Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. August 2020
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung / Kosten Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Juni 2020; Proz. FE200044
- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2020 beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein (vgl. act. 1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung am 22. Mai 2020 (vgl. Prot. VI S. 4 ff.) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juni 2020 die Gesuche des Beschwerdeführers um Leistung eines Gerichtskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und verpflichtete ihn, für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– und der Beschwerdegegnerin einen Prozesskostenvorschuss von ebenfalls Fr. 4'000.– zu leisten (vgl. act. 22). Mit Eingabe vom 16. Juni 2020 zog der Beschwerdeführer seine Scheidungsklage zurück (vgl. act. 24), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 22. Juni 2020 abschrieb, dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 1'335.– auferlegte und ihn zur Bezahlung einer Parteienschädigung von Fr. 1'550.– an die Beschwerdegegnerin verpflichtete (vgl. act. 33). 2. Mit Eingabe vom 15. Juli 2020 bat der Beschwerdeführer beim Obergericht um Annullierung der Rechnung. Ihm sei es nicht möglich, die ihm durch den vorinstanzlichen Entscheid auferlegten Kosten zu begleichen (vgl. act. 30). Er wehrt sich also nicht gegen die Höhe oder die Verteilung der Prozesskosten, sondern stellt sinngemäss ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten. Zuständig für die Behandlung solcher Gesuche ist die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, wobei im Falle eines negativen Entscheids eine Überprüfung durch die Verwaltungskommission des Obergerichts beantragt werden kann (vgl. § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts und Entscheid VW190008 der Verwaltungskommission vom 8. Oktober 2019 E. I.1. und II.). Mangels sachlicher Zuständigkeit ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf die Möglichkeit hinzuweisen, mit der Zentralen Inkassostelle der Gerichte hinsichtlich der Bezahlung der Gerichtskosten eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'335.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
Beschluss vom 18. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...