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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.09.2020 PC200028

September 23, 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·761 words·~4 min·7

Summary

Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC200028-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 23. September 2020

in Sachen

A._____, Dr. oec. HSG, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, lic. phil., Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 24. Juni 2020 (FP190103-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 15. November 2019 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) vor Vorinstanz eine (zweite) Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts March/SZ vom 30. Dezember 2016. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens (FP190103-L) wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 2. Juni 2020 abgewiesen und es wurde ihm (ein weiteres Mal) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.00 angesetzt (vgl. Urk. 5 Erw. 1.1 ff.). Hiergegen erhob der Kläger Beschwerde, eingegangen am 24. Juni 2020, an die auch vorliegend entscheidende Kammer. Mit Urteil vom 24. August 2020 wurde diese Beschwerde abgewiesen (PC200027-O; vgl. Urk. 5 Erw. 1.5 und Dispositiv Ziff. 1). 1.2. Noch vor der Kenntnisnahme der Vorinstanz vom Beschwerdeverfahren PC200027-O war dem Kläger mit vorinstanzlicher Verfügung vom 24. Juni 2020 bereits eine kurze Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'600.00 angesetzt worden, unter Androhung des Nichteintretens auf die Klage bei Säumnis (Urk. 2). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. Juli 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (Urk. 3/36) Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 24. Juni 2020 aufzuheben. Soweit nötig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung verwies der Kläger im Wesentlichen auf das dannzumal noch hängige Beschwerdeverfahren PC200027-O (Urk. 1). 2. Im vorstehend genannten Urteil vom 24. August 2020, mit welchem die Beschwerde im Verfahren PC200027-O abgewiesen wurde, wurde erwogen, dass der Kläger das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege während laufender erster Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses gestellt habe, so dass die Vorinstanz dem Kläger eine neue erste Frist anzusetzen habe (Urk. 5 Erw. 8). Unter Bezugnahme auf diese Erwägung erfolgte mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2020 (erneut) eine erste Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 3'600.00 (Urk. 6). Mit Ansetzung dieser ersten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses im vorinstanzlichen

- 3 - Verfahren FP190103-L wird die Nachfristansetzung gemäss Verfügung vom 24. Juni 2020, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, obsolet. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der materiellen Behandlung seiner Beschwerde vom 7. Juli 2020 dahingefallen. Zugleich wird der Antrag des Klägers, es sei seiner Beschwerde nötigenfalls die aufschiebende Wirkung zu erteilen, hinfällig. Das Beschwerdeverfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.1. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. 3.2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger mangels Antrags und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels erheblicher Umtriebe. 4. Angesichts des Umstands, dass die Parteien im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder kosten- noch entschädigungspflichtig werden, kann von der sonst üblichen Fristansetzung zur Stellungnahme zur Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen im Rahmen der Abschreibung des Beschwerdeverfahrens abgesehen werden. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. September 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. H. Lampel

versandt am: sn

Beschluss vom 23. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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