Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2019 PC190015

June 12, 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,093 words·~5 min·5

Summary

Ehescheidung (Kindesvertretung)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 12. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung (Bestellung eines Vertreters) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2019; Proz. FE190019

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame Kinder hervor, nämlich C._____, geboren am tt.mm.2013, und D._____, geboren am tt.mm.2017 (act. 4/10). 1.2 Am 19. Januar 2019 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) ein Scheidungsbegehren stellen. Gleichzeitig beantragte sie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 4/1). Am 17. April 2019 fand vor Vorinstanz die Einigungsverhandlung statt (Prot. Vi. S. 6 ff.), zu welcher Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und in Begleitung der Beschwerdegegnerin sowie der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) persönlich erschienen (Prot. Vi. S. 6). Nachdem zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden konnte, erwog die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2019 unter anderem, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. April 2019 selbst ausgeführt habe, nicht prozessfähig zu sein, wobei seine in der Einigungsverhandlung gemachten Ausführungen tatsächlich hätten Zweifel aufkommen lassen, ob er sich der möglichen Konsequenzen seiner Ausführungen auf einen allfälligen Entscheid des Gerichts bewusst sei. Insbesondere bestünden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers erhebliche Anhaltspunkte für dessen Unvermögen, den Prozess selbst zu führen. Deshalb setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 ZPO Frist an, um einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen im vorinstanzlichen Verfahren zu beauftragen und dem Gericht eine entsprechende Vollmacht einzureichen (act. 5 [= act. 3/1= act. 4/26]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer und beantragte, es sei ein Pflichtanwalt für ihn abzulehnen und ihm das Auto-Kennzeichen "ZH 1" zuzuteilen (act. 2 S. 5). 2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Prozessleitende Verfügungen betreffen die Gestaltung und den Ablauf des Verfahrens (HOFFMANN/NOWOT-

- 3 - NY, ZPO Rechtsmittel, Art. 319 N 12), wozu auch die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Vertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO gehört (BK ZPO I- STERCHI, Bern 2012, Art. 69 N 10). 2.1 Wird ein prozessleitender Entscheid angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was hier nicht der Fall ist. Die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 zugestellt (act. 27). Die Beschwerdefrist wurde damit gewahrt. 2.2 Prozessleitende Verfügungen können jedoch – auch bei Einhaltung der Beschwerdefrist von 10 Tagen – nur dann mit Beschwerde angefochten werden, wenn dies entweder durch das Gesetz bestimmt wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung einer Fristansetzung zur Bestellung eines Parteivertreters gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO ist durch das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, weshalb ein selbständiger Weiterzug der vorinstanzlichen Verfügung mittels Beschwerde nur dann zulässig ist, wenn dem Beschwerdeführer durch die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. 2.2.1 Beim Begriff des nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (ZK ZPO- FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15). 2.2.2 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb ihm durch die vorinstanzliche Verfügung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Vielmehr beanstandet er in Bezug auf das konkrete Verfahren einzig, dass die von ihm anlässlich der Einigungsverhandlung gemachten Ausfüh-

- 4 rungen nicht berücksichtigt worden seien und insbesondere einem von ihm gestellten Antrag um Einholung eines gerichtspsychiatrischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist damit indessen nicht dargetan, steht das Verfahren doch noch ganz am Anfang und sind doch bis anhin noch gar keine Parteivorträge abgenommen worden. Ein dem Beschwerdeführer aus der vorinstanzlichen Verfügung entstehender nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil ist sodann auch nicht offensichtlich, zumal der Beschwerdeführer selbst anerkennt, dass grundlegende Interessen auf dem Spiel stehen (act. 2 S. 4). Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner sechsseitigen Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen lassen tatsächlich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage ist, den Prozess selbst zu führen. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Vorliegens eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am:

Beschluss vom 12. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

PC190015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2019 PC190015 — Swissrulings