Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 28. Juni 2016
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2016 (FP140017-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien befinden sich seit dem 4. August 2014 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wurden dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Kopierkosten von Fr. 50.– für die nur einfach eingereichten Beilagen (Urk. 92/1-9) zur Eingabe vom 27. Januar 2016 (Urk. 91) auferlegt (Urk. 104 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Mai 2016 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 1). Am 27. Mai 2016 wurde ihm Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100.– angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). In der Folge wurde dem Kläger die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100.– mit Verfügung vom 13. Juni 2016 abgenommen (Urk. 14). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete und klare Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 38). Der Kläger stellt keine konkreten Beschwerdeanträge. Bei Auslegung der Beschwerdeschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes entnehmen, dass der Kläger mit der Verfügung der Vorinstanz nicht einverstanden ist und er sinngemäss die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Kopierkosten gemäss Dispositivziffer 1 beantragt (Urk. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
- 3 lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.). Die eingereichten Eingaben samt Beilagen des Klägers, welche die Kammer über den neuesten Stand des Verfahrens vor Vorinstanz informieren sollen (Urk. 9, 11/1-2, 15 und 16/1-2), stellen neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel dar. Sie sind im Sinne von Art. 326 ZPO unzulässig und haben unberücksichtigt zu bleiben. Hingegen befinden sich die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2-7) bereits in den vorinstanzlichen Akten (Urk. 91, 102-103, 115-116 und Prot. I S. 36- 42). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger (bzw. dessen ehemaliger Rechtsvertreter) habe die Beilagen (Urk. 92/1-9) seiner Eingabe vom 27. Januar 2016 nur einfach zu den Akten gereicht. Da nach zweimaliger telefonischer Aufforderung (Prot. I S. 59 und 60) der ehemalige Rechtsvertreter die entsprechenden Doppel nicht eingereicht habe, seien die notwendigen Kopien auf Kosten des Klägers erstellt worden (Art. 131 ZPO; Urk. 2 S. 2). Bei 50 Kopien seien Fr. 1.– pro Kopie angebracht (§ 21 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 35 Abs. 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden). Die entstandenen Kopierkosten von Fr. 50.– seien in Anwendung des Verursacherprinzips gemäss Art. 131 ZPO dem Kläger aufzuerlegen (Urk. 2 S. 3). b) Der Kläger räumt ein, sein ehemaliger Anwalt habe die Beilagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur einfach eingereicht (Urk. 1 S. 1). Entscheidend sei aber, dass seine persönlichen Verhältnisse die Gegenpartei nichts angehen würden. In dieser Eingabe gehe es nämlich nur um ihn und seinen unentgeltlichen Anwalt und nicht um die Gegenpartei. Es sei nur am Gericht sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen. Die Gegenpartei sei gar nicht betroffen und habe zum Entscheid nichts
- 4 zu sagen, weshalb ihr auch die Unterlagen gar nicht hätten zugesandt werden dürfen (Urk. 1 S. 1). c) Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller – vorliegend dem Kläger – und dem Staat betrifft und nicht die Rechte und Pflichten der Gegenseite berührt (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Ungeachtet dessen kann, entgegen der Ansicht des Klägers, das Gericht die Gegenpartei im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Diese Kann-Vorschrift stellt die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Immerhin ist das Gericht zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 53 ZPO) verpflichtet, Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei vor einem Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen. Dem kam die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nach und stellte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) das Doppel der Eingabe vom 27. Januar 2016 und die Kopien der Beilagen (Urk. 92/1- 9) zu (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Nachdem das Einfordern der Doppel der Beilagen (Urk. 92/1-9) beim ehemaligen Rechtsvertreter des Klägers durch die Vorinstanz erfolglos blieb (Prot. I S. 59 und 60), fertigte sie die Kopien selbst an. Der vom Kläger vertretene Standpunkt, wonach die angefertigten Kopien unnötig und unnütz und somit das ganze Vorgehen der Vorinstanz nicht richtig gewesen sei (Urk. 1 S. 2), trifft nicht zu. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Partei einzureichen. Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Kopierkosten ohnehin angefallen wären. Entweder hätte sein ehemaliger Rechtsvertreter die Kopierkosten für die Doppel der Beila-
- 5 gen (Urk. 92/1-9) als Barauslagen ihm in Rechnung gestellt oder – wie vorliegend geschehen – die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Bezahlung der Kopierkosten. Hinsichtlich der Kostenhöhe sieht § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden für Fotokopien je nach Auflage einen Kostenrahmen von Fr. 0.50 bis Fr. 2.– pro Kopie vor. Die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Kosten von Fr. 1.– pro Kopie überschreiten den Ermessensspielraum der Vorinstanz nicht und geben daher keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. d) Schliesslich rügt der Kläger, die Vorderrichterin sei schon lange nicht mehr unparteiisch. Er verweist dabei auf die Protokolle der Kinderanhörung und den Brief C._____ und macht geltend, sie ordne Sachen an, die absurd seien (Urk. 1 S. 2). Ob der Kläger damit ein Ausstandsbegehren stellen will, ist unklar, beantragt er doch in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich den Ausstand der Vorderrichterin. Hätte der Kläger ein Ausstandsbegehren gegen die Bezirksrichterin Dr. iur. D._____ stellen wollen, wäre darauf zufolge der fehlenden Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz nicht einzutreten (BGE 139 III 466 E. 3.4). Damit hat es sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass selbst, wenn allfällige inhaltlich falsche Entscheide getroffen oder Verfahrensfehler begangen werden, diese zwar im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden können und von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind, solche Fehler aber nicht ohne weiteres die Befangenheit des Richters und seinen Ausstand zur Folge haben müssen. e) Resümierend erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Entsprechend kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Der
- 6 - Kläger stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, Urk. 4/2-7, 9-10, 11/1-2, 12-13, 15 und 16/1-2 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc
Urteil vom 28. Juni 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, Urk. 4/2-7, 9-10, 11/1-2, 12-13, 15 und 16/1-2 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...