitig beeinflussen, sprechen vorliegend die durchschnittliche Schwierigkeit des Falles und die nur leicht erhöhte Verantwortung für einen im unteren mittleren Bereich (notwendigen) Zeitaufwand des Beschwerdeführers. 3.5. Die vorstehende Beurteilung der Schwierigkeit des Falles, der Verantwortung des Beschwerdeführers und seines notwendigen Zeitaufwandes für das vorinstanzliche Verfahren betreffend Ergänzung Scheidungsurteil führt dazu, dass die Grundgebühr im mittleren unteren Drittel des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 1 GebV OG festzulegen ist. Die von der Vorinstanz festgesetzt Grundgebühr von Fr. 7'000.– fällt in diesen Bereich der Gebühr (vgl. dazu im auch MAIER/MÜH- LEMANN, AJP 2021, S. 754 ff., S. 764). Auch wenn die Vorinstanz von einem einfachen Verfahren spricht, schadet dies nicht. Vielmehr war zu prüfen, ob die festgelegte Grundgebühr angemessen erscheint, was vorliegend gestützt auf das oben Ausgeführte ohne Weiteres zu bejahen ist. 3.6. Was die vorsorglichen Massnahmen betrifft, so sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV eine zusätzliche Pauschalentschädigung von Fr. 3'000.– zu, was aufgerundet 43 % der Grundgebühr ent-
- 13 spricht. Der Beschwerdeführer verlangt einen deutlich höheren Zuschlag, und zwar in der Höhe von insgesamt Fr. 5'300.–. Das vom Kläger eingereichte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen umfasst sechs Seiten (act. 6/1). Die Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahme fand am 20. Oktober 2020 statt und dauerte von 08:35 Uhr bis 16:30 Uhr (vgl. Prot. Vi. S. 8 ff.), mithin rund acht Stunden. Der Pauschalzuschlag von Fr. 3'000.– erscheint nicht unangemessen; dieser vermag den Zeitaufwand für das Gesuch, die zusätzliche Verhandlung, die notwendige Vor- und Nachbereitung sowie die zusätzlich Instruktion des Klägers angemessen abzudecken. Selbst wenn die Einigungsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – eine Stunde länger gedauert haben soll, würde dies nichts am Ergebnis ändern. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag von Fr. 5'300.– würde weit mehr als die Hälfte der von der Vorinstanz festgelegten Grundgebühr von Fr. 7'000.– übersteigen, weshalb eine derart hohe Erhöhung des Zuschlags gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV nicht mit der Tarifordnung vereinbar wäre. Der beantragte höhere Zuschlag von Fr. 5'300.– ist daher abzuweisen. 3.7. Der Beschwerdeführer verlangt sodann einen Zuschlag für den Schriftenwechsel im Hauptverfahren in Höhe von Fr. 4'000.– (vgl. E. III./1.2). § 11 Abs. 1 AnwGebV sieht allerdings vor, dass die Grundgebühr auch die Erarbeitung der Klagebegründung abdeckt. Ein zweiter Schriftenwechsel erfolgte nicht. Demzufolge hat es bei den von der Vorinstanz gewährten Zuschlägen für die Vergleichsgespräche von Fr. 1'000.– und für die vorsorglichen Massnahmen von Fr. 3'000.– sein Bewenden, und der beantragte Zuschlag von Fr. 4'000.– für den Schriftenwechsel ist nicht zu gewähren. 3.8. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe lediglich die Barauslagen aus der Kostennote vom 1. November 2022 in Höhe von Fr. 434.–, nicht aber diejenigen aus der Kostennote vom 13. Juni 2023 in Höhe Fr. 228.60 berücksichtigt (vgl. E. III./1.2). Diese Rüge trifft tatsächlich zu. Es ist anzunehmen, dass die Vorinstanz die in der Kostennote vom 13. Juni 2023 separat aufgelisteten Auslagen bei der Festsetzung der Entschädigung des Beschwer-
- 14 deführers übersah. Da sämtliche notwendigen Auslagen zu entschädigen sind (vgl. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 AnwGebV), sind die Auslagen in der Höhe von Fr. 228.60, welche zugunsten des Beschwerdeführers als notwendig zu betrachten sind, diesem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zusätzlich zu vergüten. 3.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die dem Beschwerdeführer zugesprochene Entschädigung unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in einer angemessen Höhe festgesetzt hat. Zum einen erscheint die Grundgebühr in Höhe von Fr. 7'000.– als angemessen; zum anderen decken die zwei Zuschläge von je Fr. 1'000.– und Fr. 3'000.– den Aufwand des Beschwerdeführers für die vorsorglichen Massnahmen und die Besprechung des zugestellten Vergleichsvorschlags in angemessener Weise. Hingegen sind dem Beschwerdeführer die in der Kostennote vom 13. Juni 2023 separat ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 228.60 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zusätzlich zu vergüten. Die Entschädigung des Beschwerdeführers ist damit auf insgesamt Fr. 11'662.60 (Fr. 7'000.– + Fr. 3'000.– + Fr. 1'000.– + Fr. 434.– + Fr. 228.60) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 898.–, festzusetzen. Dies ergibt eine Gesamtentschädigung von Fr. 12'560.60. Davon in Abzug zu bringen ist die von der Vorinstanz bereits geleistete Akontozahlung in der Höhe von Fr. 6'929.40 (vgl. act. 6/103 und E. I./11), was eine Endentschädigung von Fr. 5'631.20 ergibt. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen. IV. 1. Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig. Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'648.20 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter [Fr. 17'962.60] und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung [Fr. 12'12'314.42]), in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 15 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Verfahrensausgangs zu verteilen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mit dem heute getroffenen Entscheid wird die Entschädigung des Beschwerdeführers in teilweiser Gutheissung der Beschwerde um Fr. 228.60 erhöht. Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. Folglich obsiegt der Beschwerdeführer lediglich in Bezug auf die Entschädigung der Spesen in der Höhe von Fr. 228.60 und unterliegt im ganzen Restbetrag. In Anbetracht dessen, dass die zu entschädigenden Spesen im Vergleich zum geltend gemachten Honorar gerade einmal 4 % ausmachen, rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts seines (überwiegenden) Unterliegens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. FP200026/Z12) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Rechtsanwalt Dr. iur. A._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers für die Zeit vom 8. Juli 2020 bis 13. Juni 2023 im Verfahren betreffend Ergänzung Ehescheidung aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 11'000.00 Barauslagen Fr. 662.60 MwSt. 7.7% Fr. 898.00 Entschädigung total Fr. 12'560.60 [inkl. MwSt.] ./. Akontozahlung Fr. 6'929.40 Auszuzahlende Fr. 5'631.20 Entschädigung 2. Im Übrigen (Mehrbetrag) wird die Beschwerde abgewiesen.
- 16 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, an B._____ (… [Adresse]), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'648.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Fabio versandt am: