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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2014 PC140004

June 18, 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,165 words·~16 min·3

Summary

Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

Full text

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC140004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 18. Juni 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Januar 2014 im Ehescheidungsprozess FE110144

- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem mit Schriftsatz vom 29. September 2011 und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens eingeleiteten und vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen noch pendenten Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten B._____ und C._____ vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin (Proz.-Nr. FE110144, act. 6/1 - 2). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung vom 13. März 2012 (vgl. act. 6/9 und Prot. I S. 10 f.) wurde der Klägerin am 23. April 2012 auf Gesuch vom 29. September 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 6/45), jedoch mit Verfügung vom 25. April 2013 wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit rückwirkend auf den 4. Februar 2013 entzogen (act. 6/184). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich dahingehend teilweise gut, als die unentgeltliche Rechtspflege erst per 25. April 2013 entzogen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 6/213). 2. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zur Klägerin per 8. November 2013 (act. 6/229) reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2013 der Vorinstanz die Honorarnote mit einer detaillierten Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen ein (act. 6/238 f.). Er beanspruchte für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin in der Zeit vom 15. August 2011 bis 24. April 2013 ein Honorar von Fr. 23'932.-- sowie Fr. 898.30 Auslagenersatz, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit total Fr. 26'816.70. Geltend gemacht wurde ein Zeitaufwand von 119.66 Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (act. 6/239). 3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 15. August 2012 (recte 2011) bis 25. April 2013 ein Honorar von Fr. 13'500.-- sowie Fr. 898.30 Auslagenersatz, zuzüglich Fr. 1'151.85 Mehrwertsteuer und somit total Fr. 15'550.15 zu (act. 5 = act. 6/254).

- 3 - Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 rechtzeitig (act. 6/255/1) Beschwerde und beantragte, es sei das ihm zugesprochene Honorar von Fr. 13'500.-- auf Fr. 23'932.-- zu erhöhen (zzgl. Auslagenersatz und MwSt), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 2). Der ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2014 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.-- wurde innert Frist geleistet (act. 7 - 9). II. 1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Anw- GebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.-bis Fr. 16'000.-- (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbegehren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorprozessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem

- 4 - Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen. 2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, es sei im Scheidungsverfahren im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen in der Hauptsache um die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien gegangen. Von Beginn weg sei die Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter an die Klägerin und im Grundsatz das dem Beklagten ihnen gegenüber einzuräumende Besuchs- und Ferienrecht unstrittig gewesen. Zudem sei den Töchtern zur Sicherstellung ihrer Interessenwahrung ein Prozessbeistand bestellt worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers habe sich bezüglich der Kinderbelange in Grenzen gehalten (act. 5 S. 4 f. und 7). Die Schwierigkeit des Falles habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Es hätten sich keine besonders komplexen juristischen Fragen gestellt. Die Sach- und Rechtslage bezüglich der von der Klägerin beantragten unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Unterhaltspflicht des Beklagten habe sich als verhältnismässig klar und einfach gezeigt (act. 5 S. 5). Bezüglich des Zeitaufwandes sei zu berücksichtigen, dass den Rechtsvertretern durch das schwierige Verhalten beider Parteien u.a. in Bezug auf die strittige Ausübung und Wahrnehmung des Besuchsrechts ein gewisser Aufwand ent-

- 5 standen sei. Jedoch sei das Verfahren aufgrund der übermässig emotionalen Verhaltensweisen beider Parteien zusätzlich aufgebauscht und dadurch wie auch durch Einreichen von überdurchschnittlich vielen, kleinen Eingaben immer wieder in die Länge gezogen worden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe an der wenig Aufwand generierenden Einigungsverhandlung sowie an der längeren Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen teilgenommen, anlässlich welcher er ein 13-seitiges Plädoyer ins Recht gereicht habe. Der grösste Aufwand sei ihm mit dem Verfassen der Klagebegründung samt Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen entstanden. Weiter seien 12 Eingaben eingereicht worden, von denen jedoch keine einen Umfang von mehr als sieben Seiten erreicht und sich der diesbezügliche Aufwand entsprechend in Grenzen gehalten habe. Der im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Einreichung von sechs Eingaben entstandene Mehraufwand hätte mit einmaliger umfassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin vermieden werden können, weshalb er grösstenteils unberücksichtigt zu bleiben habe. Gesamthaft betrachtet falle der geltend gemachte Zeitaufwand von 119.66 Stunden für das Verfassen der Klagebegründung samt Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und einiger kleineren Eingaben sowie die Anwesenheit an zwei Verhandlung unverhältnismässig hoch aus und könne nicht der gesamte aufgeführte Aufwand als objektiv notwendig bezeichnet und von der Staatskasse übernommen werden (act. 5 S. 5 - 7). Schliesslich sei bezüglich Verantwortung, Schwierigkeit und Aufwand zu beachten, dass in Bezug auf die strittigen Punkte der Ausübung und Wahrnehmung des Besuchsrechts sowie der Unterhaltsbeiträge des Beklagten gegenüber den Töchtern die uneingeschränkte Offizialmaxime gelte (act. 5 S. 7). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" und unter Würdigung des Umstandes, dass die emotional angespannte und konkfliktträchtige Beziehung der Parteien hohe Anforderungen an die Mandatsbetreuung gestellt habe, die Grundgebühr im Mittelfeld des Spektrums anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung derselben erscheine angesichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer

- 6 - Grundgebühr von Fr. 9'000.-- auszugehen. Für die wenig aufwendige Einigungsverhandlung und diverse, mehrheitlich kleinere Eingaben, rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 50 % (act. 5 S. 7 f.). 3. Der Beschwerdeführer begründet die beanspruchte Grundgebühr von Fr. 13'000.-- und den geltend gemachten Zuschlag von knapp 85 % im Wesentlichen damit, dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren um eine hochstrittige Sache gehandelt habe, was sich bereits aus dem beträchtlichen Aktenumfang unschwer erkennen lasse. Die Kinderunterhaltsbeiträge an die beiden Töchter sowie die Ausübung und das Ausmass des Kinderbesuchs- und Ferienrechts seien hochstrittig. Es sei von einer hohen Verantwortung seinerseits auszugehen, zumal daneben auch der Ehegattenunterhalt, das Güterrecht sowie das Vorsorgeguthaben strittig gewesen seien. Der Prozessbeistand für die beiden Töchter sei erst am 24. Juli 2012 bestellt worden, was nicht bedeute, dass ab diesem Datum kein Aufwand mehr angefallen sei (act. 2 S. 3 - 5). Die von der Vorinstanz zunächst gewährte und dann widerrufene unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung deute keineswegs auf eine einfache Sach- und Rechtslage hin. Ebenso der Umstand, dass die Vorinstanz trotz zweier schulpflichtiger Kinder anlässlich der Einigungsverhandlung und der Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen, welcher Ansicht vehement widersprochen worden sei (act. 2 S. 5). Auch wenn der ausgewiesene Zeitaufwand nur als Richtwert gelte, so überzeuge die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 119.66 auf 67.5 Stunden und somit um 44 % nicht. Neben der 18-seitigen Klagebegründung samt Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen habe er an zwei Verhandlungen teilgenommen. Darüber hinaus habe er insgesamt 19 Eingaben/Rechtsschriften von insgesamt 84 Seiten verfasst. Dass diese grossmehrheitlich nicht notwendig gewesen seien, werde bestritten (act. 2 S. 6). Einen nicht unbedeutenden Aufwand habe die Vorinstanz durch ihr Verhalten selber verursacht und sei dieser zu entschädigen. So habe sie ihn zu sechs Eingaben betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert und zwar zum überwiegenden Teil zum Zeitpunkt, als das Gesuch bereits bewilligt gewesen sei. Dass mit einma-

- 7 liger, umfassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin der Mehraufwand hätte vermieden werden können, werde bestritten. Weiter sei der Konventionsvorschlag vom 24. April 2012, in welchem der aufgeführte Notbedarf des Beklagten in keiner Art und Weise belegt gewesen und ins Blaue geschätzt worden sei, derart ungenügend und unsubstantiiert gewesen, dass auch diesbezüglich von der Vorinstanz unnötiger Aufwand verursacht worden sei. Ebenso als sie den Beklagten, welcher ihn (den Beschwerdeführer) im Rahmen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen aufs Übelste beschimpft und tätlich angegangen habe, habe gewähren lassen und in keiner Art und Weise angemessen reagiert habe, weshalb sie mit zwei Eingaben auf ihre Verhandlungsführungspflicht hingewiesen worden sei (act. 2 S. 3 f.). 4.1 Wie auch die der Sache nahestehende Vorinstanz erwogen hat, bewegte sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. Über den Scheidungspunkt waren sich die Parteien einig (act. 6/2). Die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter an die Klägerin war unbestritten. Ebenfalls unbestritten war, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen ist. Die Klägerin beantragte diesbezüglich eine gerichtsübliche Regelung (act. 6/14 S. 2; act. 6/26 S. 2; act. 6/92 S. 3; act. 6/128 S. 2). Zu wiederholten Auseinandersetzungen Anlass gab jedoch die Wahrnehmung und Ausübung des Besuchsrechts durch den Beklagten (vgl. statt vieler act. 6/96 S. 13). In güterrechtlicher Hinsicht bestand wenig Regelungsbedarf; die Parteien unterstehen dem Güterstand der Gütertrennung und es stellte sich einzig die Frage nach der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlung eines Teiles der bezahlten gemeinsamen Schulden (act. 6/92 S. 4 und 14 f.) sowie der Rückgabe der vom Beklagten verlangten Uhrensammlung (act. 6/128 S. 3). Die nach Gesetz vorzunehmende hälftige Teilung der Vorsorgegelder war unbestritten. Sehr umstritten waren die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien, die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als auch ‒ betragsmässig ‒ gegenüber den beiden Kindern (act. 6/92 S. 3 f., 13 und 15; act. 6/128 S. 3 und 8). Die unterschiedlichen Auffassungen und Anträge der Parteien zur Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliege (act. 6/92 S. 6; act. 6/128 S. 6), vermögen die durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit des Scheidungs-

- 8 prozesses nicht zu erhöhen. Ebensowenig der Umstand, dass die der Klägerin gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung widerrufen wurde, war doch dieser Widerruf Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheit (Falschangaben und nicht glaubhaft dargetane Mittellosigkeit u.a. zufolge ungenügender Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte, nachdem aufgrund der persönlichen Befragung der Klägerin vom 4. Februar 2013 Zweifel an ihren vorgängigen Angaben aufgekommen waren, vgl. act. 6/184 und act. 6/213). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich für das Verfahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplexen juristischen Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich komplex zu bezeichnen sind. 4.2 Bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass die Kinderbelange in Bezug auf den betragsmässigen Kinderunterhalt (act. 6/92 und act. 6/128) sowie die Ausübung und Wahrnehmung des Besuchsrechts strittig waren, wobei es aber zu berücksichtigen gilt, dass den Kindern am 24. Juli 2012 (act. 6/69) ein Prozessbeistand bestellt und am 16. Oktober 2012 (act. 6/96) die von den Parteien und vom Prozessbeistand beantragte Beistandschaft angeordnet wurde (act. 6/92; act. 6/95; act. 6/128). Weiter wurde ein Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bezüglich der Frage eines angemessenen Besuchsrechts und einer allfällige Anordnung von Kindesschutzmassnahmen betreffend die beiden Töchter eingeholt (act. 6/183 und act. 6/257). All dies relativiert die bei strittigen Kinderbelangen grundsätzlich hohe Verantwortung des Beschwerdeführers. 4.3 Wie die Vorinstanz erwähnte (act. 5 S. 5), zog das schwierige Verhalten beider Parteien bezüglich der Wahrnehmung und Ausübung des Besuchsrechts durch den Beklagten einen zeitlich erhöhten Einsatz nach sich (vgl. act. 6/53-56) und stellte die emotional angespannte und konfliktträchtige Beziehung zwischen den Parteien - deren verbale Auseinandersetzungen und Beschimpfungen auch die Ermahnung durch das Gericht zur Folge hatten (act. 6/57) - hohe Anforderungen an die Mandatsbetreuung.

- 9 - 4.4 In Beachtung der vorerwähnten Bemessungsfaktoren und angesichts des insgesamt doch eher aufwendigen Verfahrens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr im Mittelfeld des durch die AnwGebV gegebenen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--) anzusetzen ist, und erscheint die aufgrund der vorliegenden Umstände auf Fr. 9'000.-- festgesetzte Grundgebühr als vertretbar und eine Korrektur des weiten Ermessens des Sachgerichts, das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer Anschauung kennt, nicht gerechtfertigt. 5.1 Die Grundgebühr deckt den Aufwand für die Klagebegründung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Laut § 11 Abs. 2 AnwGebV werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, und zwar für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften. 5.2 Bezüglich des Zuschlags macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer zweiten Verhandlungen und (nebst der Klagebegründung samt Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen von 18 Seiten) insgesamt 19 Eingaben/ Rechtsschriften von insgesamt 84 Seiten rechtfertige sich ein Zuschlag von knapp 85 % (act. 2 S. 6). 5.3 Im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgten sechs Eingaben mit insgesamt 31 Seiten, hauptsächlich zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin (act. 6/1, 6 Seiten; act. 6/42, 3 Seiten; act, 6/58, 3 Seiten; act. 6/ 64, 6 Seiten; act. 6/118, 4 Seiten; act. 6/167, 9 Seiten). Dem Beschwerdeführer ist im Grundsatz beizupflichten, dass mit einmaliger umfassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin dieser Mehraufwand nicht gänzlich hätte vermieden werden können, da es sich teilweise (auf Aufforderung des Gerichts) um Stellungnahmen zu neuen Behauptungen des Beklagten (act. 6/58, act. 6/118) oder veränderte Einkommensverhältnisse der Klägerin (act. 6/64) handelte. Dass die Klägerin mit ihrem eigenen prozessualen Verhalten zusätzlichen Aufwand verursachte, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nur ungenügend offenlegte, wurde ihr gegenüber mit dem Entzug der unentgeltli-

- 10 chen Rechtspflege sanktioniert, wirkt sich aber grundsätzlich nicht zulasten der Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus. 5.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu zwei Verhandlungen vorgeladen: Einigungsverhandlung (einschliesslich Verhandlung über Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen (Prot. I S. 10 und 41). Neben der Klagebegründung samt Antrag um vorsorgliche Massnahmen (act.6/ 92, 18 Seiten) hat der Beschwerdeführer verschiedene Eingaben verfasst: Rechtsbegehren zu den strittigen Scheidungsfolgen (act. 6/14, 5 Seiten), zwei Stellungnahmen zu Konventionsvorschlägen des Gerichts (act. 6/52, 5 Seiten; act. 6/66, 3 Seiten), eine Richtigstellung einer Eingabe der Gegenseite (act. 6/55, 4 Seiten), einen Antrag betreffend Ermahnung des Beklagten bezüglich der Wahrnehmung des Besuchsrecht (act. 6/77, 5 Seiten), vier kleinere Eingaben betreffend Noven zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten (act. 6/100, 5 Seiten; act. 6/115, 6 Seiten; act. 6/169, 4 Seiten; act. 6/175, 7 Seiten), ein Schreiben betreffend Absehen von der geplanten Kinderanhörung (act. 6/105, 2 Seiten), eine Stellungnahme zu einem Bericht der Beiständin (act. 6/157, 3 Seiten) sowie zwei Schreiben im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten im Rahmen der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Februar 2013 (act. 6/160, 2 Seiten; act. 6/174, 2 Seiten). 5.5 Dem Beschwerdeführer sind Zuschläge für eine Verhandlung sowie für diverse, kleinere Eingaben zuzusprechen. Ob sämtliche der vorerwähnten Eingaben für eine korrekte Mandatsführung erforderlich waren, kann letztlich offen bleiben. Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend den pauschalen Zuschlag von 50 % zu korrigieren. Erinnert sei an dieser Stelle auch daran, dass sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates bewusst sein muss, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschädigung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Unschärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (vgl. act. 5 S. 4 E. 4.4 m. H. auf ZR 110/2011 Nr. 67).

- 11 - 6. Nach dem Gesagten verletzt das von der Vorinstanz festgesetzte Honorar von Fr. 13’500.-- zzgl. MwSt und Barauslagen weder Recht noch erscheint es unangemessen. Die Höhe der Auslagen war unbestritten. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. III. 1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 10'432.-- ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihm keine solche zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel, für sich und die Klägerin) sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 12 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'432.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Urteil vom 18. Juni 2014 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 900.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel, für sich und die Klägerin) sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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