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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2024 PC240028

September 3, 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,103 words·~6 min·4

Summary

Ehescheidung (Sistierung, Fristabnahme)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PC240028-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. September 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Sistierung, Fristabnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Juli 2024 (FE230005-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen seit Januar 2023 vor dem Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wies die Vorinstanz den Antrag der Beklagten auf Abnahme der Frist für die Einreichung der Duplik und auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids der Kammer im Beschwerdeverfahren PC240017-O ab (Urk. 2). b) Gegen diese (ihr am 22. Juli 2024 zugestellte; Vi-Urk. 105) Verfügung erhob die Beklagte am 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung vom 18. Juli 2024 aufzuheben; 2. Es sei der Beklagten/Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 27. Juni 2024 angesetzte Frist zur Einreichung der Duplik abzunehmen und es sei das erstinstanzliche Verfahren bis zum Vorliegen des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich über die Beschwerde der Beklagten/ Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2024 [Geschäfts-Nr. PC240017-O] zu sistieren; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers/Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-105). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 2 S. 2, S. 9) obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gegen ihre Verfügung vom 17. Juni 2024, mit welcher dem Kläger eine Notfrist für die Replik gewährt worden sei, habe die Beklagte Beschwerde erhoben, weil sie der Ansicht sei, dass für diese Notfristgewährung keine Grundlage bestanden habe. Jedoch habe gemäss der Verfügung vom 17. Juni 2024 in der Tat eine Grundlage für die Notfristgewährung bestanden und könne die Beklagte die Verspätung der Replik auch später im Prozess bzw. in ihrer Duplik geltend machen.

- 3 - Der Beklagten drohe kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn sie in ihrer Duplik zu Teilen der Replik Stellung nehmen müsse, auch wenn diese allenfalls später nicht mehr relevant für den Prozess seien. Auch habe sich die Beklagte noch am 11. Juni 2024 gegen einen Sistierungsantrag des Klägers gewehrt und sei dieser dann gleichentags abgewiesen worden, weil das bereits seit über einem Jahr pendente Scheidungsverfahren beförderlich fortzuführen sei. Deshalb bestehe keine Zweckmässigkeit für eine Sistierung und sei das Scheidungsverfahren auch nicht vom Ausgang des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PC240017-O abhängig. Der Sistierungsantrag sei abzuweisen (Urk. 2 S. 2). b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben vorliegend nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen geltend, ein solcher könne auch darin bestehen, dass ein erheblicher zusätzlicher Mehraufwand entstehe. Rund 65 der 70 Seiten der Replik beträfen Themen, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen würden. Wenn nun im Beschwerdeverfahren PC240017-O festgestellt werde, dass die Notfrist nicht zu gewähren und die Replik damit verspätet sei, müsste sie ohne Sistierung (und Fristabnahme für die Duplik) zur ganzen Replik Stellung nehmen, obwohl dies nicht nötig wäre. Es würde ihr so ein immenser, auch finanzieller Mehraufwand entstehen und diesen würde sie selbst bei letztlichem Obsiegen nicht vollumfänglich durch die Parteientschädigung ersetzt erhalten (Urk. 1 S. 8).

- 4 d) Ob der von der Beklagten geltend gemachte Nachteil tatsächlicher Natur überhaupt einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen kann, kann offenbleiben (vgl. dazu BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 7). Ein – auch erheblicher – Mehraufwand als solcher kann jedenfalls nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann (oben Erwäg. 3.b). Wenn vorliegend die Beklagte in ihrer Duplik auch zu Teilen der Replik Stellung nehmen muss, welche schliesslich (bei Gutheissung der Beschwerde im Verfahren PC240017-O) als zufolge Verspätung unbeachtlich anzusehen wären, so kann ein solcher notwendiger Aufwand gegebenenfalls mit der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen korrigiert, d.h. beseitigt werden. In diesem Fall stünde es der Beklagten auch frei – allenfalls im Rahmen der Duplik oder in einem späteren Zeitpunkt – dem Gericht ihren sich im Nachhinein als unnötig erwiesenen Aufwand aufzuzeigen, sodass dieser bei der Festlegung der Prozessentschädigung berücksichtigt werden kann. e) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren PC240017-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo

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