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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.08.2014 PC140025

August 5, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,493 words·~7 min·1

Summary

Abänderung Scheidungsurteil (Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin)

Full text

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. August 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Dietikon, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Mai 2014 (FP110036-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Beschwerdeführerin vertrat in einem seit dem 28. November 2011 beim Beschwerdegegner hängigen Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil die Klägerin (vgl. Urk. 5/1 S. 1). Mit Verfügung vom 24. August 2012 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr in der Person der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 5/40). Nach Abschluss des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Mai 2014 für ihre Bemühungen und Barauslagen mit insgesamt Fr. 10'593.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 2). b) Innert Frist erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2014 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung mit dem Antrag, es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'996.40 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). In der fristgemäss eingegangenen Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2014 opponierte der Beschwerdegegner nicht gegen die Beschwerde, sofern ein Versehen seinerseits vorliegen sollte (Urk. 7 S. 1). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 3. a) Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe sich ihr Gesamtaufwand im Zeitraum vom September 2011 bis April 2014 auf Fr. 13'996.40 belaufen. Bei der Bemessung des Gesamthonorars für den genannten Zeitraum sei der Zeitraum vom 7. November 2012 bis zum 7. Oktober 2013 durch den Beschwerdegegner irrtümlich nicht berücksichtigt worden. Die entsprechende Kostennote sei dem Beschwerdegegner am 7. Oktober 2013 eingereicht worden und sei durch denselben weder im Rahmen eines Zwischenentscheides noch bei der Endabrechnung berücksichtigt worden. In der angefochtenen Verfügung seien

- 3 lediglich die Honorarabrechnungen vom 16. August 2012 und vom 10. April 2014 berücksichtigt worden. Entsprechend habe der Beschwerdegegner ihr lediglich ein Honorar von Fr. 10'593.70 zugesprochen. Aus der angefochtenen Verfügung gehe hervor, dass bei Zusprechung dieses Honorars die Honorarnote vom 7. Oktober 2013 übersehen worden sei und das Gesamthonorar deshalb ohne weiteres um die fehlenden Fr. 3'403.10 zu korrigieren sei (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdegegner führt hierzu in seiner Beschwerdeantwort aus, dass das Honorar der Beschwerdeführerin in Kenntnis sämtlicher Honorarnoten mutmasslich nicht gekürzt worden wäre. Anzumerken sei indes, was folge: Nach seiner Kenntnis hätten sich in den Akten nur zwei Honorarnoten befunden. Nachdem er festgestellt habe, dass die vorhandenen zwei Honorarnoten nicht den gesamten Zeitraum des Prozesses abdeckten, habe er die Akten mehrfach durchsucht, wobei es dabei geblieben sei, dass nur zwei Honorarnoten vorhanden gewesen seien. Anzeichen, dass ein Aktenstück verloren gegangen sein könnte, habe es keine gegeben. So habe er schliessen müssen, dass dieser Zeitraum von der Beschwerdeführerin nicht verrechnet worden sei, was letztlich in ihre eigene Verantwortlichkeit falle. Deshalb, und weil der von ihm entschädigte Aufwand aus seiner Sicht im Sinne eines Ermessensentscheides für das gesamte Verfahren angemessen erschienen sei (die Honorarnote sei ja nur ein – wenn auch ein gewichtiger – Anhaltspunkt für die Bemessung des Honorars), habe er keinen Anlass gesehen, der Sache weiter nachzugehen. Selbstverständlich könne aber ein Versehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden (Urk. 7). b) Der Beschwerdegegner sprach der Beschwerdeführerin basierend auf den Honorarnoten vom 10. April 2014 und 14. August 2012 eine Entschädigung von total Fr. 10'593.70 (inkl. MwSt.) zu. Die Summe der in den beiden Kostennoten geforderten Honorare erscheine dem notwendigen Gesamtaufwand des Verfahrens angemessen (Urk. 2 S. 2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt und vom Beschwerdegegner anerkannt ist, wurden der ihr durch den Beschwerdegegner zugesprochenen Entschädigung somit einzig die Honorarnoten vom 14. August 2012 (Urk. 5/37) und 10. April 2014 (Urk. 5/80) zugrunde gelegt (Urk. 2). Entgegen ihren

- 4 - Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist jedoch – wie vom Beschwerdegegner zu Recht vorgebracht – die Honorarnote vom 7. Oktober 2013 in den Akten des Beschwerdegegners nicht vorhanden (vgl. Urk. 5/1-85, insbesondere Urk. 5/56- 57). c) In der Eingabe vom 10. April 2014 an den Beschwerdegegner führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie hiermit ihre Honorarabrechnung für den Zeitraum vom 17. Oktober 2013 bis zum 3. April 2014 einreichen würde. Die Honorarabrechnungen für den Zeitraum vom 13. September 2011 bis Oktober 2013 im Betrag von Fr. 10'400.– (inkl. Mehrwertsteuer) würden sich bereits bei den erstinstanzlichen Akten befinden. Sie möchte die erste Instanz entsprechend bitten, ihre Honorarabrechnungen für den Zeitraum von September 2011 bis zum 10. April 2014 im Gesamtbetrag von Fr. 13'996.40 zu genehmigen (Urk. 5/80 S. 1). Der erstinstanzliche Richter hätte aufgrund dieser Ausführungen und nach Einsicht in die beiden vorhandenen Honorarnoten der Beschwerdeführerin (Urk. 5/37 und Urk. 5/80) bemerken müssen – was er gemäss Beschwerdeantwort auch getan hat –, dass für die Periode vom 11. August 2012 bis 16. Oktober 2013 keine Honorarnote vorliegt, obwohl der Beschwerdeführerin in dieser Zeit Aufwendungen entstanden sein mussten (vgl. dazu Urk. 5/47 und Urk. 5/48/1-3, Urk. 5/52 sowie Prot. Vi S. 16-18). Zudem beantragte die Beschwerdeführerin gesamthaft als Honorar nicht die ihr zugesprochenen Fr. 10'593.70, sondern Fr. 13'996.40 (Urk. 5/80 S. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Honorarnote vom 10. April 2014 davon ausgegangen ist, dass sich ihre Honorarnoten für die Periode vom 13. September 2011 bis Oktober 2013 bei den Akten befänden, wäre es am erstinstanzlichen Richter gewesen, diesbezüglich mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, insbesondere auch, da gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 bei der Festsetzung der Vergütung ebenfalls der notwendige Zeitaufwand der Anwältin als Grundlage dient (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV). Daran ändern auch die diesbezüglich wenig überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort nichts. So

- 5 konnte der erstinstanzliche Richter entgegen seinen Behauptungen gerade nicht darauf schliessen, dass ein Zeitraum des Verfahrens von der Beschwerdeführerin nicht verrechnet worden sei, nachdem sie in der Honorarnote vom 10. April 2014 – wie ausgeführt – eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'996.40 beantragt hatte. Die Kürzung des beantragten Honorars um ungefähr Fr. 3'400.– einzig mit der Begründung, die Summe der in den beiden (aktenkundigen, jedoch erkennbar lückenhaften) Kostennoten vom 14. August 2012 und 10. April 2014 geforderten Honorare würde dem notwendigen Gesamtaufwand des Verfahrens angemessen erscheinen (Urk. 2 S. 2), stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin dar. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und das Verfahren zur Festlegung des Honorars der Beschwerdeführerin unter Einbezug der Honorarnote vom 7. Oktober 2013 an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG sind vom Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Hingegen wird der Beschwerdegegner entschädigungspflichtig (BGE 139 III 471 E. 3). Der als Rechtsanwältin in eigener Sache handelnden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zu. Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen.

- 6 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 7. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an den Beschwerdegegner zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. August 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: dz

Beschluss vom 5. August 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 7. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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