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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2017 PC160053

January 10, 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,154 words·~6 min·7

Summary

Ehescheidung (Teilurteil) / Rückweisung

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen. Urteil vom 10. Januar 2017

in Sachen

A._____, Dr. oec. publ., Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw UZH X2._____

gegen

B._____, lic. oec. publ., Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung (Teilurteil) / Rückweisung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (3. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Mai 2016; Proz. FE140545 Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juli 2016; Proz. PC160030 Urteil Bundesgericht vom 2. Dezember 2016; Proz. 5A_638/2016

- 2 - Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind seit dem tt. März 2009 verheiratet. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (geb. 2011). 2. Nachdem A._____ am 11. Februar 2014 eine separate Klage hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht hatte, reichte er am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ein. Am 7. Januar 2016 ersuchte er darum, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe sofort zu scheiden, da er seine erste Ehefrau wieder heiraten wolle. Das Bezirksgericht wies das Gesuch am 4. Mai 2016 ab (act. 3/4). Die Kammer ist auf das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. Juli 2016 (act. 3/10 = act. 4) nicht eingetreten. 3. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2016 gutgeheissen. Es hat erwogen, die kantonalen Gerichte hätten nicht beantwortet, ob das Recht auf Ehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO gebieten könne. Eine solche Ausnahme und damit eine Verweisung des Scheidungspunktes in ein separates Verfahren werde gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung, befürwortet, wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Die Rechtsfrage könne aber heute nicht beantwortet werden, weil dem Bundesgericht dazu die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlten, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Replik (S. 5) aufzähle (vgl. BGer 5A_638/2016 vom 2. Dezember 2016, E. 3.5.3, act. 5). 4. Die Vorinstanz hat in E. 4.2.1 ihres Entscheides vom Mai 2016 darauf hingewiesen, dass die bisherige Verfahrensdauer von (damals) rund zwei Jahren einerseits auf die Verfahrensführung der Parteien (Massnahmenbegehren, Noveneingaben, Rechtsmittelverfahren) und anderseits auf die Komplexität und den Umfang des Falles zurückzuführen sei. Ferner sei das Verfahren bereits weit fortgeschritten, da die Frist zur Erstattung der Duplik bereits laufe. Ob ein Beweisverfahren nötig sein werde, stehe entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht fest.

- 3 - 5. Die Frage, ob der Scheidungspunkt liquid ist, sich aber die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist von der Vorinstanz zu beantworten. Einzig sie kann anhand des aktuellen Verfahrensstands des Scheidungsverfahrens (welcher der Kammer nicht bekannt ist) und anhand der weiteren, vor ihr durchzuführenden Verfahrensschritte (z.B. Verhandlungen, Beweismassnahmen) beurteilen, ob sich das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen mutmasslich stark in die Länge ziehen wird. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Erwägungen des Bundesgerichts berücksichtigen und wohl auch die Rechtsprechung des EGMR zu diesem Thema (etwa EGMR Wildgruber c. Germany vom 29. Januar 2008, 42402/05 und 42423/05). 6. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.– festgesetzt. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– geleistet hat.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die Akten werden dem Bezirksgericht zugestellt, sobald sie vom Bundesgericht zurück sind. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen

versandt am:

Urteil vom 10. Januar 2017 Erwägungen: 1. A._____ und B._____ sind seit dem tt. März 2009 verheiratet. Die Ehegatten haben eine gemeinsame Tochter, C._____ (geb. 2011). 2. Nachdem A._____ am 11. Februar 2014 eine separate Klage hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingereicht hatte, reichte er am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, ein. Am 7. Januar 2016 ersuchte... 3. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Dezember 2016 gutgeheissen. Es hat erwogen, die kantonalen Gerichte hätten nicht beantwortet, ob das Recht auf Ehe eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils... 4. Die Vorinstanz hat in E. 4.2.1 ihres Entscheides vom Mai 2016 darauf hingewiesen, dass die bisherige Verfahrensdauer von (damals) rund zwei Jahren einerseits auf die Verfahrensführung der Parteien (Massnahmenbegehren, Noveneingaben, Rechtsmittelve... 5. Die Frage, ob der Scheidungspunkt liquid ist, sich aber die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht, ist von der Vorinstanz zu beantworten. Einzig sie kann anhand des aktuellen Verfahrensstands des Scheidungsverfahrens... 6. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts vorbehalten. Die Entscheidgebühr für das Verfahren vor der Kammer wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 10... Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, vom 4. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die Akten werden dem Bezirksgericht zugestellt, sobald sie vom Bundesgericht zurück sind. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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